- Drittelerlass
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Die umgangssprachliche Bezeichnung Drittelerlass steht für einen Bestandteil einer schulischen Rechtsverordnung im Bundesland Nordrhein-Westfalen, gemäß derer bis 2006 eine Klassenarbeit vom Schulleiter genehmigt werden musste, wenn ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielt hatte.
Nach dem Regierungswechsel 2005 wurde die Vorschrift auf Veranlassung von Schulministerin Barbara Sommer im Mai 2006 gestrichen.
§ 6 Abs. (8) der APO SI|Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I des Landes Nordrhein-Westfalen lautete bis zu seiner Aufhebung wie folgt:
Erreicht bei einer Klassenarbeit ein Drittel der Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers, ob die Anforderungen angemessen waren. In diesem Fall ist die Arbeit zu werten, andernfalls ist sie zu wiederholen.
In anderen Bundesländern liegt die Hürde bei 25 oder 50 Prozent.
Auswirkungen für die Praxis
Als der Drittelerlass in NRW erstmals eingeführt wurde, stärkte er die Position der Schüler gegenüber den Lehrern bei schriftlichen Leistungsnachweisen. Angesichts der Aussicht, seine Aufgabenstellung und den (Miss-)erfolg des vorherigen Unterrichts vor dem Chef rechtfertigen zu müssen, zogen es viele Lehrer bei vielen Klassenarbeiten vor, stattdessen nachträglich die Leistungserwartung herabzusetzen, so dass sich ein höherer Anteil ausreichender Leistungen ergab.
Kategorie:- Schulrecht (Deutschland)
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