- Dubliner Abkommen
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Das Dubliner Übereinkommen (DÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie weiteren europäischen Staaten gestellten Asylantrages.
Zum einen soll erreicht werden, dass jedem Ausländer, der auf dem Gebiet der Vertragsstaaten des DÜ einen Asylantrag stellt, die Durchführung eines Asylverfahrens garantiert wird. Andererseits soll aber auch verhindert werden, dass der Asylbewerber mehr als ein Verfahren im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten betreiben kann. Für den dafür notwendigen Informationsaustausch dient das System EURODAC, welches ein europäisches automatisiertes System zum Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern ist. Wichtigste Regel für die Zuständigkeit: Der Staat, in den der Asylbewerber nachweislich zuerst eingereist ist, muss das Asylverfahren durchführen.
Mit der Umsetzung des DÜ verbunden ist auch der Austausch von Mitarbeitern mit den Asylbehörden einzelner Vertragsstaaten. Ziel des Einsatzes dieses "Liaisonpersonals" ist es, die Organisationsabläufe der nationalen Asylverfahren gegenseitig kennenzulernen, die Möglichkeiten der gegenseitigen Unterstützung zu nutzen, das gegenseitige Verständnis zu fördern und die Zusammenarbeit zu erleichtern.
Das Dubliner Übereinkommen wurde am 15. Juni 1990 von den damals zwölf EG-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Es trat am 1. September 1997 in Kraft. Das Dubliner Übereinkommen ist innerhalb der Europäischen Union inzwischen durch die so genannte Dublin-II-Verordnung ersetzt worden.
Weblinks
- Text des Dubliner Übereinkommens PDF-Datei (deutsch)
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