- EC-Card
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Die eurocheque-Karte (kurz: EC-Karte) war bis zum 1. Januar 2002 eine Garantiekarte für die Einlösung eines eurocheques. Der Name der auf einem Scheck und einer Plastikkarte beruhenden Zahlungsverkehrsdienstleistung wurde zu einer der ersten Marken im Bereich der Geldinstitute. Zugleich war der eurocheque die erste grenzüberschreitende Dienstleistung dieser Art in Europa. Sie wurde inzwischen durch die effektivere Debitkarte (Bankkarte, Sparkassenkarte) ersetzt.
Inhaltsverzeichnis
Entwicklung
Im sich gerade entwickelnden Privatkundengeschäft reichte der Scheck oder die Anweisung als Zahlungsmittel nicht aus, weil sie nur von Personen an Erfüllungs halber angenommen wurde, die von der Bonität ihres zahlenden Vertragspartners überzeugt waren. Die europaweite Einführung von eurocheque und eurocheque-Karte war nur aufgrund einer umfassenden Kooperation der europäischen Geldinstitute möglich. In zwei Konferenzen am 10. Mai 1968 und am 17./18. Oktober 1968 einigte man sich auf das eurocheque-Logo, die Namen eurocheque und eurocheque-Karte, die Einlösungsbedingungen (in Geldinstituten) und die (zwischenstaatliche) Abrechnung. Ab 1. Mai 1969 wurden Schecks im Rahmen des eurocheque-Systems ausgestellt und vorerst in 18 Ländern akzeptiert. Die Zahl stieg bald weiter (auf insgesamt 49) an, sowohl was die Anzahl der Länder mit eurocheque-Ausgabe ("Aktivländer") als auch diejenigen mit eurocheque-Annahme ("Passivländer") betraf. Sie beschränkten sich bald nicht mehr nur auf Europa, sondern schlossen auch Länder des Nahen Ostens und Nordafrikas ein. Ab 1975 wurde das eurocheque-System auch für den Nichtbankenbereich geöffnet.
Bald wurden die ec-Karten mit zusätzlichen Fähigkeiten ausgestattet, die weit über eine Garantiekarte für eurocheques hinaushingen. Mit dem Aufkommen der Geldautomaten konnte man mit der ec-Karte nun auch von einem Bankautomat Geld abheben oder sich den Kontostand anzeigen lassen. Betreffend diese weitere über die Scheckgarantie hinausgehende Eigenschaft, siehe näheres unter Debitkarte.
Funktion
Die Garantiekarte für den eurocheque überbrückte die Schwäche eines Schecks, nicht durch den Bezogenen angenommen werden zu können (Art.4 Scheckgesetz). Auf den Scheck geschriebene Annahmevermerke gelten als nicht geschrieben. Eine Anweisung kann zwar angenommen werden. Durch die Annahme einer Anweisung ist für den Zahlungsempfänger die Verität der gegen den Bezogenen (Angewiesenen) entstanden Forderung gesichert. Bei der Ungewissheit über ihre Bonität hat es aber sein Bewenden. Das Verkehrsbedürfnis verlangte deshalb nach einem garantierten Einstehen des bezogenen Bankiers für die Forderung bis zu einer bestimmten Höchsthaftungssumme. Diese betrug zunächst 300 DM, später dann 400 DM.
Zustandekommen
Der Scheckaussteller musste die Nummer seiner Garantiekarte auf die Rückseite des eurocheques eintragen. Dadurch konnte die Bank feststellen, ob die Person, für deren Zahlungsfähigkeit sie einstehen soll, ein berechtigter Kunde von ihr ist. Der Garantievertrag zwischen dem Schecknehmer und dem Kreditinstitut kam zustande bei:
- Übereinstimmung der Nummer, der Unterschrift des Ausstellers, des Namens des Kreditinstituts und der Kontonummer auf der Garantiekarte und dem Vordruck für die eurocheque-Urkunde,
- Ausstellung des eurocheques innerhalb der Geltungsdauer der Garantiekarte,
- rechtzeitiger Vorlage des Schecks.
Die Garantiekarte musste dem Zahlungsempfänger nicht vorgelegt werden. Die Inhaberschaft der Garantiekarte wies den Scheckaussteller als Vertreter (aA als Übermittlungsbote) des bezogenen Bankiers aus. Der Scheckaussteller schloss für den Bankier einen Garantievertrag mit den Zahlungsempfänger ab. Mit der Aushändigung des eurocheques durch den berechtigten Scheckaussteller an den Schecknehmer entstand die Garantieforderung des Zahlungsempfängers bis zu 400 DM.
Einwendungsausschluss
Die Forderung des Zahlungsempfängers aus dem Garantievertrag war abstrakt. Einwendungen gegen die Garantieforderung, die aus dem Verhältnis zwischen der Bank und dem Scheckaussteller stammen (Deckungsverhältnis), konnten durch die Bank nicht erhoben werden. Solche Einwendungen können z.B. in einer fehlenden Kontodeckung des Scheckausstellers oder in dem Widerrufs des Schecks durch den Aussteller bestehen. Nur soweit Mängel in dem Zustandekommen oder im Bestand des Garantievertrags vorgetragen wurden, waren diese maßgeblich. Das war unter anderem dann der Fall, wenn der Kartenbesitzer nicht ihr rechtmäßiger Inhaber war. Waren dem Kunden die Vordrucke für den eurocheque abhanden gekommen und füllte sie ein Unbefugter mit der richtigen Kartennummer und unter Fälschung der Unterschrift aus, so kam z.B. ein Garantievertrag nicht zustande, weil die fehlende Vertretungsmacht des Unbefugten eine rechtshindernde Einwendung betreffend das Zustandekommen des Garantievertrags selbst ist. Die Bank haftete dem Schecknehmer aber aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Andere Einwendungen, die das Entstehen des Garantievertrags betreffen, sind sämtliche sonstige Fehler im Zustandekommen des Garantievertrags (Fehlen der Unterschrift usw).
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