Einwendung

Einwendung

Einwendungen und Einreden sind im deutschen Zivilrecht materiell-rechtliche Verteidigungsmittel eines Schuldners. Auch wenn alle Voraussetzungen für einen Anspruch vorliegen, können Einwendungen und Einreden bewirken, dass der Anspruch nicht entsteht, wieder erlischt oder nicht durchgesetzt werden kann.

Zwischen Anspruchsvoraussetzungen und Verteidigungsmitteln gegen einen Anspruch unterscheidet man, um die Beweislast zwischen Schuldner und Gläubiger sinnvoll zu verteilen. Anspruchsvoraussetzungen und Verteidigungsmittel stehen zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis: Die Anspruchsvoraussetzungen müssen immer gegeben sein, damit ein Anspruch bestehen kann; die Einwendungen und Einreden begründen dagegen, wann ein Anspruch ausnahmsweise nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. Macht ein Gläubiger einen Anspruch geltend, dann muss er gegebenenfalls vor Gericht beweisen, dass die Voraussetzungen dieses Anspruchs vorliegen. Die Voraussetzungen der Einwendungen und Einreden muss dagegen der Schuldner des Anspruchs beweisen.

Die Einwendungen, die bereits das Entstehen eines Rechts (genauer: eines Anspruchs) verhindern, heißen rechtshindernde Einwendungen. Die Gründe, aus denen ein solches Recht wieder erlischt, nennt man rechtsvernichtende Einwendungen. Besteht der Anspruch dagegen weiter und kann lediglich nicht mehr durchgesetzt werden, spricht man von rechtshemmenden Einwendungen. Nach der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichnet man die rechtshemmenden Einwendungen als Einreden.

Systematik der Einreden im prozessualen Sinn

Mit dieser Einrede im materiell-rechtlichen Sinne ist jedoch der Begriff der Einrede im prozessualen Sinn nicht identisch: Im Zivilprozessrecht ist mit Einrede jede Norm gemeint, die einem Anspruch im Prozess entgegengehalten werden kann (Gegenrecht). Der prozessuale Begriff der Einrede umfasst damit nicht nur die Einwendungen des Zivilrechts (einschließlich der Einrede im materiell-rechtlichen Sinne), sondern auch Gegenrechte, die aus dem Zivilprozessrecht stammen („prozessuale Einreden“).

Inhaltsverzeichnis

Einteilung der Einwendungen

Einreden verschaffen dem Anspruchsgegner eine bloße Verteidigungsmöglichkeit. Diese kann er nach Belieben nutzen oder auch nicht. Um ihm diese Entscheidungsfreiheit zu belassen, genügt es nicht, dass das Gericht von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die zum Bestehen einer Einrede führen. Der Anspruchsgegner muss sich vielmehr ausdrücklich auf die Einrede berufen, wenn er sie nutzen will: er muss sie ausüben, damit sie ihre Wirkung entfaltet. Wer beispielsweise auf Erfüllung eines verjährten Anspruchs verklagt wird, kann selbst entscheiden, ob er die Verjährungseinrede erhebt, womit die Klage abgewiesen würde, oder ob er sich (etwa weil er das für unehrenhaft hält) auf andere Weise zu verteidigen versucht und eine Verurteilung riskiert.

Im Gesetzestext kann man Einreden an der Formulierung erkennen, dass das Gesetz den Schuldner berechtigt, eine Leistung zu verweigern.

Anders als die Einreden, die dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht bieten, das die Existenz des Anspruchs im Kern nicht berührt, beseitigen rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen den Anspruch an sich. Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen entfalten ihre Wirkung kraft Gesetzes. Vom Gericht müssen sie von Amts wegen berücksichtigt werden. Deshalb genügt es, dass das Gericht von den entsprechenden Tatsachen erfährt, um sie im Urteil zu berücksichtigen. Keine Rolle spielt insbesondere, ob Kläger oder Beklagter sie vortragen.

Manche Einwendungen wirken gegen alle oder doch gegen viele Ansprüche, unabhängig von ihrem Entstehungsgrund. Andere dagegen sind speziell auf bestimmte Ansprüche abgestimmt.

Rechtshindernde Einwendungen

Rechtshindernde Einwendungen lassen einen Anspruch schon gar nicht entstehen, etwa weil der zu Grunde liegende Vertrag unwirksam ist. Insbesondere kommen in Betracht:

Rechtsvernichtende Einwendungen

Rechtsvernichtende Einwendungen lassen den bereits entstandenen Anspruch erlöschen. Insbesondere kommen in Betracht:

Einreden (Rechtshemmende Einwendungen)

Einreden lassen den Anspruch unberührt fortbestehen. Insbesondere ist er nach wie vor erfüllbar. Er ist aber nicht mehr gerichtlich durchsetzbar, also gehemmt.

Einreden, die den geltendgemachten Anspruch, wie etwa die Verjährung, dauerhaft hemmen, heißen peremptorische Einreden. Zögern sie die Durchsetzbarkeit dagegen nur heraus, bezeichnet man sie als dilatorisch. Ihre Hemmungswirkung entfalten sie erst, wenn sie geltend gemacht wurden. Insbesondere kommen in Betracht:

Wird auf eine Schuld geleistet, deren Durchsetzbarkeit durch eine (peremptorische) Einrede dauerhaft ausgeschlossen ist, so kann das Geleistete nach § 813 Abs. 1 BGB zurückverlangt werden, wenn der Leistende die Einrede nicht kannte, § 814 BGB. Für den häufigsten Fall der peremptorischen Einrede gilt dies aber gerade nicht: Wird auf eine verjährte Forderung geleistet, ist die Herausgabe ausgeschlossen, § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 BGB. Der Grund dieser Ausnahme liegt im Wesen der Verjährung: nach ihrem Eintritt soll Rechtsfrieden herrschen und ein Prozess nicht mehr stattfinden, sei es auch nur ein Prozess über die Rückforderung des Geleisteten.

Beweislast

Ob ein bestimmtes Merkmal vom Gesetz zur Voraussetzung eines Anspruchs gemacht wird oder umgekehrt das Fehlen des Merkmals als rechtshindernde Einwendung, ist von der Wirkung her zunächst gleich: in beiden Fällen hängt die Entstehung des Anspruchs von eben diesem Merkmal ab.

Der Unterschied zeigt sich aber im Prozess: während derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatsächliche Voraussetzungen vortragen und notfalls beweisen muss, trifft die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendungen den Anspruchsgegner. Indem das Gesetz also Tatbestandsmerkmale oder Einwendungen formuliert, bestimmt es zugleich, wer das Risiko trägt, dass sich das Geschehen vor Gericht nicht mehr aufklären lässt.

So formuliert etwa § 280 Abs. 1 BGB: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“ Die doppelte Verneinung im zweiten Satz ist dabei nicht Selbstzweck, sondern zeigt an, dass es sich um eine rechtshindernde Einwendung handelt. Das Vertretenmüssen hat also nicht der Geschädigte vorzubringen und notfalls zu beweisen, sondern umgekehrt der Schädiger, wenn er meint, er habe die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Man sagt auch, das Vertretenmüssen werde (widerleglich) vermutet. Wäre dagegen formuliert „... so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat“, so hätte der Geschädigte auch diese Voraussetzung zu beweisen. So hat das Gesetz an anderer Stelle tatsächlich entschieden, beispielsweise im Deliktsrecht bei § 823 BGB.

Literatur

  • Karl Larenz, Manfred Wolf: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. 9. Auflage. München 2004.
  • Karin Linhart: Das System der Anspruchsgrundlagen, Einwendungen und Einreden in der Zivilrechtsklausur. In: Juristische Arbeitsblätter 2006, S. 266–270.
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