EGStGB

EGStGB
Basisdaten
Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Abkürzung: EGStGB
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafrecht
FNA: 450-16
Datum des Gesetzes: 2. März 1974
(BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1975
Letzte Änderung durch: Art. 51 G vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2614)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. November 2007
(Art. 80 G vom 23. November 2007)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Abkürzung: EGStGB) in Deutschland enthält im ersten Teil die Abgrenzung landesrechtlicher und bundesrechtlicher Strafvorschriften, die sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ergibt. Diese Konkretisierung belässt den Ländern die Möglichkeit, Strafvorschriften mit geringfügigen Rechtsfolgen zu erlassen.

Die landesrechtlichen Regelungen über die Sicherungsverwahrung wurden mit Art. 1a EGStGB in § 66b StGB überführt.

Der folgende Teil Art. 5 - 9 EGStGB enthält Vorschriften zu Ordnungs- und Zwangsmitteln. Es stellt klar, dass diese Maßnahmen nicht den Charakter von Kriminalstrafen haben. Diese Vorschriften gelten im Übrigen nicht allein für das Strafverfahren, sondern für die gesamte Rechtsordnung (vgl. "Bundes- und Landesrecht" in Art. 5 EGStGB). Ergänzende Regelungen und Verordnungsermächtigungen finden sich in den Vorschriften der Art. 293 - 297 EGStGB.

Die übrigen Vorschriften sind weitgehend normgenetisch als Änderungs- und Übergangsvorschriften zu klassifizieren.

Normgenese

Das EGStGB ist zum 1. Januar 1975 (Art. 326 EGStGB) in Kraft getreten. Es beschließt die (5.) Strafrechtsreform von 1974 und hat dem deutschen Strafrecht seine heutige Gestalt gegeben. Insbesondere das Nebenstrafrecht und Strafvorschriften im Besonderen Teil des StGB wurden durch das EGStGB angepasst. Die hierfür erlassenen Übergangsvorschriften, die sich weitgehend auf Entscheidungen oder Taten vor dem 1. Januar 1975 beziehen, sind wegen Zeitablaufs weitgehend gegenstandslos.

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