- Eheband
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Das Eheband (lat. vinculum matrimonii) ist die zwischen den Eheleuten durch die Eheschließung begründete rechtliche und persönliche Bindung aneinander. Der Ausdruck wird vornehmlich im Kirchenrecht, insbesondere im katholischen Eherecht, verwendet und ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der Ehe an sich. Das Eheband entsteht durch den Ehebund, also die kirchenrechtlich gültige Erklärung des Ehekonsenses bei der Eheschließung, und hat nach katholischer Auffassung bis zum Tod eines Partners oder der in seltenen Ausnahmefällen gewährten kirchenrechtlichen Auflösung der Ehe (nicht zu verwechseln mit der Eheannullierung) Bestand.
Ein bestehendes Eheband stellt nach katholischem Verständnis ein Ehehindernis dar, d. h. es ist nicht möglich, eine zweite Ehe einzugehen, solange die erste noch besteht. Da es sich um ein Hindernis göttlichen Rechts handelt, ist es auch nicht möglich, eine Dispens von diesem Ehehindernis zu erlangen. Unter Umständen kann es aber zweifelhaft sein, ob ein Eheband überhaupt besteht. In solchen Fällen kann vor dem Kirchengericht ein Eheprozess gegen das Eheband geführt werden, der auf die Feststellung der Nichtigkeit der früheren Ehe gerichtet ist. Bei der Eheannullierung wird dann festgestellt, dass ein Eheband von Anfang an nicht existiert hat, weil der Ehekonsens nicht gültig zustande gekommen ist oder bei der Eheschließung Ehehindernisse oder Formmängel vorlagen.
Siehe auch: Ehebandverteidiger
Kategorien:- Ehe im Christentum
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