- Ehrenbeamter
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Ein Ehrenbeamter ist in Deutschland eine Person, die zur ehrenamtlichen, also unentgeltlichen Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.[1]
Rechtsgrundlagen
Grundsätzlich sind die für normale Beamte geltenden Vorschriften anzuwenden. Eine zwingende Pensionierung wegen Alters findet jedoch nicht statt.[2] Die Regelungen über Besoldung und Beförderung sind für Ehrenbeamte nicht anwendbar. Dafür gibt es, abhängig von dem bekleideten Amt, Regelungen über Aufwandsentschädigungen. Die Vorschriften über Nebentätigkeiten gelten nur eingeschränkt.
Einzelne Ehrenämter
Ehrenbeamte sind zum Beispiel Honorarkonsuln.[2] In der kommunalen Selbstverwaltung spielen Ehrenbeamte eine große Rolle als ehrenamtliche Bürgermeister, Stadträte, Beigeordnete oder Ortsvorsteher. In vielen Gemeinden werden auch Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (zum Beispiel Wehrführer oder Stadt- und Gemeindebrandinspektoren) zu Ehrenbeamten berufen. Auch die Mitglieder der hessischen Ortsgerichte sind Ehrenbeamte.
Einzelnachweise
- ↑ § 6 Absatz 5 Bundesbeamtengesetz (BBG); Landesbeamtengesetze enthalten ähnliche Regelungen
- ↑ a b § 133 Absatz 3 BBG
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