- Einladung zum Antrag
-
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lat.: Invitatio ad offerendum) ist ein Begriff des deutschen Zivilrechts und bezeichnet eine besondere Form, zum Abschluss eines Vertrages zu kommen. Im nichtjuristischen Bereich wird oft das Synonym Anpreisung benutzt.
Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem eine Partei initiativ ein Angebot abgibt, das für sie bindend ist und vom anderen Teil nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur Abgabe eines Angebots ein (Einladung zur Abgabe eines Angebots = invitatio ad offerendum). Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann.
Dieses Verfahren findet insbesondere dann Anwendung, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann, insbesondere über die Vertragsparteien oder den zur Verfügung stehenden Warenvorrat. Dem Anbieter fehlt aus diesem Grund der Rechtsbindungswille. Dies trifft insbesondere auf Auslagen in Geschäften zu. Zusätzlich kann auch der Preis nicht genau bestimmbar sein. Dies kann bei Werbung für Wertpapiere der Fall sein, deren Preis erst durch tagesaktuelle Kurse bestimmt wird.
Anpreisungen finden sich zum Beispiel auch in Katalogen und Werbeprospekten, auf Plakaten etc. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt ist kein Angebot im Rechtssinne. Hier gibt erst der Kaufinteressent durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung ab, die vom Kassierer angenommen oder abgelehnt wird.
Für die Fälle, in denen die Preisauszeichnung und der in der Kasse gespeicherte Preis eines Artikels nicht übereinstimmen, gilt Folgendes: Die Preisauszeichnung einer Ware z. B. im Supermarkt ist für den Supermarkt nicht verbindlich. Der Kassierer kann das Angebot des Kaufinteressenten, zu dem ausgezeichneten (niedrigeren) Preis kaufen zu wollen, ablehnen. Er wird dann in der Regel dem Kaufinteressenten das Angebot machen, die Ware zum höheren Preis zu kaufen. Dieses neue Angebot kann der Kaufinteressent allerdings wiederum ablehnen; er ist also nicht verpflichtet, die Ware zum höheren Preis zu kaufen.
Aus denselben Gründen hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung eines bestimmten Ausstellungsstücks (etwa aus dem Schaufenster eines Geschäfts). Er nimmt eben kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages an (womit der Vertrag geschlossen wäre und der Anspruch bestünde), sondern gibt erst selbst das Angebot ab, das der Anpreisende auch ausschlagen kann.
Anfragen gelten auch als Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Links
Invitatio ad offerendum grafisch dargestellt anhand eines Kaufvertrages
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.