Einzelgesprächsnachweis

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Verkehrsdaten (auch Verbindungsdaten) sind in der Telekommunikation die technischen Informationen, die bei der Nutzung eines Telekommunikationsdienstes (Telefonie, Internetnutzung) beim jeweiligen Telekommunikationsunternehmen (Provider) anfallen und von diesem erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt oder genutzt werden.

Eine Legaldefinition findet sich in § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu den Verkehrsdaten gehören

  • der in Anspruch genommene Telekommunikationsdienst
  • die Nummer oder die Kennung der beteiligten Anschlüsse (Anrufer und Angerufener)
  • personenbezogene Berechtigungskennungen
  • die Kartennummer (bei Verwendung von Kundenkarten )
  • eventuelle Standortdaten (bei Mobiltelefonen)
  • Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung (Datum und Uhrzeit)
  • die übermittelten Datenmengen

Das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität[1] vom 23. November 2001 (Cybercrime Convention, ETS No.185) definiert ebenfalls Verkehrsdaten („traffic data“). Diese Definition weicht von der deutschen Regelung im Telekommunikationsgesetz ab. Standortdaten beispielsweise zählen nach der Cybercrime-Konvention nicht zu den Verkehrsdaten.

Die Telekommunikationsunternehmen dürfen Verkehrsdaten zu Abrechnungszwecken speichern. Auch ist, in Fällen von Störungen von Telekommunikationsanlagen und dem Missbrauch von Telekommunikationsdiensten das Erheben und Verwenden von Verkehrsdaten zulässig. Siehe hierzu § 100 des Telekommunikationsgesetzes.

Nicht zu den Verkehrsdaten gehören die Inhalte des Telekommunikationsvorgangs, also z. B. der Inhalt von Telefongesprächen. Das Telekommunikationsunternehmen darf diese Inhaltsdaten grundsätzlich nicht erfassen und speichern.

Verkehrsdaten erlauben Rückschluss auf individuelle Nutzung des Internets, Gesprächspartner am Telefon, und – wie bei E-Mails und SMS-Kurzmitteilungen, wo technische Daten und Inhalte nicht trennbar sind – auch Aufschluss auf die Inhalte von Kommunikation. Durch die Verkehrsdaten ist es etwa möglich, anonyme Äußerungen im Internet oder anonyme Teilnehmer an Tauschbörsen einem Telefonanschluss zuzuordnen. Daher sind Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, Nachrichtendienste und auch private Dritte, insbesondere die Musikindustrie, daran interessiert, diese Daten für ihre Zwecke auszuwerten. Die Polizei hat schon seit 1928 Zugriff auf Verbindungsdaten. Der damalige § 12 Fernmeldeanlagengesetz wurde ab 2002 durch § 100g Strafprozessordnung ersetzt. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat die Polizeipraxis der letzten Jahre empirisch untersucht.[2]

Bisher konnte die Polizei nur die Herausgabe von Verkehrsdaten verlangen, die bei den Telefonfirmen ohnehin aus technischen Gründen oder zu Abrechnungszwecken vorhanden waren. Seit Jahresbeginn 2008 sind die Telekommunikationsanbieter jedoch verpflichtet, Verkehrsdaten und anderen Daten für diese Zwecke sechs Monate lang zu speichern. Diese so genannte Vorratsdatenspeicherung ist höchst umstritten.

Verkehrsdaten gelten als personenbezogene Daten. Sie unterliegen dem Datenschutz.

Verkehrsdaten werden in unterschiedlichem Umfang erhoben:

  • Der EVN (Einzelverbindungsnachweis) wird von Telekommunikationsunternehmen erstellt und wird - falls gewünscht - an die Kunden weitergegeben zum Nachweis der abgerechneten Verbindungen.
  • Innerhalb der Telekommunikationsunternehmen werden Verkehrsdaten als CDR (Call Detail Records) erhoben. Sie dienen zum Nachweis über die Verbindungen im Telekommunikationsnetz und zum Leistungsnachweis gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern. CDR enthalten viele technische Informationen und sind nicht zur Weitergebe an die Kunden bestimmt.

Fußnoten

  1. CCC: Cybercrime-Konvention des Europarats
  2. Letzter Anruf vor dem Mord, taz vom 5. März 2008

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