Entgeltgleichheitsrichtlinie
- Entgeltgleichheitsrichtlinie
-
Basisdaten |
Titel: |
Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Anwendung des Grundsatzes des
gleichen Entgelts für Männer und Frauen |
Kurztitel: |
Entgeltgleichheitsrichtlinie |
Rechtsnatur: |
EG-Richtlinie |
Geltungsbereich: |
Europäische Union |
Rechtsmaterie: |
Arbeitsrecht |
Veröffentlichung: |
ABl. EG L 45 vom 19. Februar 1975 |
Inkrafttreten am: |
12. Februar 1975 |
In nationales Recht
umzusetzen bis: |
12. Februar 1976 |
Umgesetzt durch: |
§ 612 Abs. 3 BGB,
anschließend AGG (Deutschland) |
Die europäische Entgeltgleichheitsrichtlinie oder Richtlinie 75/117/EWG ist eine Vorschrift der europäischen Gemeinschaft, zur Geschlechtergleichstellung innerhalb der Europäischen Union. Zusammen mit den Richtlinien 76/207/EWG, 86/378/EWG und 97/80/EG wurde sie in der neuen Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 zusammengefasst. Die neue Richtlinie setzt die Richtlinie 75/117/EWG zum 14. August 2009 außer Kraft.
Die Richtlinie legt den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit fest.
Umsetzung in nationales Recht
In Deutschland wurde die Entgeltgleichheitsrichtlinie durch § 612 Abs. 3 BGB umgesetzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzte § 612 Abs. 3 BGB außer Kraft.
Laut Kritik des deutschen Juristinnenbundes setze § 612 Abs. 3 BGB nur um, was ohnehin durch den Artikel 141 EG festgelegt war; insbesondere sei Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG nicht in § 612 Abs. 3 BGB umgesetzt worden. Nach Inkrafttreten des AGG sei der Umsetzungsmangel weiter verschärft, da 8 Abs. 2 AGG hinter § 612 Abs. 3 BGB zurückbleibe.[1]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Stellungnahme: Richtlinienumsetzung Gemeinschaftsrecht – Art. 4 und 21 der Richtlinie 2006/54/EG. Deutscher Juristinnenbund, 7. März 2008. Abgerufen am 15. Juni 2008.
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