Entsprechenserklärung

Entsprechenserklärung

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft müssen jährlich gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) eine Erklärung abgeben, inwieweit sie den Deutschen Corporate Governance-Kodex (DCGK) befolgen. Diese Erklärung wird als Entsprechenserklärung bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Entstehungsgeschichte

Diese Norm wurde durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) neu in das AktG eingefügt, das am 21. Juni 2002 vom Bundesrat verabschiedet wurde und am 26. Juli 2002 in Kraft trat.

Die betroffenen Unternehmen hatten ihre erste Entsprechenserklärung bis zum Jahresende 2002 abzugeben.

Regelungsgehalt

§ 161 AktG zwingt börsennotierte Gesellschaften zur Abgabe einer Entsprechenserklärung. Diese Erklärung muss gemäß § 161 Abs. 2 AktG den Aktionären und allen anderen Interessierten auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich gemacht werden.

Dabei lässt es § 161 AktG den Unternehmen frei, ob sie den Regelungen des DCGK folgen, oder nicht. Man unterscheidet drei Arten der Entsprechenserklärung:

  • es wird erklärt, dass der Kodex als Ganzes angenommen wird (sog. Einverständniserklärung oder Übernahmemodell)
  • es wird erklärt, dass der Kodex als Ganzes abgelehnt wird (sog. Ablehnungserklärung oder Ablehnungsmodell)
  • es wird erklärt, dass nur Teile des Kodex befolgt werden (sog. Qualifizierte Abweichungserklärung oder Selektionslösung)

Inhaltlich muss sich die Erklärung jedoch nur auf die Empfehlungen des DCGK beziehen, nicht jedoch auf die Anregungen.

Seit der Neufassung des § 161 AktG durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, BilMoG) besteht darüber hinaus die Verpflichtung, Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK in der Entsprechenserklärung zu begründen (sog. "Comply or explain"-Prinzip).

Hintergrund

Mit dieser Norm hat sich der Gesetzgeber auf Neuland begeben: Es gibt keinen rechtlichen Zwang, sich an den DCGK selbst zu halten. Es muss lediglich eine Auseinandersetzung mit dessen Regelungen stattfinden. Solch eine Art der Regelung wurde vom anglo-amerikanischen Rechtsraum - konkret vom englischen Combined Code - übernommen und wird gemeinhin als Soft Law bezeichnet.

Die Unternehmen werden nicht gesetzgeberisch gezwungen sich an den Kodex zu halten, vielmehr soll durch den Druck des Kapitalmarkt die Einhaltung des Kodex überwacht und gegebenenfalls sanktioniert werden.

Nach derzeit geltendem Recht gibt es nahezu keine rechtlichen Sanktionen einer fehlerhaften oder unwahren Entsprechenserklärung. Deshalb wird vielfach § 161 AktG als wirkungslos angesehen.

Literatur

  • Tom Kirschbaum: Entsprechenserklärungen zum englischen Combined Code und zum Deutschen Corporate Governance Kodex. Carl Heymanns Verlag, Köln 2006. ISBN 3-452-26436-X (= AHW - Abhandlungen zum deutschen und europäischen Handels- und Wirtschaftsrecht, Band 155).
  • Christoph Radke: Die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance-Kodex nach § 161 AktG. Lang, Frankfurt a. M. 2004, ISBN 3-631-52556-7.

Weblinks

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