Biokraftstoffquotengesetz

Biokraftstoffquotengesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
Kurztitel: Biokraftstoffquotengesetz
Abkürzung: BioKraftQuG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Datum des Gesetzes: 18. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3180)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2007
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Raps ist in Deutschland ein wichtiger Rohstofflieferant für die Biodieselherstellung

Das Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG; BT-Drs 16/2709) der Bundesrepublik Deutschland heißt mit vollem Titel Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften. Es ist ein Artikelgesetz, in dem die Beimischung von Biokraftstoffen in den Kraftstoff für Kraftfahrzeuge in Deutschland vorgeschrieben und reguliert wird. Das Gesetz wurde am 26. Oktober 2006 im Deutschen Bundestag verabschiedet und führte erstmals zum 1. Januar 2007 eine Mindestbeimischung von Biokraftstoffen zu Motorenbenzin und Dieselkraftstoff ein. Mit dem Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 wurden wesentliche Teile der Regelungen geändert.

In Deutschland ist Biodiesel der bedeutendste Biokraftstoff. Daneben spielt Bioethanol als Rohstoff zur Herstellung des Additivs ETBE oder als Hauptkomponente von Ethanol-Kraftstoff (E85) sowie Pflanzenöl eine Rolle. Bei der Berechnung der Biokraftstoffquote werden Beimischungen und rein verwendete Biokraftstoffe berücksichtigt.[1]

Inhaltsverzeichnis

Grundlage, Inhalt und Zweck des Gesetzes

EU-Recht

Mit dem BioKraftQuG sollen Ziele verschiedener Richtlinien der Europäischen Union (EU-Richtlinie) umgesetzt werden:

  • Richtlinie 2003/30/EG (Biokraftstoffrichtlinie) des Europarates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor[2], aufgehoben durch die Richtlinie 2009/28/EG (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG [3]
  • Richtlinie 2003/96/EG des Europarates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom[4], geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004[5]
  • Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft[6], geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998[7]

Inhalt

Das BioKraftQuG verpflichtet die Mineralölwirtschaft, einen festen und anwachsenden Mindestanteil von Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen. Dieser steigt jährlich um 0,25 % bis auf 8 % des Energiegehalts der gesamten in den Verkehr gebrachten Kraftstoffe im Jahre 2015 an (§ 37a Abs. 3 BImSchG). Nach der bis zum 31. Dezember 2014 umzusetzenden Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU [3] muss der Anteil des Energieverbrauchs im Verkehrssektor aus erneuerbaren Energien (nicht allein Biokraftstoffe) bis zum Jahr 2020 10 % betragen. Im Gesetz ist nicht festgelegt, in welcher Form der Anteil in den Markt genommen werden soll. Vielmehr ist jeder Unternehmer, der Kraftstoffe (Motorenbenzin oder Dieselkraftstoffe) in den Verkehr bringt, verpflichtet zu gewährleisten, dass die von ihm vertriebene Menge von Kraftstoffen den für das jeweilige Jahr gesetzlich vorgesehenen Prozentsatz an Biokraftstoffen enthält. Dies kann durch Beimischung bei den vertriebenen Mineralölprodukten erfolgen, aber auch durch getrennten Vertrieb der Biokraftstoffe, auch durch zu diesem Zweck beauftragte dritte Unternehmen.[8]

Energieversorger, die Erdgastankstellen betreiben, eröffnet dies durch die Beimischung von regenerativ erzeugtem Bio-Erdgas eine neue Erlösquelle. Die so erzielte Bio-Quote kann an Mineralölunternehmen verkauft werden, die dadurch ihrer Verpflichtung zur Biobeimischung nachkommen können.

Zweck

Mit der gesetzlichen Regelung soll zum einen dem Klimaschutz durch eine Verringerung der Verbrennung mineralischer Kraftstoffe Rechnung getragen werden. Zum anderen soll durch den Ausbau der Biokraftsstoffindustrie eine Basis für eine Versorgungssicherheit mit Kraftstoffen geschaffen werden. Mit dem Gesetz wurden auch die zuvor bestehenden Steuervergünstigungen für Biokraftstoffe abgeschafft, soweit sie zur Erfüllung der Quotenpflicht verwandt werden. Die Steuervergünstigungen bei Verwertung von reinen Biokraftstoffen (Biodiesel, Pflanzenöl) wird befristet. Die letzten Vergünstigungen laufen sukzessive bis 2015 aus.[8]

Zusammenhang mit anderen Gesetzen und Verordnungen

Um die Biokraftstoffquote einzuführen, wurden durch das Biokraftstoffquotengesetz die neuen §§ 37a bis 37d im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt. Außerdem wurden verschiedene Vorschriften, hauptsächlich Steuerentlastungen, in bestehenden Gesetzesgrundlagen des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes geändert sowie Pflichten nach dem Mineralöldatengesetz erweitert. Kurz darauf wurden zudem Durchführungsbestimmungen durch die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV) und die Verordnung zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle (38. BImSchV) erlassen. Letztere Verordnung wurde jedoch kurze Zeit später wieder aufgehoben.

Kritik

Verschiedene Aspekte des BioKraftQuG werden kritisiert:

Technik

Die in § 37a Abs. 3 BImSchG festgelegten und in mehreren zeitlichen Schritten steigenden Anteile von Biokraftstoffen in Diesel- und Ottokraftstoffen sind umstritten. Es wird befürchtet, dass ein großer Teil der im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren technisch mit dem vorgeschriebenen Biokraftstoffanteil (insbesondere dem Bioethanolanteil) nicht verträglich ist.[9]

Nachhaltigkeit

(siehe Artikel Bioenergie)

Auch Umweltverbände stehen der Biokraftstoffquote teilweise kritisch gegenüber, weil der steigende Bedarf an nachwachsenden Rohstoffen nicht auf deutschen Anbauflächen gedeckt werden kann. Dies kann zu Problemen wie Preisanstieg bei Nahrungs- und Futtermitteln (Flächen- und Nutzungskonkurrenz) und Vernichtung von natürlichen Lebensräumen und Verringerung der Biodiversität durch Erschließungung neuer Anbauflächen beitragen.[10] Die ab Juni 2009 gültige Erneuerbare-Energien-Richtlinie fordert eine Sicherstellung der Nachhaltigkeit, die durch die seit November 2009 bzw. ab Januar 2010 gültige Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) auch in Deutschland gewährleistet werden soll.

Wegfall der Steuervergünstigung

(siehe auch Artikel Biokraftstoff)

Ebenfalls in der politischen Diskussion ist die stufenweise Reduzierung der Steuervergünstigungen für reine Biokraftstoffe. Problematisch aus Sicht der Befürworter der Nutzung von Biokraftstoffen sind hierbei unter anderem der Absatzeinbruch bei den betroffenen Kraftstoffen Biodiesel und Pflanzenöl-Kraftstoff durch Erhöhung der Verbraucherpreise sowie der Wegfall der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit für die heimische Biokraftstoffbranche.[11]

Einzelnachweise

  1. Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR): "Biokraftstoffe - Basisdaten Deutschland, Stand Oktober 2009", Gülzow (2009), 14-seitige Broschüre, als pdf erhältlich
  2. Richtlinie 2003/30/EG der Europäischen Union zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor
  3. a b Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
  4. Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
  5. Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004
  6. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
  7. Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
  8. a b Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen (UFOP): "Die aktuelle Biokraftstoff-Gesetzgebung", Stand 01/2007, 6-seitiger Überblick, pdf
  9. http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2008/20087421_kw15_umwelt/index.html
  10. http://www.greenpeace.de/fileadmin/gpd/user_upload/themen/klima/FS_Agrosprit_0803.pdf
  11. Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e. V., 2009: Bericht zur Steuerbegünstigung für Biodiesel als Reinkraftstoff.

Weblinks

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