Erreichbarkeitsanordnung

Erreichbarkeitsanordnung

Die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, kurz: Erreichbarkeitsanordnung (EAO)[1] ist eine vom Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit (heute Bundesagentur für Arbeit) erlassene Anordnung, in der die Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld, dass der Leistungsempfänger den Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können muss, konkretisiert werden soll. § 7 Abs. 4a SGB II enthält vergleichbare Regelungen für erwerbsfähge Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II beanspruchen.

Nach der Anordnung muss sich ein Arbeitsloser einmal werktäglich in seiner Wohnung oder unter einer anderen von ihm mitgeteilten Anschrift aufhalten, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen. Er muss in der Lage sein, die Arbeitsagentur oder einen potentiellen Arbeitgeber unverzüglich persönlich aufsuchen zu können. Will der Arbeitslose Urlaub machen, benötigt er nach der Anordnung dafür die Zustimmung der Behörde, die ihm in der Regel für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Anordnungsermächtigung

Die Erreichbarkeitsanordnung wurde vom Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit (heute Bundesagentur für Arbeit) am 23. Oktober 1997 auf Grund der Anordnungsermächtigung nach § 152 Nr. 2, § 373 Abs. 5 SGB III und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erlassen. Sie ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

Adressaten

Die Erreichbarkeitsanordnung gilt für Personen, die als Arbeitslose Leistungen nach dem SGB III, insbesondere Arbeitslosengeld beanspruchen.

Inhalt der Anordnung

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die Arbeitslosigkeit. Nach § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III ist arbeitslos nur, wer den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. In der Erreichbarkeitsanordnung wird diese Verpflichtung konkretisiert, indem bestimmt wird, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, unverzüglich

  • Briefpost der Arbeitsagentur persönlich zur Kenntnis zu nehmen ,
  • die Arbeitsagentur aufzusuchen,
  • mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
  • eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Der Arbeitslose muss dazu für die Behörde an jedem Werktag in seiner Wohnung durch Briefpost erreichbar sein, er muss also einmal werktäglich seine Wohnung aufsuchen, um nach eingehender Post zu schauen und Briefe der Behörde zur Kenntnis zu nehmen. Wohnt der Arbeitslose vorübergehend woanders, muss er die Anschrift der Behörde mitteilen. Auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort muss er die Post kontrollieren und von dem vorübergehenden Aufenthaltsort aus die Behörde oder einen potentiellen Arbeitgeber unverzüglich aufsuchen können (so genannter zeit- und ortsnaher Bereich).

Will der Arbeitslose diesen zeit- und ortsnahen Bereich etwa für eine Urlaubsreise verlassen, muss er dies melden und darf nur dann verreisen, wenn die Behörde zuvor zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht ein Rechtsanspruch, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Eine Zustimmung kann in der Regel nur für bis zu drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Eine Zustimmung benötigt der Arbeitslose auch für Kuraufenthalte, die Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt oder für die Abwesenheit zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Der Arbeitslose muss sicherstellen, dass er während der Teilnahme werktäglich persönlich unter der der Behörde benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muss die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben. Für derartige Abwesenheitszeiten können weitere drei Wochen im Jahr genehmigt werden.

Rechtsfolgen

Für die Zeit einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit oder die Zeit, in der der Arbeitslose nicht sicherstellt, dass die Agentur für Arbeit ihn an jedem Werktag an seinem Aufenthaltsort durch Briefpost erreichen kann, verliert der Arbeitslose mangels Verfügbarkeit seinen Leistungsanspruch. Die fehlende Erreichbarkeit beendet die Arbeitslosigkeit und damit den Leistungsanspruch, und zwar nicht nur für die Zeit der Abwesenheit, sondern bis zu dem Tag, an dem sich der Arbeitslose nach Rückkehr erneut persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos meldet und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt[2].

Weblinks

Nachweise

  1. Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 Seite 1685, berichtigt Seite 1100, geändert durch 2. Änderungsanordnung zur EAO vom 26. September 2008, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12 S. 5
  2. Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2006, B 7a AL 16/05 R
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