- Ersatzvornahme
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Ersatzvornahme ist allgemein die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des Handlungspflichtigen auf dessen Kosten.
Ersatzvornahme im Vollstreckungs- und Verwaltungsrecht
Sie ist ein Mittel zur Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen. Bei der Ersatzvornahme wird ein Dritter vom Vollstreckungsorgan beauftragt, die geschuldete Handlung auf Kosten des Verpflichteten an dessen Stelle vorzunehmen.
- Beispiel: Ein Grundstücksinhaber weigert sich, der Anordnung des Ordnungsamtes Folge zu leisten, seinen die Fußgänger bedrohenden morschen Baum zu entfernen. Daraufhin beauftragt besagte Behörde ein Gartenbauunternehmen, den Baum auf Kosten des Grundstücksinhabers fachgerecht zu fällen. Die Behörde tritt in Vorleistung, kann sich aber die entstandenen Kosten im Zuge einer Kostenerstattung zurückholen.
Notwendige Voraussetzung für eine Ersatzvornahme ist, dass die Handlung überhaupt durch einen anderen erbracht werden kann, dass sie also im juristischen Sprachgebrauch vertretbar ist. Kann die Handlung nur von dem Verpflichteten selbst ausgeführt werden (nicht vertretbare Handlung), wie dies typischerweise bei einer Auskunftspflicht der Fall ist, weil nur der Verpflichtete in der Lage ist, sein Wissen zu offenbaren, so kommt keine Ersatzvornahme, sondern nur die Verhängung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld oder eine Beugehaft) in Betracht.
Hinreichende Bedingung ist eine erfolgte Mahnung mit Fristsetzung und das anschließende fruchtlose Verstreichen der gesetzten Frist.
Ersatzvornahme im Baurecht
Baurechtlich handelt es sich hierbei um Mängelbehebung durch Dritte. Diese Situation ergibt sich, wenn ein Handwerker nicht in der Lage oder Willens ist seine mangelhafte Leistung zu beheben.
Bei Aufträgen muss in Deutschland jeder Bauabschnitt separat abgenommen werden. Mit der Abnahme bescheinigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das ordnungsgemäße Erbringen der vereinbarten Leistung, welches er entweder selbst erbringt (Eigenleistung) oder mittels eines Erfüllungsgehilfen erbringen ließ. Jede erbrachte Leistung ist in Höhe einer Abschlagszahlung zu leisten, dabei ist es sinnvoll, bis nach erfolgter Schlussabnahme nicht den vollständigen Rechnungsbetrag zu leisten (Sicherheitseinbehalt).
Beseitigt der Auftragnehmer (z.B. Handwerker, Ingenieure) die Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist, so kann der Auftraggeber (z.B. Bauherr) nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist die Behebung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen.[1]
Quellen
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- Verwaltungsvollstreckungsrecht (Deutschland)
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