Erschöpfungsgrundsatz

Erschöpfungsgrundsatz

Der Erschöpfungsgrundsatz besagt im Immaterialgüterrecht, dass sich ein Schutzrechtsinhaber (etwa eines Patents, einer Marke oder eines Urheberrechts) bezüglich dieses konkreten Produkts nicht mehr auf sein Schutzrecht berufen kann, sofern es einmal mit dessen Willen in Verkehr gebracht ist.

Inhaltsverzeichnis

Beispiel

Wurde ein Gegenstand, der auf einer patentierten Lehre basiert, vom Patentinhaber an einen Dritten willentlich verkauft, so darf der Dritte (nicht nur im privaten Bereich) den patentierten Gegenstand weiterverkaufen, ohne dass ihm dies der Patentinhaber gem. § 139 ff. des Patentgesetzes (PatG) in Verbindung mit § 9 PatG verbieten darf.

Hintergrund

Immaterialgüterrechte gewähren aus ökonomischer Sicht staatlich geschützte Monopolrechte. Der Rechtsinhaber hat regelmäßig viel Zeit und Geld zur Erzeugung der geschützten Information aufgebracht. Deshalb soll das Schutzrecht sicherstellen, dass er die Monopolerlöse aus dem Verkauf der patentierten Gegenstände erhält. Dieser Schutzzweck ist jedoch dann erreicht, wenn der Rechtsinhaber den Gegenstand gegen Entgelt in Verkehr gebracht hat. Seine weiteren Befugnisse an der konkreten Sache (nicht an der gesamten geschützten Information) sind damit erschöpft.

Geltungsbereich

Der Erschöpfungsgrundsatz gilt sowohl nationalstaatlich als auch im Europäischen Wirtschaftsraum.

Für die europaweite Erschöpfung ergeben sich hingegen Besonderheiten. Denn eine der Zielsetzungen der Europäischen Union ist die Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes (siehe Europäischer Binnenmarkt). Dies umfasst insbesondere die Abschaffung von handelsbeschränkenden Maßnahmen. Die (nationalen) gewerblichen Schutzrechte begründen jedoch Ausschließlichkeitsrechte, indem sie dem Inhaber eine Monopolstellung gewähren, und beschränken so faktisch den Binnenmarkt. Andererseits bieten gewerbliche Schutzrechte einen großen Anreiz zur wirtschaftlichen Fortentwicklung. Zudem würde die EU in die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten eingreifen, wenn sie erklären würde, dass sich die (national gewährten) Immaterialgüterrechte durch Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat auch in allen anderen erschöpfte. Dieses Spannungsverhältnis gilt es aufzulösen.

Rechtlicher Hintergrund: Dieses Spannungsverhältnis ergibt sich auch aus Regelungen des AEU-Vertrages (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). In den Normen des Art. 34, 36 AEUV ist das Ziel des einheitlichen Binnenmarktes geregelt, in Art. 345 AEUV ein Gebot für die EG, nicht in die nationalstaatlichen Eigentumsordnungen einzugreifen.

Der EuGH löst dieses Spannungsverhältnis zB., indem er festlegt, dass (nur) nicht in Maßnahmen eingegriffen werden darf, die zum Schutz des spezifischen Gegenstandes (Kern des Schutzrechts) gehören. Das Importrecht (zB. beim Parallelimport) ist nicht Kernbestand des Schutzrechts. Daher sind Parallelimporte zulässig.

Das Schweizerische Bundesgericht hat sich im Kodak-Entscheid für die nationale Erschöpfung von Patentrechten entschieden. Für andere Immaterialgüterrechte gilt jedoch die internationale Erschöpfung.

Wichtige Entscheidungen

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