GNU General Public License

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Die GNU General Public License (oft GNU GPL oder auch GPL abgekürzt ) ist eine von der Free Software Foundation (FSF) veröffentlichte Freie-Software-Lizenz mit Copyleft für die Lizenzierung von freier Software, die ihren Ursprung im GNU-Projekt hat. Aktuell ist die dritte Version der Lizenz (GNU GPLv3), welche am 29. Juni 2007 veröffentlicht wurde.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die GNU GPL wurde im Januar 1989 von Richard Stallman, dem Gründer des GNU Projektes, geschrieben.

Sie basierte auf einer Vereinheitlichung gleichartiger Lizenzen, die bei früheren Versionen von GNU Emacs, dem GNU Debugger und der GNU Compiler Collection Anwendung fanden. Diese Lizenzen waren auf jedes Programm speziell zugeschnitten, enthielten aber die gleichen Vorschriften wie die aktuelle GNU GPL. Das Ziel von Stallman war, eine Lizenz zu entwickeln, die man bei jedem Projekt verwenden kann. So entstand die erste Version der GNU General Public License, die im Januar 1989 veröffentlicht wurde.

Im Juni 1991 veröffentlichte die Free Software Foundation (FSF) die zweite Version der GNU GPL (GPLv2). Die wichtigste Änderung dabei war die sogenannte „Liberty or Death“-Klausel (übersetzt: „Freiheit oder Tod“) in Paragraph 7.[1] Diese besagt, wenn es nicht möglich ist, einige Bedingungen der GNU GPL einzuhalten – beispielsweise wegen eines Gerichtsurteils – es untersagt ist, diese Lizenz nur bestmöglich zu erfüllen. In diesem Fall ist es also überhaupt nicht mehr möglich, die Software zu verbreiten. Auch kam der Paragraph 8 hinzu: Dieser erlaubt es, einem Autor die Gültigkeit der Lizenz geographisch einzuschränken, um Länder auszuschließen, in denen die Verwertung des Werks durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist. Des Weiteren ist die zweite Version besser mit nicht-US-amerikanischen Rechtsystemen kompatibel, da sie sich auf die Berner Übereinkunft stützt.

Zeitgleich wurde am 2. Juni 1991 eine neue Lizenz mit dem Namen GNULibary General Public License (GNU LGPL) mit der Versionsnummer 2.0 (GNU LGPL v2.0) veröffentlicht, bei der es sich um eine von der GNU GPL abgeleitete, gelockerte Version der GNU GPL handelt. Sie wurde eingeführt, nachdem seit 1990 deutlich wurde, dass die GNU GPL in manchen Fällen (meist für Programmbibliotheken) zu restriktiv (einschränkend) war. Die GNU LGPLv2 (Juni 1991) wurde ursprünglich für einige bestimmte Bibliotheken entworfen. Die Lizenz verwirklicht das Modell eines schwachen Copylefts, wobei zwar darunter stehende Programmbibliotheken nicht mehr zur Folge haben, dass die sie verwendenden Programme ebenfalls unter gleichen Bedingungen lizenziert werden müssen, jedoch unterliegen Weiterentwicklungen der Bibliotheken selbst nach wie vor der GNU LGPL. Mit der im Februar 1999 erschienen Version 2.1 wurde die Lizenz in GNU Lesser General Public License umbenannt, der neue Name war ein Vorschlag von Georg Greve.[2]

Seit ihrer Einführung ist die GPL die am weitesten verbreitete freie Softwarelizenz. Die meisten Programme im GNU-Projekt sind unter der GPL und der LGPL lizenziert, darunter auch die Compilersammlung GCC, der Texteditor GNU Emacs und der GNOME Desktop. Auch viele weitere Programme von anderen Autoren, die nicht Bestandteil des GNU-Projekts sind, sind unter der GPL lizenziert. Außerdem sind alle LGPL-lizenzierten Produkte auch unter der GPL lizenziert.

Der erste Entwurf der dritten Version der GPL wurde am 16. Januar 2006 der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgestellt. Es folgten drei weitere Entwürfe. Am 29. Juni 2007 wurde schließlich die finale Version der GPL 3 publiziert.

Die vierte Version der GPL ist noch nicht geplant, Richard Stallman kündigte jedoch bei der Veröffentlichung der GPLv3 an, die GPLv4 innerhalb dieses Jahrzehntes zu veröffentlichen.[3]

GPL Version 3

Sechzehn Jahre nach dem Erscheinen der Version 2 im Jahre 1991 erfolgte am 29. Juni 2007 eine Revision der Lizenz mit der Version 3. Einige der größten und wichtigsten Änderungen sind:

  1. Die GPL soll eine globale Lizenz sein. Seit der Version 2 unterstützt sie zwar die Internationalisierung relativ erfolgreich, indem sie sich auf die minimalen Prinzipien der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst stützte, trotzdem war sie immer noch zu stark auf das US-amerikanische Rechtssystem ausgelegt. Daher soll nationalen rechtlichen Besonderheiten mehr Bedeutung eingeräumt werden, ohne dabei die unumstößlichen Grundprinzipien der GPL zu verletzen.
  2. Für den Paragraphen 3 der GPL Version 2, der für das Verteilen, Kopieren und Modifizieren von Software zuständig war, und den Paragraphen 7, welcher für die Regelung von Patenten und anderen rechtlichen Beschränkungen maßgeblich war, sollten Änderungen eingeführt werden, welche die unterschiedlichen Interessen und Standpunkte aller Lizenzteilnehmer möglichst gut vereinen.
  3. Die GPL ist die Verfassung der Bewegung für freie Software. In erster Linie stehen deshalb gesellschaftspolitische Absichten im Vordergrund, erst dann technische und ökonomische. Ein absolutes Grundprinzip ist dabei der freie Austausch von Wissen, ebenso wie der freie Zugang zu technischem Wissen und Kommunikationsmitteln, nach dem Vorbild der wissenschaftlichen Freiheit. Entwicklungen wie Softwarepatente, Trusted computing und DRM, die diesen Prinzipien entgegenwirken, sollen unter dem gesellschaftspolitischen Gesichtspunkt betrachtet und so in der GPL berücksichtigt werden, wobei die angeführten Freiheiten unangetastet bleiben müssen.

Die FSF als Halter der GPL unter der Leitung von Richard Stallman koordinierte die Überarbeitung, beraten wurde sie dabei von Eben Moglen. Durch die angestrebte Universalität der GPL 3 ergaben sich zwangsläufig konkurrierende Interessenslagen. Am 16. Januar 2006 wurde ein erster vorläufiger Entwurf veröffentlicht und zur Diskussion gestellt, um ein möglichst optimales Ergebnis für die zukünftige Publikation zu erreichen. Nach drei weiteren Entwürfen wurde die endgültige Fassung am 29. Juni 2007 publiziert[4]. Als Nebeneffekt der Überarbeitung sind mehrere zusätzliche Lizenzen GPL-kompatibel geworden.[5]

Die GPLv3 wurde seit der Veröffentlichung des ersten Entwurfs kontrovers diskutiert. Linus Torvalds kritisierte insbesondere die ersten zwei Entwürfe äußerst scharf und sieht immer noch keinen Grund, den Linux-Kernel unter diese Version der Lizenz zu stellen. Starke Kritik gab es auch von Seiten der Firmen Linspire, Novell, MySQL und anderen. Einige Firmen – insbesondere MySQL – änderten daraufhin die Lizenzformulierung ihrer Produkte von „GPLv2 or later“ zu „GPLv2 only“.

Copyleft-Prinzip

Hauptartikel: Copyleft

Alle abgeleiteten Programme eines unter der GPL stehenden Werkes dürfen von Lizenznehmern nur dann verbreitet werden, wenn sie von diesen ebenfalls zu den Bedingungen der GPL lizenziert werden. Dies betrifft nur Lizenznehmer, nicht die Inhaber der Rechte. (Der Halter des Copyrights – das ist der Autor oder jemand, dem der Autor seine Rechte abgetreten hat – kann das Werk auch unter beliebigen anderen Lizenzen weitergeben.) Dieses Schutzverfahren benannte Richard StallmanCopyleft“ – als Anspielung auf das Wort Copyright. Ziel ist, die Freiheit eines Programmes auch in der Weiterentwicklung von anderen sicherzustellen.[6]

Dieses Prinzip findet sich auch in den anderen Lizenzen – unter anderem in den GNU-Lizenzen (LGPL, AGPL und GFDL) – sowie als „Share Alike“ bezeichnet in einigen der Creative-Commons-Lizenzen.

Anwendung auf ein neues Programm

Die GPL enthält einen Anhang, der beschreibt, wie man die Lizenz auf ein neues Programm anwenden kann.[7] Der Anhang enthält eine Standardvorlage, in die noch der Name des Programms, eine kurze Beschreibung dessen, was es tut, das Jahr der Erstellung und der Name des Autors einzufügen ist. Die Vorlage enthält einen Haftungshinweis, der warnt, dass das Programm ohne jegliche Garantie kommt. Sie lizenziert das Programm unter der jeweiligen GPL-Version, mit dem Zusatz „or (at your option) any later version“, der das Programm auch für die Bedingungen zukünftig herausgegebener Fassungen der GPL öffnet. Damit steht das Programm automatisch auch unter einer neuen GPL-Version, sobald die Free Software Foundation eine solche herausgibt. Dadurch werden der Lizenzwechsel auf eine neue Version der GPL ermöglicht und Kompatibilitätsprobleme zwischen unterschiedlichen Versionen vermieden. Einige Projekte verwenden die Vorlage auch für die GPL-Version 2 ohne den Zusatz, da sie mit der GPLv3 nicht einverstanden sind. Die Vorlage enthält noch einen Hinweis, wo man eine Kopie der GPL finden kann, wenn dem Programm keine Kopie beiliegt.

Eine zentrale Registrierungsstelle für GPL-lizenzierte Programme existiert nicht, die FSF betreibt aber zusammen mit der UNESCO ein Verzeichnis ohne Anspruch auf Vollständigkeit.[8]

Rechtslage

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Mit einer von 2000 bis 2002 erarbeiteten Modernisierung des deutschen Urheberrechts sollte gesetzlich verankert werden, dass ein Urheber auf eine angemessene Vergütung in keinem Fall verzichten kann.[9] Theoretisch hätte das für Händler, die freie Software verkaufen, eine Rechtsunsicherheit zur Folge gehabt, da Programmierer möglicherweise im Nachhinein einen Anteil des Erlöses hätten verlangen können, was Möglichkeiten des Missbrauchs eröffnet hätte. Mit der Ergänzung des Gesetzentwurfs um die sogenannte Linux-Klausel wurde die GPL (und ähnliche Lizenzen, die „unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen“, vgl. § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG) jedoch auf eine sichere rechtliche Basis gestellt.

Das Landgericht München I bestätigte in einer schriftlichen Urteilsbegründung vom 19. Mai 2004 (Az. 21 O 6123/04) eine einstweilige Verfügung, mit der einer Firma untersagt worden war, Netfilter ohne Einhaltung der GPL weiterzuverbreiten.[10][11] Dies war das erste Mal, dass die GPL eine signifikante Rolle in einem deutschen Gerichtsverfahren spielte. Das Gericht bewertete die Tätigkeiten des Beklagten als Missachtung einiger Bedingungen der GPL und somit als Urheberrechtsverletzung. Dies entsprach genau den Prognosen, die Eben Moglen von der FSF für solche Fälle zuvor gemacht hatte. Grundlage der Entscheidung war die deutsche Übersetzung der GPL, die vom Gericht ansatzweise auf die Gültigkeit als AGB geprüft wurde. Bei manchen Klauseln waren komplizierte rechtliche Konstruktionen bzw. Auslegungen nötig, um die Zulässigkeit nach deutschem Recht zu erreichen. Die gegnerische Partei hatte die Zulässigkeit der Bedingungen der GPL nicht angegriffen, sondern nur bestritten, überhaupt der richtige Beklagte zu sein.

Am 21. März 2006 scheiterte der US-Amerikaner Daniel Wallace mit einer Klage am Bezirksgericht im US-Bundesstaat Indiana gegen die FSF. Er hatte den Standpunkt vertreten, dass die GPL unwirksam sei. Sie erzwinge durch die Verfügbarkeit kostenloser Softwarekopien eine Preisabsprache zwischen den verschiedenen Anbietern, was einen Verstoß gegen den Sherman Antitrust Act darstelle. Der Richter John Daniel Tinder folgte dieser Auffassung nicht und bemerkte, dass eine Kartellrechtsverletzung schwerlich festgestellt werden kann, wenn die Interessen des Klägers von denen der Konsumenten divergieren. Klagen gegen Red Hat, Novell und IBM wurden ebenfalls abgewiesen.[12][13]

Am 6. September 2006 war die GPL am Landgericht Frankfurt am Main erfolgreich Bestandteil eines Verfahrens gegen D-Link (Az.: 2-6 O 224/06). [14]

Am 4. Oktober 2006 wurde die Gültigkeit der GPL in einem weiteren Urteil bestätigt. Ein Bevollmächtigter der Programmierer von drei GPL-lizenzierten Hilfsprogrammen zum Start eines Betriebssystemkerns zog nach einer Abmahnung gegen ein Unternehmen vor Gericht, das die Programme in seiner Firmware verwendet hatte, ohne ihren Quellcode offengelegt und die GPL beigelegt zu haben. Die Ansprüche in der Unterlassungsaufforderung wurden teilweise nicht erfüllt, so dass das Gericht entschied, dass das Unternehmen das Urheberrecht des Klägers verletzt hatte und somit Herkunft und die Abnehmer der Firmware nennen sowie die Gerichts- und Abmahnungskosten und die Kosten für den Aufwand zur Feststellung der Rechtsverletzung tragen musste.[15] Die Beklagten hatten dabei versucht, sich mit einer ganzen Bandbreite von üblichen Argumenten zu wehren, einschließlich Ungültigkeit der GPL wegen Wettbewerbswidrigkeit, Beweisverwertungsverbot wegen Urheberrechtsverletzung bei der Feststellung des Verstoßes (d. h. unerlaubte Dekompilierung der Firmware – der Kläger hatte jedoch nur den Bootvorgang beobachtet), Erschöpfungsgrundsatz und fehlendes Recht zur Klage, da im Rahmen der Open-Source-Entwicklung lediglich von einer Miturheberschaft ausgegangen werden könne und für die Klage die Zustimmung der anderen Urheber nötig sei. Das Gericht lehnte diese Argumente jedoch alle ab.

Um die Rechte von GPL-Autoren zu schützen und gegen Verstöße vorgehen zu können, gründete Harald Welte im Jahr 2004 das Projekt gpl-violations.org. Gpl-violations.org ist bereits mehrmals im Auftrag von Programmierern erfolgreich vor Gericht gezogen. In etlichen weiteren Fällen konnte eine außergerichtliche Einigung erzielt werden.

Copyright

Das Copyright des Lizenztextes selbst liegt bei der Free Software Foundation (FSF). Diese erlaubt im Kopf der Lizenz das Kopieren und Verbreiten der Lizenz, verbietet jedoch die Modifikation des Lizenztextes. Damit wird sichergestellt, dass die Rechte und Pflichten, welche durch die GPL garantiert werden, nicht abgeändert werden können, indem der Lizenztext abgeändert wird. Auch wird dadurch verhindert, dass unterschiedliche inkompatible Versionen der GPL entstehen. Die FSF erlaubt die Schaffung neuer Lizenzen auf Basis der GPL, solange diese einen eigenen neuen Namen haben, die Präambel der GPL nicht enthalten und sich nicht auf das GNU-Projekt beziehen. Dies geschah ursprünglich beispielsweise bei der GNU Affero General Public License, bevor diese von der FSF übernommen wurde.

Die GPL bestreitet die Copyright-Gesetze des betroffenen Staates nicht, sondern akzeptiert diese und nutzt sie, um die beschriebenen Rechte und Pflichten durchzusetzen. Ein unter GPL lizenziertes Werk steht nicht in der Public Domain. Der Autor behält – falls nicht ausdrücklich anders festgelegt – das Copyright am Werk und ist im Fall der Nichteinhaltung der Lizenzbedingungen in der Lage dagegen gerichtlich vorzugehen.

Verbreitung

Auf dem Open-Source-Hoster SourceForge sind derzeit (Juli 2006) etwa 70 % der Software unter der GPL lizenziert[16]. Von den 3489 Projekten auf BerliOS stehen 67 % (2334 Projekte) unter der GPL. (Stand 2008)[17] Das von Black Duck Software verwaltete Open Source License Resource Center gibt für Dezember 2009 die Verbreitung der GPLv2 unter Open-Source-Projekten mit etwa 49 % und die der GPLv3 mit etwa 5,3 % an.[18] Die Firma Palamida betreibt eine GPL3-Watchlist, laut derer von den 10.086 registrierten Projekten etwa 2946 unter der GPLv3 registriert sind, jedoch ist die Auswahl der Projekte nicht repräsentativ. Die Zahlen des Open Source License Resource Center lassen eher darauf schließen, dass etwa drei bis vier Prozent der GPL-Projekte derzeit (Juli 2008) die dritte Version verwenden. Nicht berücksichtigt ist dabei, dass der Standardtext der Free Software Foundation für die Freigabe eines Programms unter der GPL vorsieht, dass die Nutzung auch unter jeder späteren Version der GPL erlaubt ist. Damit sind unter der GPL 2 lizenzierte Programme, die den Standardtext verwenden, auch unter der GPLv3 und zukünftigen Versionen nutzbar.

Kritik

Kritik an der GPL besteht hauptsächlich aus Kritik am starken Copyleft und Kritik am Prinzip der freien Software. Zum Beispiel bezeichnete Microsofts CEO Steve Ballmer 2001 Linux wegen der Auswirkungen der GPL als Krebsgeschwür.[19] Stephen Davidson von der WIPO prägte in einem Leitfaden über das Open-Source-Modell (in dem er allgemein eher zurückhaltende Schlüsse zieht) die Bezeichnung viral für die Copyleft-Eigenschaften der GPL.[20] Eine Ausnahme sind Einwände gegen das starke Copyleft bei Programmbibliotheken. Die FSF hält dies zwar ebenfalls für prinzipiell gerechtfertigt, erteilt jedoch für Programme, für die sie die Rechte besitzt, manchmal aus strategischen Gründen Ausnahmen, beispielsweise um die Akzeptanz einer Bibliothek zu erhöhen. In diesen Fällen findet die Lesser General Public License (LGPL) Anwendung, einer GPL-Variante die explizit diese Nutzung erlaubt ohne Copyleft-Forderungen an das aufrufende Programm zu stellen.

Verschiedenes

Siehe auch

Literatur

Siehe auch: Literatur über Freie und Open-Source-Software

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Presentation von Richard Stallman (21. April 2006, zweite internationale GPLv3-Konferenz, in Porto Alegre)
  2. Georg C. F. Greve: Activities, Miscellaneous auf der privaten Homepage, 10. Mai 2002
  3. Rede zur Veröffentlichung der GPLv3
  4. gnu.org/licenses/gpl-3.0
  5. A Quick Guide to GPLv3
  6. Richard Stallman: Copyleft: Pragmatic Idealism (englisch)
  7. http://www.gnu.org/licenses/gpl.html#howto
  8. http://directory.fsf.org/license/GPLv2/ http://directory.fsf.org/license/GPLv3/
  9. Gesetzesentwurf der SPD- und Grünen-Fraktion, BT-Drucksache 14/6433
  10. Holger Bleich: Deutsches Gericht bestätigt Wirksamkeit der GPL, Nachricht auf heise online vom 23. Juli 2004
  11. Urteil des Landgerichts München 1
  12. Andreas Wilkens: Richter weist Kartellklage gegen GPL zurück auf heise online, 21. März 2006
  13. Erneut Klage gegen GPL wegen angeblicher Wettbewerbsbehinderung abgeschmettert auf heise online, 22. Mai 2006
  14. odi: GPL setzt sich vor deutschem Gericht durch. heise online (10. September 2006 14:23).
  15. LG Frankfurt a. M.: GPL ist wirksam, LG Frankfurt, 2–6 O 224/06, http://www.jbb.de/urteil_lg_frankfurt_gpl.pdf
  16. Heise Open-Artikel
  17. BerliOS: Projekte nach Lizenz
  18. Open Source License Resource Center
  19. heise online – Microsoft-Chef Ballmer bezeichnet Linux als Krebsgeschwür
  20. heise online – WIPO-Leitfaden zu Open Source warnt vor „schlaflosen Nächten“

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