- Erwerbsobliegenheit
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Als Erwerbsobliegenheit bezeichnet die Obliegenheit, seine Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auszunutzen.
Inhaltsverzeichnis
Insolvenzrecht
Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung hat der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Bei Nicht-Erfüllung der Erwerbsobliegenheit kann nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.
Unterhaltsrecht
Im Unterhaltsrecht trifft sowohl den Unterhalsverpflichteten als auch den Unterhaltsberechtigten eine Erwerbsobliegenheit.
Umfang
Der Grad der Erwerbsobliegenheit ist in den verschiedenen unterhaltsrechtlichen Verhältnissen unterschiedlich stark ausgeprägt.
Muss der Betroffene sich erst darauf einstellen, zu eigener Erwerbstätigkeit herangezogen zu werden und entsprechend disponieren, ist seine Erwerbsobliegenheit eine Zeit lang geringer.
Durch ernsthaftes Bemühen um Arbeit (Anzeigen aufgeben, Bewerbungen schreiben, etc.) kann eine Erwerbsobliegenheit erfüllt werden.
Ausnahmen
Ausnahmen können bestehen, wenn eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Minderjährigen, Vollzeitschülern und Studenten ist im Allgemeinen keine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Das kann etwa wegen Alters der Fall sein oder, weil der Betroffene zunächst vorrangigen Pflichten nachzugehen hat. Ein Beispiel hierfür ist die Erziehung (kleinerer) Kinder nach einer Ehescheidung, die zumeist dazu führen wird, eine Erwerbsobliegenheit des mit der Erziehung befassten Elternteils zu verneinen.
Folgen
Obliegenheit heißt das Ganze, weil der andere Teil die Erfüllung nicht einklagen kann. Von einer Pflicht oder Verpflichtung zu sprechen, wäre deshalb falsch. Die Erfüllung liegt vielmehr im eigenen Interesse desjenigen, den die Obliegenheit trifft, denn bei einer Obliegenheitsverletzung droht die Anrechnung fiktiver Einkünfte. Man unterstellt dann, dass der Betreffende die Einkünfte, die er haben könnte, tatsächlich hat und berechnet danach den Unterhalt.
Weblinks
- Fiktive Einkünfte im Unterhaltsrecht (Seminararbeit im PDF-Format).
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