Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag.

Inhaltsverzeichnis

Ziel

Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt zu standardisieren und damit gerechter zu gestalten. Die Düsseldorfer Tabelle wird durch ergänzende Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten, ergänzt. Sie besteht aus vier Teilen: dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt.

Geschichte

Die Düsseldorfer Tabelle existiert seit 1962. Sie wird seither etwa alle zwei Jahre weiterentwickelt. Bis Ende 2007 wurde sie für die neuen Bundesländer durch die vorgeschaltete Berliner Tabelle ergänzt, die unterhalb der niedrigsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zwei darunter liegende Einkommensgruppen enthielt.[1]

Die Grundlage der Tabelle (Mindestunterhalt) wurde 2008 im Gesetz § 1612a BGB auf Basis des sächlichen Existenzminimum des Einkommensteuergesetzes festgelegt. Vor 2008 wurde die Basis des Mindestunterhalt auf den alle zwei Jahre erschienenen Existenzminimumberichtes des Bundesregierung abgestellt. 2010 würde das steuerliche sächliche Existenzminimum auf Grund eines Wahlversprechen nicht nachvollziehbar erhöht.

Anwendung

Barunterhaltsverpflichtung

Zum Barunterhalt ist bei minderjährigen Kindern der Elternteil verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Der Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen beträgt 950 EUR (Stand 2011) für erwerbstätige und 770 EUR (Stand 2011) für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete.

Zum Barunterhalt gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet. Der Selbstbehalt beträgt hier unabhängig von der Erwerbstätigkeit 1150 Euro (Stand 2011).

Altersgruppen

Die Düsseldorfer Tabelle kennt drei Altersgruppen, sowie eine Bedarfsgruppe für Volljährige. Sie beruht auf § 1612a BGB, wonach sich der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes nach dem doppelten Kinderfreibetrag des § 32 Absatz 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz bestimmt. Dieser doppelte Kinderfreibetrag beläuft sich seit dem 1. Januar 2010 auf 364 EUR monatlich. Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren (Altersgruppe 1) beträgt der Mindestunterhalt 87 %, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren (Altersgruppe 2) 100 %, für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren (Altersgruppe 3) 117 %, und für Volljährige (Altersgruppe 4) 134% des doppelten Kinderfreibetrages.

Einkommensgruppen

Die Düsseldorfer Tabelle kennt insgesamt zehn Einkommensstufen. Der in der Tabelle angegebene Prozentsatz für jede Einkommensstufe wird mit den Beträgen der Altersgruppe multipliziert und ergibt den entsprechenden Tabellenwert. Für die Eingruppierung muss das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bekannt sein.

Anzahl Unterhaltsberechtigte

Die Düsseldorfer Tabelle geht seit dem 1. Januar 2010 von zwei Unterhaltsberechtigten (vorher drei) aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächsthöhere Einkommensstufe angesetzt.

Bedarfskontrollbetrag

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

Kindergeldanrechnung

Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Es ergeben sich dann folgende Beträge, die tatsächlich, nach Abzug des anteiligen Kindergeldes zu zahlen sind. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, bei Minderjährigen zur Hälfte. Dadurch ist der Zahlbetrag bei volljährigen Kindern in den niedrigen Einkommensstufen geringer als bei minderjährigen Kindern zwischen 12 und 17 Jahren. Nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils belaufen sich die Zahlbeträge auf die in den hinteren Spalten angegebenen Beträge.

Weitere Regelungen

Um zu verhindern, dass der Mindestunterhalt unter die Werte der Regelunterhaltsverordnung fällt, gelten die Werte der Regelunterhaltsverordnung fort, bis der Mindestunterhalt nach dem Kinderfreibetrag höher liegt. Dieses ergibt sich aus § 36 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO). Ebenso bleiben alle „alten“ Unterhaltstitel gültig und werden lediglich auf einen Prozentsatz des Mindestunterhaltes umgerechnet.

Die Düsseldorfer Tabelle ist nur für Netto-Einkommen bis 5100 Euro vorgesehen, danach werden die Umstände des Falles einzeln berücksichtigt.

Mehrbedarf, Sonderbedarf

Die Tabellenbeträge decken den normalen, voraussehbaren Bedarf ab. In den Beträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. Dies sind beides Beispiele für einen Mehrbedarf, der zusätzlich zu zahlen ist. Sonderbedarf sind einmalige, unerwartete, hohe, notwendige Ausgaben, diese müssen ebenfalls übernommen werden.

Höhe 2010

Düsseldorfer Tabelle 2010
(gültig 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010, alle Beträge auf ganze Euro gerundet)
Netto-
einkommen
Barunterhalts-
pflichtiger
% Bedarfs-
kontroll-
betrag
Grundwert Nach Abzug Kindergeld
erstes, zweites Kind
Nach Abzug Kindergeld
drittes Kind
Nach Abzug Kindergeld
viertes und weitere Kinder
Altersstufen in Jahren 0–5 6–11 12–17 ab 18 0–5 6–11 12–17 ab 18 0–5 6–11 12–17 ab 18 0–5 6–11 12–17 ab 18
Regelleistung 215 251 251/287 287 31 67 67/103 103 25 61 61/97 97 0 36 36/72 72
Unterhaltsvorschuss 317 364 133 180 133 180 133 180
0000–1500 100 770/900 317 364 426 488 225 272 334 304 222 269 331 298 210 257 319 273
1501–1900 105 1000 333 383 448 513 241 291 356 329 238 288 353 323 226 276 341 298
1901–2300 110 1100 349 401 469 537 257 309 377 353 254 306 374 347 242 294 362 322
2301–2700 115 1200 365 419 490 562 273 327 398 378 270 324 395 372 258 312 383 347
2701–3100 120 1300 381 437 512 586 289 345 420 402 286 342 417 396 274 330 405 371
3101–3500 128 1400 406 466 546 625 314 374 454 441 311 371 451 435 299 359 439 410
3501–3900 136 1500 432 496 580 664 340 404 488 480 337 401 485 474 325 389 473 449
3901–4300 144 1600 457 525 614 703 365 433 522 519 362 430 519 513 350 418 507 488
4301–4700 152 1700 482 554 648 742 390 462 556 558 387 459 553 552 375 447 541 527
4701–5100 160 1800 508 583 682 781 416 491 590 597 413 488 587 591 401 476 575 566
% 87 100 117 134 87 100 117 134 87 100 117 134 87 100 117 134
% Kindergeldanrechnung 0 0 0 0 50 50 50 100 50 50 50 100 50 50 50 100
Höhe Kindergeld 184 190 215

    = Betrag, der Alleinerziehenden auf Antrag von der Unterhaltsvorschusskasse gewährt wird, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen nicht, nicht regelmäßig oder in zu geringer Höhe nachkommt. In der Spalte Grundwert incl. Kindergeld, in den anderen Spalte nach Abzug des gesamten Kindergelds.

    = Betrag, der an Sozialgeld in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften. In der Spalte Grundwert incl. Kindergeld, in den anderen Spalte nach Abzug des gesamten Kindergelds

    = doppelter Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz

Jede Zelle berechnet sich aus dem Produkt aus     mit der Spalte % und der Zeile % abzüglich der Zeile Höhe Kindergeld mal der Zeile % Kindergeldanrechnung.

Höhe 2011

Zum 1. Januar 2011 wurden die Freibeträge und die Zahlbeträge für Kinder außerhalb des eigenen Haushalts (670, statt vorher 640 Euro) geändert. Alle anderen Beträge sind gleich geblieben.

Düsseldorfer Tabelle 2011
(gültig ab 1. Januar 2011, alle Beträge auf ganze Euro gerundet)
Netto-
einkommen
Barunterhalts-
pflichtiger
% Bedarfs-
kontroll-
betrag
Grundwert Nach Abzug Kindergeld
erstes, zweites Kind
Nach Abzug Kindergeld
drittes Kind
Nach Abzug Kindergeld
viertes und weitere Kinder
Altersstufen in Jahren 0–5 6–11 12–17 ab 18 0–5 6–11 12–17 ab 18 0–5 6–11 12–17 ab 18 0–5 6–11 12–17 ab 18
Regelleistung 215 251 251/287 287 31 67 67/103 103 25 61 61/97 97 0 36 36/72 72
Unterhaltsvorschuss 317 364 133 180 133 180 133 180
0000–1500 100 770/950 317 364 426 488 225 272 334 304 222 269 331 298 210 257 319 273
1501–1900 105 1050 333 383 448 513 241 291 356 329 238 288 353 323 226 276 341 298
1901–2300 110 1150 349 401 469 537 257 309 377 353 254 306 374 347 242 294 362 322
2301–2700 115 1250 365 419 490 562 273 327 398 378 270 324 395 372 258 312 383 347
2701–3100 120 1350 381 437 512 586 289 345 420 402 286 342 417 396 274 330 405 371
3101–3500 128 1450 406 466 546 625 314 374 454 441 311 371 451 435 299 359 439 410
3501–3900 136 1550 432 496 580 664 340 404 488 480 337 401 485 474 325 389 473 449
3901–4300 144 1650 457 525 614 703 365 433 522 519 362 430 519 513 350 418 507 488
4301–4700 152 1750 482 554 648 742 390 462 556 558 387 459 553 552 375 447 541 527
4701–5100 160 1850 508 583 682 781 416 491 590 597 413 488 587 591 401 476 575 566
% 87 100 117 134 87 100 117 134 87 100 117 134 87 100 117 134
% Kindergeldanrechnung 0 0 0 0 50 50 50 100 50 50 50 100 50 50 50 100
Höhe Kindergeld 184 190 215

    = Betrag, der Alleinerziehenden auf Antrag von der Unterhaltsvorschusskasse gewährt wird, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen nicht, nicht regelmäßig oder in zu geringer Höhe nachkommt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz mindert sich die Unterhaltsvorschussleistung immer um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld. In der Spalte Grundwert incl. Kindergeld, in den anderen Spalte nach Abzug des gesamten Kindergelds.

    = Betrag, der an Sozialgeld in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften. In der Spalte Grundwert incl. Kindergeld, in den anderen Spalte nach Abzug des gesamten Kindergelds

    = doppelter Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz

Jede Zelle berechnet sich aus dem Produkt aus     mit der Spalte % und der Zeile % abzüglich der Zeile Höhe Kindergeld mal der Zeile % Kindergeldanrechnung.

Siehe auch

Quelle

  1. Geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl 2007 I, 3189

Weblinks

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