Obliegenheit

Obliegenheit

Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss die Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es statt von abgeschwächten Pflichten von bloßen Lasten zu sprechen.[1]

Beispiele

  • Wer einen Schaden erleidet, muss den Schaden so gering wie möglich halten (Schadensminderungspflicht).
  • Kaufleute müssen von einem anderen Kaufmann gekaufte Sachen unverzüglich auf Mängel untersuchen und die Mängel gleich rügen (Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf), § 377 HGB.
  • Im Privaten Versicherungsrecht bestehen sowohl gesetzliche wie auch vertragliche Obliegenheiten, z.B. Anzeige von Versicherungsfällen und der Mitteilung versicherungsrelevanter Daten etc.
  • Anzeige der Schwangerschaft beim Arbeitgeber § 9 I S. 1 MuSchG.

Anders als eine vertragliche Pflicht kann die Erfüllung einer Obliegenheit grundsätzlich nicht verlangt oder eingeklagt werden, jedoch kann die Nichterfüllung einer Obliegenheit nach den Grundsätzen des Mitverschuldens anspruchsmindernde Konsequenzen haben.

Bei Obliegenheitsverletzungen kann beispielsweise die Eintrittspflicht des Versicherers sogar ganz entfallen. Der Versicherer kann gegebenenfalls auch vom Vertrag zurücktreten oder kündigen (§§ 6 Absatz 1, 16 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz). Nach der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Mangel allerdings unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden.

Auch im Sozialrecht bestehen für einen Antragsteller, der eine Leistung beansprucht, so genannte Obliegenheiten (§§ 60 ff. SGB I). Im Rahmen der Zumutbarkeit hat er die leistungserheblichen Tatsachen ebenso wie die Änderung der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen und Beweismittel zu bezeichnen sowie schriftliche Urkunden vorzulegen oder der Vorlage zuzustimmen. Auch medizinische Begutachtungen in Form von Untersuchungen muss er grundsätzlich dulden. Verstöße gegen die Obliegenheiten, die nicht zwangsweise durchgesetzt werden können, können mit der Entziehung oder Ablehnung der Leistung geahndet werden.

Im Bankrecht hat die Deutsche Bundesbank die Obliegenheit u.a. die Preisstabilität zu gewährleisten.

Einzelnachweise

  1. R. Schmidt, Die Obliegenheiten, 1953
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