- Erörterungstermin
-
Ein Erörterungstermin findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit beim sog. Berichterstatter statt. Hierbei wird der Kläger als auch die beklagte Behörde geladen, dabei ist aber keiner der Parteien verpflichtet, auch tatsächlich zu erscheinen. Im Erörterungstermin wird die Sach- und Rechtslage vom Berichterstatter erläutert. Anschließend haben die Parteien das Wort.
Falls sich in diesem Erörterungstermin keine Einigung in Form eines Vergleichs, einer Klagerücknahme oder auch Anerkenntnis der Behörde folgt, wird das Verfahren fortgeführt. In der Regel erfolgt nachdem Erörterungstermin eine mündliche Verhandlung.
Erörterungstermin beim Planfeststellungsverfahrens
Ein Erörterungstermin hat im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens eine gesetzlich verankerte Funktion wahrzunehmen (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Gegenstand und Zweck des Erörterungstermins ist, die von Einwendern rechtzeitig erhobenen Einwände gegen ein Projekt/eine Planung zu erörtern. Erörterungstermine sind nicht öffentlich, sondern nur zugänglich für Einwender, den Antragsteller, Gutachter sowie die Genehmigungsbehörde. Über den Erörterungstermin wird eine Niederschrift gefertigt.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)
Wikimedia Foundation.