- Europäisches Fürsorgeabkommen
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Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA), als Vertrag 014 von den Mitgliedern des Europarates am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnet, trifft eine Regelung für den Bezug von Fürsorgeleistungen von Staatsangehörigen, die sich legal im Gebiet eines anderen Unterzeichnerstaates aufhalten. Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen Fürsorgeleistungen zu gewähren, die in der jeweils geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
Für den Bezug von Sozialhilfe in Deutschland bedeutet dies, dass legal in Deutschland lebende Ausländer aus einem Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet haben, Deutschen rechtlich gleichgestellt sind. Das EFA haben alle alten EU Staaten (EU Angehörige vor 2004) mit Ausnahme von Österreich unterzeichnet, außerdem Estland, die Türkei, Island und Norwegen.
Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsanspruchs nach Art 1 EFA liegen auch für das Arbeitslosengeld II vor. Bei den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II handelt es sich um Fürsorgeleistungen im Sinne des EFA (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 23/10 R, hier: Arbeitslosengeld II für einen in Deutschland lebenden französischen Staatsbürger)
Weblinks
- Wortlaut EFA und Liste der Unterzeichnerstaaten Europäisches Fürsorgeabkommen
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Europäischen Union
- 1953
- Sozialrecht
- Völkerrechtlicher Vertrag
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