Aktenplan

Aktenplan

Ein Aktenplan ist die Regelung der systematischen Ordnung des gesamten Schriftgutes (der Akten) einer Verwaltung, eines Unternehmens oder einer sonstigen Organisation.

Ziel des Aktenplanes ist die übersichtliche, nachvollziehbare und wirtschaftliche Ordnung des Schriftgutes.

Der Aktenplan ist Teil der Registraturordnung (RegO). Allerdings können Aktenplan und Registraturordnung auch getrennt voneinander existieren.

In Deutschland müssen nach § 11 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Aktenpläne von Bundesbehörden allgemein zugänglich sein.

Wenn ein Aktenplan ausschließlich für eine Organisationseinheit einer Behörde Gültigkeit hat, wird er als Teilaktenplan bezeichnet. Gilt der Aktenplan für die gesamte Behörde, spricht man vom Gesamtaktenplan. Der Einheitsaktenplan wird in mehreren Behörden angewandt.

Inhaltsverzeichnis

Aktenpläne in deutschen Behörden

Die Aktenpläne der deutschen Bundesbehörden sind meist in:

  • Hauptgruppen oder Obergruppen (z. B. S für Bundes- und Landessteuern, P für Personal. H für Haushalt)
  • Gruppen (z. B. S 0 Abgabenordnung 1977; Steuerberatungsrecht)
  • Mittelgruppen (z. B. S 01 Einleitende Vorschriften; Steuerschuldrecht)
  • Untergruppen (z. B. S 010 Anwendungsbereich)

unterteilt.

Die daraus resultierenden Aktenzeichen bestehen in der Regel aus der Obergruppe und der Aktennummer (z. B. S 0100 Anwendungsbereich § 1 AO). Die letzte Nummer des Aktenzeichens wird teilweise als Ordnungsnummer bezeichnet. Besteht die Mittelgruppe aus mehreren Teilen, werden diese als 1., 2.,… Ableitung bezeichnet.

A-Akten

Akten von allgemeiner Bedeutung, beispielsweise zur Regelung von Grundsatzfragen, werden als allgemeine Akten, oder kurz A-Akten, bezeichnet. Diese werden meist getrennt von den B-Akten geführt.

B-Akten

Akten, die sich mit der Regelung von Personalsachen oder Einzelfällen befassen, werden als besondere Akten, oder kurz B-Akten, bezeichnet. Die B-Akten werden ebenso wie die A-Akten nach den Regeln der jeweils geltenden Geschäftsordnungen verwaltet.

Weglegesachen

Schriftgut, das nicht aufbewahrt werden soll, wird mit dem Vermerk „weglegen“ oder „WL“ versehen und bis zur Vernichtung lose gelagert. Für reine Weglegesachen werden keine Aktenzeichen vergeben.

Registratur

Akten eines Aktenzeichens sind in der Regel an einer Stelle gesammelt zu verwahren. Die Registratur (oder auch Aktei) hat die Akten in der Regel in Aktenordnern nach Aktenzeichen sortiert zu verwahren. Ist in einer Behörde mehr als eine Registratur mit der Verwaltung von Akten zu einem Aktenzeichen befasst, so kann das Aktenzeichen um die Registraturbezeichnung erweitert werden (z. B. I A 1 - S 0100 = Registratur des Referates I A).

Weitere Unterteilung

Aktenzeichen können, falls es die Übersichtlichkeit gebietet, weiter unterteilt werden. Beispielsweise können Akten zu Personalsachen der Ausbildung für den mittleren nichttechnischen Dienst P 3142 durch die Zusätze S für Steuerverwaltung, Z für Zollverwaltung etc. weiter unterteilt werden.

Laufende Nummer/Jahr

Die Akten eines Jahres werden fortlaufend nummeriert. Teilweise werden die Nummern durch die Kurzangabe der Jahreszahl ergänzt. Jedes Aktenzeichen wird gesondert nummeriert.

Stellenbezeichnung des Bearbeiters

Um jede Akte dem zuständigen Sachbearbeiter zuordnen zu können, kann dessen Stellenbezeichnung laut Geschäftsverteilungsplan in dem Aktenzeichen vermerkt sein.

Aufbau eines vollständigen Aktenzeichens

Beispiel: I A 1 - H 1118 D - 17/05 - A 12

I A 1 = Registratur bzw. Aktei, welche das Aktenzeichen vergeben hat
H 11 = Aufstellung des Haushaltsplanes
H 1118 = Kreditmittel; Darlehen; Subventionen; Anleihen
D = nähere Unterteilung, hier Darlehen
17/05 = Akte Nummer 17 aus dem Jahr 05 (die Nummern werden für jedes Aktenzeichen fortlaufend vergeben)
bei Bußgeldsachen wäre dies dann BL-A 17/05 (BL = Bußgeldliste)
bei Strafsachen analog StrL-A 17/05 (StrL = Strafliste)
A 12 = Stellenbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters innerhalb der Behörde

Doppelaktenzeichen

Betrifft eine Akte zwei verschiedene Aktenzeichen, kann ein Doppelaktenzeichen vergeben werden (z. B. H 1234 / O 4321). Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Übersichtlichkeit sind Doppelaktenzeichen in der Regel zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen zu vergeben.

Änderung des Aktenzeichens

Wird das Aktenzeichen einer Akte geändert, zum Beispiel wenn aus einer Meldung von Zuwiderhandlungen eine Bußgeldakte wird, so muss dies in der Registratur unter dem alten Aktenzeichen vermerkt werden, damit die Kohärenz der Aktenführung gewährleistet ist.

Beispiel eines typischen Geschäftsganges

  • eine Anfrage eines Bürgers zu einer Sache geht bei der Behörde ein
  • die Poststelle der Behörde ordnet den Posteingang anhand ihrer Anweisungen und gibt diesen weiter
  • der zuständige Abteilungsleiter erhält die Posteingänge und gibt die Anfrage an den für diese Fälle zuständigen Sachbearbeiter weiter
  • der Sachbearbeiter sucht sich im Aktenplan das passende Aktenzeichen zu dem Vorgang und gibt das Schreiben in die Registratur zur Vergabe des vollständigen Aktenzeichens
  • die Registratur vergibt das Aktenzeichen und vermerkt dies in ihren Büchern, danach gibt sie dem Sachbearbeiter das Schreiben mit dem darauf vermerkten Aktenzeichen zurück
  • sämtliche Vermerke und sämtlicher Schriftverkehr zu diesem Fall wird mit diesem Aktenzeichen versehen und unter diesem Aktenzeichen in der Akte abgelegt.

Kommunale Aktenpläne

In Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise) richtet sich der Aktenplan häufig nach dem Dezimalsystem. Bekannte Modelle sind die Sachbezogenen Aktenpläne von 0-9 oder der Aktenplan der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), der sich an der kommunalen Aufgabengliederung orientiert.

Beispiele für 0-9-Pläne:

0 Allgemeine Verwaltung
05 Personalangelegenheiten
059.1 Einzelne Personalakten
059.11 Einzelne Personalakten der Beamten (siehe Teilakten)

Beispiel für KGSt:

5 Soziales, Jugend, Gesundheit
52 Sport
52.2 Sportförderung
52.21 Schulsport, Sportlehrgänge

Überblick für Deutschland:

Baden-Württemberg: 0-9 Plan
Bayern: 0-9 Plan (Rahmenplan und Tiefengegliederter Aktenplan)
Brandenburg: Keine Empfehlung der Kommunalen Spitzenverbände (im Einsatz 0-9 Pläne, KGSt)
Hessen: 0-9 Plan
Niedersachsen: 0-9 Plan
NRW: 0-9 Plan (tw. noch KGSt-Pläne im Einsatz)
Mecklenburg-Vorpommern: 0-9 Plan
Rheinland-Pfalz: 0-9 Plan bzw. seit 2006 Produktorientierter Aktenplan von 0-7
Saarland: Keine Empfehlung der Kommunalen Spitzenverbände (im Einsatz 0-9 Pläne, KGSt)
Sachsen: 0-9 Plan
Sachsen-Anhalt: Keine Empfehlung der Kommunalen Spitzenverbände (im Einsatz 0-9 Pläne von Sachsen, Niedersaschen oder Thüringen, KGSt)
Thüringen: 0-9 Plan
Schleswig-Holstein: 0-9 Plan

Die Aktenpläne sind über die jeweiligen Kommunalen Spitzenverbände zu beziehen. Die Aktenpläne werden heute in der Regel mit einer Software zum Bearbeiten, Ausdrucken ausgeliefert.

Stadtstaaten setzen eigene Aktenpläne ein (Hamburg: 0-9 Plan, Bremen: KGSt, Berlin: KGSt und weitere)

Aus den Informationsfreiheitsgesetzen der jeweiligen Bundesländer folgt auch für die kommunalen Aktenpläne häufig eine Veröffentlichungspflicht.

Siehe auch

Weblinks


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