Informationsfreiheitsgesetz

Informationsfreiheitsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Kurztitel: Informationsfreiheitsgesetz
Abkürzung: IFG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 201-10
Datum des Gesetzes: 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2006
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Informationsfreiheitsgesetz, auch IFG oder vollständig Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, ist ein deutsches Gesetz zur Informationsfreiheit.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.

„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.

Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen.

Der Begriff der Informationsfreiheit ist jedoch mehrdeutig und deshalb potentiell missverständlich. Die Informationsfreiheit beschreibt in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz nämlich nicht die Verwirklichung der mit der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit einhergehenden Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes), sondern stellt die Voraussetzung hierfür dar. Präziser wären deshalb die Begriffe Informationszugang oder – wie in Brandenburg – Akteneinsicht.

Beschränkungen und Ausnahmen

Durch den in §1 formulierten Grundsatz ist die Gültigkeit für die Bundesländer ausgeschlossen. Schutzbestimmungen für Interessen eines Bundeslandes sind hingegen ebenfalls nicht formuliert. Mittelbar ist damit die Informationsfreiheit zu Landesbelangen eingeschlossen, soweit Bundesrecht berührt wird. Entsprechende Landesgesetze sind nicht in allen Bundesländern beschlossen. Informationsregister (wie beispielsweise im Land Bremen) oder das Recht zur Akteneinsicht (wie beispielsweise im Land Brandenburg) geben ebenfalls lediglich Aufschluss über dokumentierte Vorgänge.

Das Gesetz enthält zahlreiche Ausnahmetatbestände, durch die das Recht auf Informationszugang eingeschränkt oder ganz verwehrt werden kann.

Die Informationsfreiheit bezieht sich ausschließlich auf abgeschlossene dokumentierte Vorgänge, öffnet also keinen Zugang zu laufenden Planungen (§3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses).

Die Informationsfreiheit schließt weiter personenbezogene Daten aus (§ 5 Schutz personenbezogener Daten) und betriebsbezogene Daten (§ 6 Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen). So darf ein Zugang zu personenbezogenen Daten nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat. Bezüglich der Inhalte von Personalakten und Personalverwaltungssystemen besteht kein Informationszugangsanspruch. Informationen über Namen und dienstliche Anschriften von Beschäftigten sollen jedoch grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Informationen zu Gutachtern und Sachverständigen.

Verfahren

Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Der Antrag hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Behörde kann Gebühren und Auslagen in Höhe bis zu 500 € erheben.[1] Für die Erfüllung des Antrags gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.

Die Abkehr vom Amtsgeheimnis führt dazu, dass Informationsersuchen dritter Personen, die nicht an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, künftig nicht einfach pauschal zurückgewiesen werden können. Stattdessen muss grundsätzlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden, es sei denn, im Einzelfall stehen schützenswerte und höherwertige Interessen Dritter dem Informationszugang entgegen. Die Behörde muss dies einzelfallbezogen prüfen und darlegen.

Veröffentlichungspflichten

Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang müssen die Bundesbehörden künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art „von Amts wegen“ öffentlich bekannt machen. Dabei handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden.

Historie

Trotz des umfangreichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen gilt seit dem 1. Januar 2006 der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein Paradigmenwechsel, galt zuvor doch das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind, es sei denn, es besteht ein spezialgesetzlich normierter Auskunftsanspruch.

Im Dezember 2008 wurde auf Initiative des bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer[2] eine Gesetzesänderung angestrebt, die die allgemeine Einsichtnahme in Akten der Bankenaufsicht vom Recht auf Informationszugang ausnehmen sollte.[3][4] Das Vorhaben scheiterte jedoch am Koalitionspartner SPD.

Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit

Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Die Befugnisse des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denjenigen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Gesetzgebungsverfahren und Vorgeschichte

Vor dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, bestand kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen auf Bundesebene.

Es gab eine Vielzahl von Einzelregelungen, etwa Einsichtsrechte in Register und Archive sowie Beteiligtenrechte im Verfahrensrecht. Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass zur Geltendmachung oder Verteidigung verfahrensbeteiligter rechtlicher Interessen die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat mit Ausnahme bis zur Entscheidung von Entwürfen zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung als auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt wird bzw. das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen (§29 VwVfG).

Lange Zeit gab es - neben einer Reihe von Einzelregelungen, bestimmte Register (zum Beispiel bei berechtigtem Interesse das Grundbuch) einzusehen, das Einsichtsrecht des an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten und bereichsspezifische Auskunftsrechte Betroffener nach dem Datenschutzrecht - kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen.

Ein allgemeines Einsichtsrecht für jedermann besteht seit 1994 nur für Umweltinformationen aufgrund einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft.

Während bereits 1998 in Brandenburg[5], 1999 in Berlin[6], 2000 in Schleswig-Holstein[7] und 2002 in Nordrhein-Westfalen[8] Informationsfreiheitsgesetze in Kraft getreten waren, gestaltete sich der Weg zu einem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes als langwierig.

Zwar wurde schon 1997 unter der schwarz-gelben Koalition ein Entwurf für ein IFG von der Oppositionsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegt[9], 1998 in der Koalitionsvereinbarung der rot-grünen Koalition zur 14. Legislaturperiode die Schaffung eines IFG festgeschrieben[10] und ein entsprechender Gesetzentwurf auch von der Bundesregierung vorbereitet (IFG RefE)[11], doch kam es aufgrund verschiedener Vorbehalte von Seiten der Ministerialbürokratie[12] letztendlich nicht zur Einbringung einer Gesetzesvorlage. Auch im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition zur 15. Legislaturperiode wurde wieder ein IFG vereinbart[13], doch wiederum scheiterte dessen Verwirklichung am Widerstand der Ministerialbürokratie.[14] Nachdem bereits 2002 ein Professorenentwurf für ein IFG (IFG-ProfE) vorgelegt worden war[15], wurde am 2. April 2004 in Berlin nun auch von nichtstaatlichen Organisationen ein Gesetzentwurf vorgelegt.[16] Obwohl die Bundesregierung nach eigener Aussage weiterhin daran festhielt, ein IFG in den Bundestag einzubringen[17], ging die Initiative schließlich von den Regierungskoalitionsfraktionen aus, die am 14. Dezember 2004 einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages einbrachten.[18]

Bereits nach der – in der Staatspraxis unüblichen – Mindestfrist von drei Tagen[19] fand dann am 17. Dezember 2004 die erste Beratung über den Gesetzentwurf statt, nach der der Entwurf u. a. an den federführenden Innenausschuss überwiesen wurde.[20] Vor diesem fand am 14. März 2005 eine erste Sachverständigenanhörung zum Entwurf statt[21]; am 1. Juni 2005 beriet der Innenausschuss abschließend über den Entwurf und legte dem Bundestag seinen Bericht und die Beschlussempfehlung vor, in der er empfahl, den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung anzunehmen.[22] Die zweite und dritte Beratung fand in der 179. Sitzung des Bundestages am 3. Juni 2005 statt. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung mit großer Mehrheit angenommen und in der Schlussabstimmung mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der CDU/CSU und bei Enthaltung der FDP und der Fraktionslosen Petra Pau, PDS, gemäß Art. 42 II 1 GG beschlossen.[23]

Der Gesetzesbeschluss für das Einspruchsgesetz wurde gemäß Art. 77 I GG an den Bundesrat weitergeleitet[24], welcher am 8. Juli 2005, dem letzten Tag der Drei-Wochen-Frist zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, über eine entsprechende Empfehlung seiner Ausschüsse[25] zur Anrufung abstimmte. Bei Einberufung des Vermittlungsausschusses wäre das IFG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Auflösung des 15. und Konstituierung des 16. Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2005 infolge der am 1. Juli 2005 gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers anheim gefallen, doch kam durch die von der FDP betriebene Stimmenthaltung auch der schwarz-gelb regierten Bundesländer[26] Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt die gemäß Art. 52 III 1 GG, § 31 GOBR zur Anrufung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande[27], womit das IFG schließlich am 5. September ausgefertigt und am 13. September 2005 im Bundesgesetzblatt[28] verkündet werden konnte.

Ein Diskussionsthema war die Frage, wie weit das Amtsgeheimnis und vor allem der in Deutschland besonders starke Datenschutz in der EU und seinen Mitgliedsstaaten vor dem Hintergrund der Informationsfreiheit gehen kann und darf.

Praktische Anwendung

Die ersten Fälle ließen wegen restriktiver Interpretation des Gesetzes, Hinhaltetaktik und unverhältnismäßig hoher Gebühren[1] Kritik laut werden:

Die erste Klage erhob der Sozialhilfe-Verein Tacheles Mitte April 2006 beim Sozialgericht Düsseldorf auf Herausgabe der Durchführungshinweise und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Unterlagen liegen nach Angaben der BA im Intranet vor, dennoch wurde die am 2. Januar 2006 beantragte Herausgabe unter Berufung auf technische Probleme und amtsinterne Abstimmungsschwierigkeiten wiederholt verzögert.[34] Am 13. Juli 2006 erzwang die Erwerbsloseninitiative Akteneinsicht.[35]

Aus einer Kleinen Anfrage der Grünen vom Februar 2009[36] ergibt sich, dass 2008 bei leicht gestiegener Zahl der Anträge im Vergleich zum Vorjahr mehr als doppelt soviele abgelehnt wurden.[37] Manfred Redelfs, Recherchechef von Greenpeace Deutschland, stellte 2010 fest, eine Kultur der Transparenz habe sich bislang noch nicht durchgesetzt. Die Behörden neigten bei für sie heiklen Anfragen dazu, Auskunftsanfragen zunächst einmal abzulehnen. Der Ball liege dann bei den Gerichten, die im Zweifelsfall entscheiden müssten, ob ein Auskunftsanspruch berechtigt gewesen sei oder nicht. Die Behörden schöben also die Verantwortung von sich. Das sei menschlich nachvollziehbar, aber nicht im Sinne einer offenen Gesellschaft und einer transparenten Verwaltung.[38]

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat mit seinem Urteil vom 3. November 2011 in letzter Instanz entschieden, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich auch für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt; nach diesem richtungsweisenden Grundsatzurteil des BVerwG darf ein Bundesministerium den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen - zum Beispiel hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungsverfahren oder Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss - ab sofort nicht mehr mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen.[39]

Literatur

Aufsätze

  • Katharina Beckemper: Das neue Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Landes- und Kommunalverwaltung. 2006, S. 300–302.
  • Henning Berger, Benjamin Schirmer: Informationsfreiheitsrecht im Spagat. Das rechte Maß zwischen Informationszugang und Interessenschutz. In: Publicus 2010.3, S. 20-23, online (HTML).
  • Tobias Bräutigam: Das deutsche Informationsfreiheitsgesetz aus rechtsvergleichender Sicht. In: Deutsches Verwaltungsblatt. 2006, S. 950–957.
  • Thomas Engelien-Schulz: Informationszugangsrecht – Grundzüge des „Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes“. In: Bundeswehrverwaltung. 2006, S. 25–32.
  • Jürgen Fluck, Stefanie Merenyi: Zugang zu behördlichen Informationen – Die Rechtsprechung zu den Umweltinformationsgesetzen und den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder 2003-2005. In: Verwaltungsarchiv. 2006, S. 381-409.
  • Jürgen Fluck: Verwaltungstransparenz durch Informationsfreiheit - Informationsansprüche nach den Umweltinformations-, Verbraucherinformations- und Informationsfreiheitsgesetzen. In: Deutsches Verwaltungsblatt. 2006, S. 1406-1415.
  • Torsten Hartleb: Der behördlicherseits vereitelte IFG-Anspruch. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht. 2009, S. 825–827.
  • Michael Kloepfer, Kai von Lewinski: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). In: Deutsches Verwaltungsblatt. 2005, S. 1277–1288.
  • Dieter Kugelmann: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: NJW. 2005, S. 3609-3613.
  • Horst Hopf: Das neue Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Recht im Amt. 2006, S. 1–11.
  • Christian Mensching: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Verwaltungsrundschau. 2006, S. 1–8.
  • Henrik Schmitz: Kaum genutzte Transparenz. Journalisten und Informationsfreiheitsgesetze. In: epd medien. Nr. 12/2006, S. 3-81.
  • Heribert Schmitz, Serge-Daniel Jastrow: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht. 2005, S. 984–995.
  • Bettina Sokol: Informationsfreiheit im Bund: Ein zögerlicher erster Schritt. In: Computer und Recht. 2005, S. 835–840.
  • Philipp Wendt: Abschied vom Amtsgeheimnis: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In: Anwaltsblatt. 2005, S. 702–704.

Bücher

  • Matthias Rossi, Informationszugangsfreiheit und Verfassungsrecht. Duncker&Humblot, Berlin 2004, ISBN 3-428-11593-7.
  • Michael Sitsen: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4304-1.

Kommentare

  • Sven Berger, Jürgen Roth, Christopher Scheel: Informationsfreiheitsgesetz. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Kommentar. Carl Heymanns, Köln/Berlin/München 2006, ISBN 3-452-26040-2.
  • Jürgen Fluck, Andreas Theuer (Hrsg.): Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht IFG/UIG/VIG/IWG. Kommentar. Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung. Loseblattwerk in 2 Ordnern, Stand: 24. Aktualisierung November 2008. C.F. Müller, Heidelberg 2002–2008, ISBN 978-3-8114-9270-7.
  • Serge-Daniel Jastrow, Arne Schlatmann: Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. R. v. Decker, Heidelberg/München/Landsberg/Berlin 2006, ISBN 3-7685-0545-6.
  • Matthias Rossi: Informationsfreiheitsgesetz. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1418-8.
  • Friedrich Schoch: Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54920-5.

Weblinks

Quellen

  1. a b Bundestag streitet über Kosten für Informationsfreiheit heise online
  2. Bericht in Kontraste über das Gesetzesänderungsvorhaben vom 5. Februar 2009
  3. Bundesdrucksache 827/1/08: Empfehlungen der Ausschüsse vom 19. Dezember 2008 zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes]
  4. Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. März 2009 zu dem bayerischen Vorhaben und eine Bilanz drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
  5. Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. Bbg I, S. 46), in Kraft getreten am 11. März 1998 (§ 12).
  6. Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. Berlin 1999, Nr. 45, S. 561), in Kraft getreten am 16. Oktober 1999 (§ 23).
  7. Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – IFG-SH) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S. 166), in Kraft getreten am 10. Februar 2000 (§ 18).
  8. Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GVBl. NRW 2001, S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2002 (§ 14).
  9. BT-Drs. 13/8432 vom 27. August 1997 (IFG-Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen). (PDF)
  10. Vgl. Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bonn, vom 20. Oktober 1998, Punkt IX, Nr. 13.
  11. Vgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 14/3909 vom 21. Juli 2000, Antwort zu Frage Nr. 16) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion CDU/CSU (BT-Drs. 14/3816 vom 4. Juli 2000).
  12. Vgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 14/9147 vom 22. Mai 2002) auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion PDS (BT-Drs. 14/8987 vom 7. Mai 2002).
  13. Vgl. Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Berlin, vom 16. Oktober 2002, Punkt VIII. (PDF)
  14. Vgl. nur BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004: Norbert Geis, S. 13946 (B); Beatrix Philipp, S. 13948 (D), 13949 (A); Gisela Piltz, S. 13953 (B, C); Petra Pau, S. 13960 (C).
  15. Schoch, Friedrich/Kloepfer, Michael (Hrsg.): Informationsfreiheitsgesetz (IFG-ProfE). Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Berlin 2002; dazu auch Schoch, Friedrich: Informationsfreiheitsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Die Verwaltung 2002, S. 149 bis 175.
  16. Gemeinsamer Entwurf von Netzwerk Recherche, Deutscher Journalisten-Verband, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, Humanistische Union, Transparency International Deutschland; vgl. auch Presseerklärung der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten Deutschlands (AGID) und der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern vom 2. April 2004.
  17. Vgl. Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3585 vom 14. Juli 2004, Antwort zu Frage Nr. 1) auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (BT-Drs. 15/3521 vom 30. Juni 2004).
  18. BT-Drs. 15/4493 vom 14. Dezember 2004 (IFG-Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen).
  19. Vgl. § 78 V GOBT; zur Staatspraxis vgl. Gisela Piltz, BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004, S. 13953 (A).
  20. Vgl. BT-Vizepräsidentin Antje Vollmer, BT-Plenarprotokoll 15/149 vom 17. Dezember 2004, S. 13967 (C).
  21. Zu den Vorab-Stellungnahmen der Sachverständigen siehe A-Drs. 15(4)196 bis 15(4)196h; zum Protokoll der 58. Sitzung des Innenausschusses am 14. März 2005 siehe Protokoll Nr. 15/58.
  22. Vgl. BT-Drs. 15/5606 vom 1. Juni 2005.
  23. Vgl. BT-Vizepräsident Norbert Lammert, BT-Plenarprotokoll 15/179 vom 3. Juni 2005, S. 16959 (A, B).
  24. BR-Drs. 450/05 vom 17. Juni 2005.
  25. BR-Drs. 450/1/05 vom 27. Juni 2005.
  26. Vgl. Pressemitteilung der Bundespartei FDP vom 8. Juli 2005.
  27. Vgl. BR-Plenarprotokoll der 813. Sitzung vom 8. Juli 2005, S. 278 (A, B).
  28. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2722).
  29. Informationsfreiheit: Auswärtiges Amt schreckt mit saftigen Gebühren heise online
  30. Verträge zur LKW-Maut bleiben geheim heise online
  31. Maut-Vertrag: Klage in erster Instanz abgewiesen – beschwerlicher Weg zur Informationsfreiheit. Pressemitteilung des Abgeordneten vom 13. Juni 2008.
  32. Mit dem Urheberrecht gegen die Informationsfreiheit heise online
  33. Innenministerium hält an hohen Gebühren für Akteneinsicht fest heise online
  34. Sozialhilfeverein erhebt Klage auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes heise online
  35. Arbeitsagentur muss Interna offen legen STIFTUNG WARENTEST
  36. Kleine Anfrage der Grünen Februar 2009
  37. Bundesbehörden handhaben Informationsfreiheit zunehmend restriktiv - Meldung bei heise online
  38. http://www.evangelisch.de/themen/medien/eine-kultur-der-transparenz-hat-sich-nicht-durchgesetzt17082
  39. Bundesverwaltungsgericht - Pressemitteilung Nr. 92/2011: BVerwG 7 C 3.11; BVerwG 7 C 4.11 vom 3. November 2011. In: bundesverwaltungsgericht.de
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