- Aktionsplan
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Ein Aktionsplan nach § 47 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Planung kurzfristiger Maßnahmen, die dazu dienen sollen, prognostizierten oder bereits eingetretenen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte oder der Alarmschwellen entgegenzuwirken. Die Werte sind insbesondere in der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) festgelegt.
Ein Aktionsplan kann, muss aber nicht als Teil eines Luftreinhalteplans (§ 47 Abs. 1 BImSchG) erlassen werden.
In der 2010 erfolgten Änderung des BImSchG wurde der Begriff "Aktionsplan" im Zusammenhang mit Luftschadstoffen zugunsten des Begriffs "Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen" abgeschafft. Im Zusammenhang mit dem Lärmschutz wurde der Begriff "Lärmaktionsplan" beibehalten.
Unterschiede zwischen Aktionsplan und Luftreinhalteplan
Ein Aktionsplan stellt eine Sofortmaßnahme dar, während ein Luftreinhalteplan längerfristig ausgerichtet ist. Qualitativ kommt hinzu, dass sich Aktionspläne auf Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen beziehen, während ein Luftreinhalteplan nur die (höheren) Immissionsgrenzwerte berücksichtigt. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei der Aufstellung von Aktionsplänen nicht vorgesehen.
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