- Luftreinhalte- und Aktionsplan
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Ein Luftreinhalteplan nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist eine Planung von Maßnahmen, die dazu dienen sollen, die Einhaltung festgelegter Immissionsgrenzwerte einschließlich bestimmter Toleranzmargen langfristig zu sichern. Solche Grenzwerte für einzelne Schadstoffe sind insbesondere in der 22. BImSchV festgelegt.
Zu den mannigfaltigen möglichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan gehören auch Beschränkungen für den Schienen- und Straßenverkehr wie die Einrichtung sogenannter Umweltzonen.
In der längerfristigen Konzeption des Luftreinhalteplans liegt der wesentliche Unterschied zum Aktionsplan. Da sich beide Planarten jedoch inhaltlich mit sehr ähnlichen Fragestellungen befassen, können Aktionspläne Teil eines Luftreinhalteplans sein (§ 47 Abs. 2 S. 3 BImSchG), solche Pläne werden dann als Luftreinhalte- und Aktionsplan bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Die messtechnische Grundlage dieses Planes erfordert eine mehrjährige Überwachung der Luftqualität durch Luftgütemessstationen und einer aufwendigen Kartierung der Daten, meist in einem Umweltatlas.
Weiterhin spielen in betroffenen Region eine Rolle:
- topografische Situation
- demographische Entwicklungen
- wirtschaftliche Entwicklung lokal und regional
- Entwicklung der Infrastruktur lokal und regional
- Meteorologische Situation und Trend
- Wechselwirkung mit anderen Oberzentren
Messtoleranzen / Messfehler
Messungen der Luftgüte sind sehr kostenintensiv und werden mit hoher Messgenauigkeit nur punktuell durchgeführt (z.B. an hochbelasteten Straßen in Städten). Die Messergebnisse verlieren durch variable Standorte an Aussagekraft, da es sich beim Wetter und beim Verkehr um komplex dynamische Systeme handelt, deren Anomalien nur durch statischen Messungen zu erfassen sind.
Auswertung
Die erarbeiteten Untersuchungsergebnisse sind komplex und bieten aufgrund vieler Variablen einen großen Deutungsspielraum. Mit fundierter Fehlerrechnung lassen sich jedoch aussagekräftige Trends erstellen, um die gewünschte Verbesserung der Luftqualität zu erzielen.
Umsetzung / Maßnahmen
Die Art der Umsetzung ist abhängig von der Zeit, in der eine Verbesserung der Luftqualität erzielt werden soll. In dieser Hinsicht ist das Kyoto-Protokoll ein langfristiges Ziel, der Luftreinhalte- und Aktionsplan mittel- bis kurzfristig. Die bisher vorliegenden Umsetzungen der Kommunen weisen bisher weder eine einheitliche Datenerhebung, noch interdisziplinäre Beteiligungen anderer Fachgebiete auf. Diese Einheitlichkeit und Wissenschaftlichkeit ist erst für die Planungen ab 2010 zu erwarten. Mit dem Beitritt einiger Staaten des ehemaligen RGW, z.B. Polen, in die EU gibt es erstmals ein wirksames Instrument, so genannte "Dreckschleudern" wie Kraftwerke und große Industrieanlagen in ihren Emissionen wirkungsvoll zu bremsen. Beschränkungen für den Schiffsverkehr sind trotz seines mitunter signifikanten Anteils an der Gesamtbelastung von Städten an Schifffahrtsstraßen wie dem Rhein im BImSchG nicht vorgesehen.
Literatur
- Thomas P. Streppel: Air Quality Framework Directive and its Daughter Directives,[1]
- Thomas P. Streppel: Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen im Luftqualitätsrecht, Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht (EurUP) 2006, S. 191, ISSN 1612-4243
- Thomas P. Streppel: Subjektive Rechte im Luftqualitätsrecht - Grundsatzentscheidungen des BVerwG, Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 2008, S. 23.
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