- Luftreinhalteplan
-
Ein Luftreinhalteplan, im EU-Recht Luftqualitätsplan genannt,[1] gewährleistet für ein Gebiet oder einen Ballungsraum, dass von der europäischen Union festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden können.[2] Rechtsgrundlage sind die europäischen Richtlinien 96/62/EG, 1999/30/EG und 2008/50/EG, für Deutschland § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die 39. BImSchV und für Österreich § 9a des Immissionsschutzgesetzes-Luft.
Zu den mannigfaltigen möglichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan gehören auch Beschränkungen für den Schienen- und Straßenverkehr wie die Einrichtung sogenannter Umweltzonen.
In der längerfristigen Konzeption des Luftreinhalteplans liegt der wesentliche Unterschied zum Aktionsplan. Da sich beide Planarten jedoch inhaltlich mit sehr ähnlichen Fragestellungen befassen, können Aktionspläne Teil eines Luftreinhalteplans sein (§ 47 Abs. 2 S. 3 BImSchG), solche Pläne werden dann als Luftreinhalte- und Aktionsplan bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Die messtechnische Grundlage dieses Planes erfordert eine mehrjährige Überwachung der Luftqualität durch Luftgütemessstationen und einer aufwendigen Kartierung der Daten, meist in einem Umweltatlas.
Weiterhin spielen in betroffenen Region eine Rolle:
- topografische Situation
- demographische Entwicklungen
- wirtschaftliche Entwicklung lokal und regional
- Entwicklung der Infrastruktur lokal und regional
- Meteorologische Situation und Trend
- Wechselwirkung mit anderen Oberzentren
Messtoleranzen / Messfehler
Messungen der Luftgüte sind sehr kostenintensiv und werden mit hoher Messgenauigkeit nur punktuell durchgeführt (z.B. an hochbelasteten Straßen in Städten). Die Messergebnisse verlieren durch variable Standorte an Aussagekraft, da es sich beim Wetter und beim Verkehr um komplex dynamische Systeme handelt, deren Anomalien nur durch statischen Messungen zu erfassen sind.
Auswertung
Die erarbeiteten Untersuchungsergebnisse sind komplex und bieten aufgrund vieler Variablen einen großen Deutungsspielraum. Mit fundierter Fehlerrechnung lassen sich jedoch aussagekräftige Trends erstellen, um die gewünschte Verbesserung der Luftqualität zu erzielen.
Umsetzung / Maßnahmen
Die Art der Umsetzung ist abhängig von der Zeit, in der eine Verbesserung der Luftqualität erzielt werden soll. In dieser Hinsicht ist das Kyoto-Protokoll ein langfristiges Ziel, der Luftreinhalte- und Aktionsplan mittel- bis kurzfristig.
Die bisher vorliegenden Umsetzungen der Kommunen weisen bisher weder eine einheitliche Datenerhebung, noch interdisziplinäre Beteiligungen anderer Fachgebiete auf.
Literatur
- Thomas P. Streppel: Air Quality Framework Directive and its Daughter Directives,[1]
- Thomas P. Streppel: Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen im Luftqualitätsrecht, Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht (EurUP) 2006, S. 191, ISSN 1612-4243
- Thomas P. Streppel: Subjektive Rechte im Luftqualitätsrecht - Grundsatzentscheidungen des BVerwG, Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 2008, S. 23.
Links
- Richtlinie 96/62/EG
- Richtlinie 1999/30/EG als HTML und PDF
- Richtlinie 2001/744/EG als HTML PDF
- Richtlinie 2008/50/EG als HTML und PDF
- § 47 des deutschen Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Amtsblatt Nr. L 152 vom 11. Juni 2008 Seite 1-44. URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:152:0001:01:DE:HTML abgerufen am 9. Januar 2010. Überschrift zu Artikel 23.
- ↑ Rat der Europäischen Union: Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität. Amtsblatt Nr. L 296 vom 21. November 1996 Seite 55-63. URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0062:DE:HTML abgerufen am 9. Januar 2010. Artikel 8 Absatz 3 und 4
Wikimedia Foundation.