Akzeptverbot

Akzeptverbot

Das Akzeptverbot ist eine gesetzliche Regelung, die es Banken untersagt, einen Scheck anzunehmen, also dessen Zahlung zu garantieren. In Deutschland ist ein solches Akzeptverbot in Art. 4 des Scheckgesetzes normiert.

Inhaltsverzeichnis

Zweck

Durch ein Akzeptverbot soll in erster Linie verhindert werden, dass von Banken angenommene Schecks gewissermaßen als Bargeldersatz im Wirtschaftskreislauf zirkulieren. Da bei solchen Schecks die Zahlungsgarantie eines Kreditinstituts und damit eines in der Regel sehr solventen Schuldners vorliegt, könnten diese nahezu universell als Zahlungsmittel eingesetzt werden.

Auswirkungen

Die gesetzliche Normierung eines Akzeptverbots hat stets zur Folge, dass gewöhnliche Schecks zu einem relativ unsicheren Zahlungsmittel werden. Wer einen Scheck erfüllungshalber annimmt, trägt immer das Risiko, dass die bezogene Bank ihn nicht bezahlt. Um dieses Risiko abzumildern, hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, Forderungen aus unbezahlten Schecks relativ einfach und schnell gerichtlich durchzusetzen (Scheckmahnverfahren und Scheckprozess).

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass auch in Ländern, die kein Akzeptverbot kennen (beispielsweise in den USA), die Risiken eines nicht bestätigten Schecks relativ bereitwillig in Kauf genommen werden. So darf zwar jede US-amerikanische Bank auf sie gezogene Schecks akzeptieren (sogenannte „certified checks”), ausdrücklich verlangt wird die Bezahlung mit solchen Schecks jedoch nur in Ausnahmefällen. In der Regel genügt auch ein normaler Scheck ohne Garantie.

Insofern ist die Situation in Deutschland, wo nach Abschaffung der garantierten eurocheques die Bedeutung des Schecks als Zahlungsmittel dramatisch gesunken ist, im internationalen Vergleich eher ein Einzelfall. Hinzu kommt das Paradoxon, dass der Handel in der Folge vielfach auf noch deutlich unsicherere Zahlungsmittel wie beispielsweise das elektronische Lastschriftverfahren umgestiegen ist.

Rechtliche Konsequenzen

Art. 4 ScheckG regelt bereits eindeutig, dass ein verbotswidrig auf dem Scheck angebrachtes Akzept als „nicht geschrieben” gilt. Eine daraus möglicherweise entstehende schuldrechtliche Verpflichtung wäre jedenfalls nach § 134 BGB nichtig. Aus diesem Grunde kann ein Schecknehmer niemals die bezogene Bank auf Zahlung in Anspruch nehmen, er hat sich stets an den Aussteller zu halten.

Ausnahmen

Deutsche Bundesbank

Die Bundesbank ist als einziges deutsches Kreditinstitut vom Akzeptverbot ausgenommen und darf somit auf sie gezogene Schecks bestätigen. Derartige Schecks werden umgangssprachlich als „Bundesbankschecks” oder teilweise auch noch als (bestätigter) „LZB-Schecks” (die heutigen regionalen Zweigstellen der Bundesbank waren früher eigenständige Landeszentralbanken) bezeichnet.

Bundesbankschecks werden üblicherweise z.B. als Bietsicherheit bei gerichtlichen Zwangsversteigerungen benötigt. Auch im privaten Bereich gibt es einige Anwendungsfälle (beispielsweise beim privaten Kauf eines Gebrauchtwagens, wo Barzahlung aufgrund der oftmals hohen Beträge unpraktisch und alle anderen Zahlungsarten für den Verkäufer zu unsicher wären).

Da ein Normalbürger gewöhnlich kein Konto bei der Bundesbank führt, erfolgt die Beschaffung solcher Schecks über seine jeweilige Hausbank, was in der Regel kostenpflichtig ist. Diese zieht einen Scheck auf ihr eigenes Bundesbankkonto, lässt ihn bestätigen und händigt ihn dem Kunden aus. Zuvor wird der entsprechende Betrag dem Konto des Kunden belastet oder zumindest gesperrt, um die Zahlung sicherzustellen.

Reisescheck

Bei einem sogenannten Reisescheck gibt es zwar eine Zahlungsgarantie, dabei handelt es sich jedoch nicht um ein verbotswidriges Akzept. Der Grund dafür liegt darin, dass Reiseschecks zwar umgangssprachlich als Schecks bezeichnet werden, rechtlich gesehen jedoch keine sind. Es handelt sich vielmehr um in einer Urkunde verbriefte abstrakte Schuldversprechen, die die ausstellende Organisation selber abgibt, nachdem der Scheckbetrag zuvor dort eingezahlt wurde.

Da die Zahlungsgarantie jedoch nur gilt, wenn der Inhaber den Scheck im Moment der Zahlung ein zweites Mal unterschreibt, besteht nicht die Gefahr der Nutzung als Ersatzgeld. Sobald der Scheck zum zweiten Mal unterschrieben wurde, kann er zwar theoretisch immer noch an andere Personen weitergegeben werden, die Zahlungsgarantie erlischt dann jedoch (was in der Praxis freilich oft nur schwer nachvollziehbar ist).

Historisch: eurocheque (bis 2001)

Die (betragsmäßig beschränkte) Zahlungsgarantie beim eurocheque verstieß deswegen nicht gegen das Akzeptverbot, weil sie nicht unmittelbar durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Scheck abgegeben wurde. Um die Garantie auszulösen, musste der Scheckaussteller zusätzlich die sogenannte eurocheque-Karte vorlegen, deren Nummer auf der Rückseite des Schecks vermerkt wurde. Somit konnten diese Schecks zwar jeweils für eine einzelne Transaktion als Bargeldersatz verwendet werden, jedoch nicht unbeschränkt als Ersatzgeld im Wirtschaftskreislauf zirkulieren.

Schweiz

In der Schweiz ist das Akzeptverbot in Art. 1104 OR geregelt[1].

Einzelnachweise

  1. Art. 1104 OR
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