- Fernsprechgeheimnis
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Das Fernmeldegeheimnis (in neuerer Terminologie auch Telekommunikationsgeheimnis) ist ein Verbot des unbefugten Abhörens, Unterdrückens, Verwertens oder Entstellens, von Fernmelde- (Fernschreib-, Fernsprech-, Funk- und Telegrafen-) Botschaften. Die Legaldefinition findet sich in § 88 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes sowie in § 206 Absatz 5 des Strafgesetzbuches. Demnach unterliegen dem Fernmeldegeheimnis „der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war“ sowie „die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche“. Es schützt daher die unkörperliche Vermittlung von Informationen an individuelle Empfänger und mithin auch die sog. Verkehrsdaten. Zu beachten gilt weiter, dass die Daten nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr zum Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses zählen. Diese Daten sind dann in den Herrschaftsbereich des Teilnehmers übergegangen und eine Gefahrenlage aufgrund der Kommunikation über eine räumliche Distanz besteht nicht mehr. Jedoch kommt dann der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zum Tragen.
Das Fernmeldegeheimnis ist in vielen Staaten verfassungsrechtlich geschützt und wird ergänzt durch das Briefgeheimnis und das Postgeheimnis.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Das Fernmeldegeheimnis im Grundgesetz von 1949 gehört zu den Grundrechten (Art. 10 GG), allerdings besteht die Möglichkeit, das Fernmeldegeheimnis durch ein einfaches Gesetz einzuschränken, d. h. der Staat darf sich in bestimmten gesetzlich geregelten Situationen Kenntnis von Inhalt oder Umständen der Kommunikation verschaffen. Solche gesetzliche Einschränkungen existieren zum Zwecke der Strafverfolgung mit den §§ 100a, 100b, 100c, 100g, 100h und 100i der Strafprozessordnung.
Im Strafrecht betrifft das Fernmeldegeheimnis vor allem Bedienstete von Telekomunikationsanbietern (§ 206 Abs. 1-3 StGB, Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses), aber auch jedermann (§ 206 Abs. 3 StGB, sowie § 148 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004)
Der Artikel 10 des Grundgesetzes lautete ursprünglich:
- Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968, als Teil der Notstandsgesetze von 1968, erhielt der Artikel diese Fassung:
- (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
- (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Zur Einschränkung von Art. 10 siehe auch Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses.
E-Mail
Ein besonders aktuelles Problem ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit von der Überwachung des Internets, insbesondere des E-Mail-Verkehrs. Um E-Mails abzufragen, kann man das Post Office Protocol, das nur eine Vermittlung vom Sender an den Empfänger leistet, oder das Internet Message Access Protocol (IMAP), das die E-Mails nicht nur überträgt, sondern auf dem Server vorhält und dort verwaltet, benutzen. Bei ersterem scheint klar, dass das Fernmeldegeheimnis die Übertragung schützt. Unklar ist, ob auch die Vorhaltung auf IMAP-Servern geschützt ist.
Voice over IP
Ähnlich kompliziert ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer geplanten Überwachung des Telefonverkehrs über das Internet, Voice over IP. Noch ist dieser Streit allerdings eher theoretischer Natur, da es noch keine effiziente Infrastruktur der Überwachungsbehörden in Deutschland gibt, die den Telefonverkehr des Internet überwachen könnte.
Österreich
Im §119 Strafgesetzbuch wird jede „im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten“ Nachricht geschützt.
Weiter Bestimmungen finden sich im Fernmeldegesetz vom 13. Juli 1949.
Schweiz
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung.
Geschichte
Bereits die Weimarer Reichsverfassung von 1919 garantierte den Bürgern im Artikel 117 das Fernsprechgeheimnis.
DDR
Das Fernmeldegeheimnis war in der DDR formal in §202 StGB (DDR) unter Strafe gestellt[1]. Dennoch erfolgte eine systematische Kontrolle aller Telefongespräche aus oder in den Westen sowie vieler Gespräche innerhalb der DDR durch die Abteilung 26 der Stasi. Diese arbeiteten mit der Deutschen Post der DDR zusammen.
Die Telefonüberwachung des MfS begann 1950. Die Hauptabteilung S (Technische Sicherheit) bestand am Anfang aus zwei Einheiten mit weniger als 20 Mitarbeitern. Mitte der 80er Jahre waren ca. 1000 Mitarbeiter beschäftigt. 1986 wurden 2.030.130 Gespräche abgehört[2].
Literatur
- Marc Störing: Alles bleibt anders – Karlsruhe urteilt über die Grenzen des Fernmeldegeheimnisses. In: c't 8/2006, S. 58–59.
- Malte Sievers: Der Schutz der Kommunikation im Internet durch Artikel 10 des Grundgesetzes, Nomos-Verlag, Baden-Baden 2003.
Weblinks
- Referat zum grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre
- Referat zur präventiven Telekommunikationsüberwachung am Beispiel des § 34a SOG M-V
- Podcast der Landeszentrale für politische Bildung NRW zum Art. 10 GG
Einzelnachweise
- ↑ StGB (DDR)
- ↑ Angela Schmole: MfS-Handbuch, Teil III/19: Telefonkontrolle, Abhörmaßnahmen und Videoüberwachung; Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik; Berlin 2006
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