- Festungsrayon
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Ein Festungsrayon ist eine begrenzte Zone in der Umgebung von Festungswerken, in der den Grundeigentümern aus militärischen Erfordernissen gewisse gesetzlich geregelte Baubeschränkungen auferlegt wurden.
Vor den Festungen musste freies Schussfeld geschaffen werden, um den unbestrichenen Raum möglichst zu minimieren. Dies bedeutete ein Freiräumen des Vorgeländes von allen Objekten, die einem Gegner Deckung hätten verschaffen können, und weiter außerhalb die Freilegung von Schussbahnen über die Hauptanmarschwege eines potentiellen Gegners.
Inhaltsverzeichnis
Deutsches Reich
Im Deutschen Reich war die nahe Umgebung einer Festung oder eines detachierten Forts in drei Festungsrayons eingeteilt.
Unterschiedliche Festungsrayons
Der I. Festungsrayon umfasste das Gebiet bis auf 600 m vor dem gedecktem Weg, der II. reichte bis auf 375 m vor dem I. und der III. umfasste das Gelände von den Grenzen des II. bis auf 1275 m vor den äußersten Verteidigungslinien. Detachierte Forts hatten keinen II. Festungsrayon, bei ihnen unterlag jedoch das Gebiet von den Grenzen des I. Festungsrayons bis 1.650 m den für das III. Festungsrayon geltenden Bestimmungen. Alles weitere regelte das Gesetz vom 21. Dezember 1871.
Auswirkungen
In allen Festungsrayons bedurften alle dauernden Höhenveränderungen der Geländeoberfläche sowie alle Neuanlagen von Wasserbauten, die Anlage großer Parks und Waldungen sowie die Errichtung und Veränderung turmartiger Bauten der Genehmigung der Kommandantur. Innerhalb des II. Rayons waren alle massiven Bauten und zu gewerblichen Zwecken errichtete Öfen mit größeren Abmessungen (wie Kalk- und Ziegelöfen) unzulässig, die Anlage anderer Gebäude in Holz oder aufgemauertem Fachwerk sowie von Beerdigungsplätzen bedurfte der Genehmigung.
Festungsrayonkommissionen
Zur Entscheidung aller Streitfragen zu den Bestimmungen des Rayongesetzes wurde in 1. Instanz die Festungskommandantur, in höheren die so genannte Reichsrayonkommission berufen, das war eine durch den Kaiser eingesetzte Militärkommission, in der alle Bundesstaaten, soweit sie Festungen besaßen, vertreten waren.
Reichskriegshäfen
In Reichskriegshäfen bestanden ähnliche gesetzliche Beschränkungen der Baufreiheit. Die Entscheidungsorgane waren der Marinestationschef und der Bundesrat.
Frankreich
In Frankreich ging der I. Festungsrayon bis auf 250 m, der II. bis 500 m, der III. bis 1000 m. Im I. durfte gar nicht, im II. nur in Holz gebaut werden. Im III. unterlag jede Veränderung des Geländes der Genehmigung der Kommandantur.
Weblinks
Kategorien:- Militärgeschichte
- Fachbegriff der Burgen- und Festungsforschung
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