Filmproduzent

Filmproduzent

Der Filmproduzent verwaltet und steuert den Herstellungsprozess audiovisueller Produktionen, und ist in allen Phasen verantwortlich für den technischen und den wirtschaftlichen Erfolg: Von der Stoff- und Drehbuchentwicklung über die Projektentwicklung, die Finanzierung und Kalkulation, die Produktion bis hin zur Postproduktion und Fertigstellung der Nullkopie bzw. des Sendebandes.[1] Den künstlerischen Erfolg verantwortet dagegen der Filmregisseur.

Der Produzent produziert bewegte Bilder für alle Auswertungszwecke: Kino-, Fernseh-, Werbe- oder Industriefilme für Fernsehen, Kino, Bildtonträger, Internet und andere zur Übertragung audiovisueller Inhalte geeigneter Medien.

Produzenten sind oft auf bestimmte Medien spezialisiert. Man unterscheidet zwischen Kinofilmproduzent, Fernsehproduzent (TV-Fiction), TV-Unterhaltungsproduzent (TV-Entertainment), Animationsfilmproduzent, Dokumentarfilmproduzent oder Werbefilmproduzent. [2] Es gibt zahlreiche Produzenten, die sowohl für das Fernsehen als auch für das Kino produzieren.

Im weiteren Sinne wird das Filmproduktionsunternehmen ebenfalls als Filmproduzent bezeichnet. Als Rechtsform dafür kommt eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), eine Personenhandelsgesellschaft (KG oder OHG) oder eine BGB-Gesellschaft (z. B. bei einer Koproduktion), eine stille Gesellschaft oder ein Einzelunternehmen/unbeschränkt haftender Einzelkaufmann in Betracht. [3] Die aus Haftungsgründen am häufigsten gewählte Unternehmensform ist die der GmbH.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Von einem Filmproduzenten spricht man, wenn er die wirtschaftliche und technische Verantwortung für die Produktion trägt, ihre Durchführung organisiert und sie inhaltlich beeinflusst.[4]

  1. Zur wirtschaftlichen Verantwortung gehört die Kalkulation des Filmvorhabens (auch „Budgetierung“ genannt), die Überwachung der Einhaltung dieser Kalkulation, sowie die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos der Filmherstellung (sog. Überschreitungsrisiko, d.h. das Risiko, dass die Produktion teurer wird als kalkuliert), ggf. abgesichert durch eine Fertigstellungsversicherung (Completion Bond).
  2. Zur finanziellen Steuerung gehört u.a. die Finanzierung (z. B. bei einem Kinofilm aus Eigenmitteln, Verleih- und Vertriebsgarantien, Filmförderung, Kofinanzierung durch TV-Sender), die Aufstellung des Finanzierungsplans, die Organisation des Cash-Flows (Liquiditätsplanung) für die Filmherstellung und die Übernahme des Finanzierungsrisikos; dazu gehört z. B. das Risiko, dass ein Finanzierungspartner insolvent wird.
  3. Zur technischen und organisatorischen Aufgabe des Produzenten gehören u.a. Initiative, Planung und Entwicklung des Filmprojekts, die Auswahl des kreativen und technischen Personals (u.a. Drehbuchautor, Regisseur, Schauspieler, Kameramann, Cutter, Beleuchter), die Mitwirkung an der Entwicklung des Drehbuchs, die Drehvorbereitung (z. B. Location-Suche, Studiobau), Festlegung des Drehplans, die Überwachung der Dreharbeiten sowie später der Postproduktion.
  4. In rechtlicher Hinsicht ist damit in der Regel der Erwerb der Verfilmungsrechte (z. B. an einer literarischen Vorlage) ebenso verbunden wie der Abschluss der Verträge mit Urhebern (z. B. Regisseur, Drehbuchautor) und ausübenden Künstlern (z. B. Schauspieler).
  5. In künstlerischer Hinsicht gibt der Filmproduzent seinen kreativen Input in allen Phasen der Filmentstehung: von der ersten Idee, über die Entwicklung des Drehbuchs oder Formats, die Auswahl der Schauspieler, die Dreharbeiten, den Schnitt, bis hin zur Endfertigung. Der Produzent Richard D. Zanuck verglich dies mit der Arbeit eines Dirigenten: „The producer is like the conductor of an orchestra. Maybe he can’t play every instrument, but he knows what every instrument should sound like.“

Im Rahmen der typischerweise arbeitsteiligen Organisation einer Filmproduktion können die einzelnen Funktionen des Filmproduzenten an angestellte oder freie Mitarbeiter oder Subunternehmen delegiert werden. So wird die Entwicklung, Betreuung und kreative Steuerung eines Filmprojekts in einem großen Filmproduktionsunternehmen oft von einem Producer übernommen. Der Begriff Producer bezeichnet in Deutschland, im Unterschied zum Produzenten als dem Geschäftsführer und/oder (Mit-)Inhaber einer Filmproduktionsgesellschaft, einen Angestellten, der für ein oder mehrere Projekte eines Filmproduktionsunternehmens zuständig ist. Die organisatorische Steuerung eines oder mehrerer Filmprojekte übernimmt häufig ein Produktionsleiter und/oder Herstellungsleiter. Die Risiken der Filmherstellung (u.a. Überschreitungsrisiko, Finanzierungsrisiko) bleiben jedoch beim Produktionsunternehmen; deswegen liegen Verantwortung und Letztentscheidungsrecht beim Filmproduzenten und nicht beim Producer oder Herstellungsleiter.

Die Bezeichnungen von Produktionsfunktionen unterscheiden sich Im Abspann von deutschen und anglo-amerikanische Kino- oder Fernsehfilmen: Mit „Produktion“ wird in Deutschland in der Regel das Produktionsunternehmen genannt. Als „Produzent“ wird im Abspann hingegen die inhaltlich verantwortliche Person genannt; dabei kann es sich um eine Person aus der Geschäftsführung handeln, um einen Producer oder einen freien Produzenten, der beispielsweise die kreative Entwicklung und Steuerung eines Filmprojekts übernimmt. Der „Line Producer“ bezeichnet eine Funktion, die zwischen dem Produktions- und Herstellungsleiter liegt. Der Produktionsleiter wird in den USA auch als „Production Manager“ bezeichnet. Als „Executive Producer“ gilt heutzutage i.d.R. nicht mehr der die Produktion durchführende Produzent, sondern nur noch eine Person, die in irgendeiner Weise für die Produktion wichtig war, z. B. als Initiator.[5] So kommt es, dass häufig ein(e) prominente(r) Hauptdarsteller(in) einen entsprechenden „Credit“ im Abspann erhält. Ist der kreative, finanzielle oder sonstige Beitrag der Person von geringerer Bedeutung wird gerne der Titel „Associate Producer“ vergeben.

Rechtliche Bedeutung

Im deutschen Recht wird der Filmproduzent als „Filmhersteller“ bezeichnet.[6] Dem Filmhersteller steht nach § 94 Urheberrechtsgesetz ein Leistungsschutzrecht am Filmwerk oder an Laufbildern zu. Das Leistungsschutzrecht gibt ihm – neben anderen Rechteinhabern am Film (z. B. dem Regisseur) – das Recht, die Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung und öffentlichen Zugänglichmachung des Films bzw. der Laufbilder zu erlauben oder zu verbieten. Der Begriff des Filmherstellers ist im Gesetz jedoch nicht definiert. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass ein Unternehmen nur Filmhersteller ist, wenn es von den o.g. vier Merkmalen (wirtschaftliche, finanzielle, organisatorische und kreative Verantwortung) mindestens drei erfüllt. Ein Regisseur ist kein Filmhersteller, auch wenn er das Filmprojekt – bei Inhalt und Organisation – wesentlich mitbestimmt, weil er i.d.R. die wirtschaftliche und finanzielle Verantwortung nicht trägt. Dies ist u.a. bei dem Filmprojekt „Die Ehe der Maria Braun“ richterlich geklärt worden, als Rainer Werner Fassbinder gerichtlich den Status eines Koproduzenten einforderte.[7]

Auch das deutsche Filmförderungsrecht, vgl. Filmförderungsgesetz („FFG“) geht vom Begriff des Filmherstellers aus. Nur ein Filmhersteller ist berechtigt, Projektförderung oder Referenzförderung bei der Filmförderungsanstalt („FFA“) zu beantragen.[8] Um als EU-ausländisches Produktionsunternehmen Förderung erlangen zu können, muss es mindestens eine Niederlassung in Deutschland geben, der Filmproduzent muss die „Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens“ tragen (§ 15 I Nr. 1 FFG). Auch im Steuerrecht ist Filmhersteller, wer - nach der Formulierung des BFH - „. . . Einfluss und Risiko“ auf das Filmprojekt übernimmt.[9]

Auftragsproduzent

Als Auftragsproduzent wird der Hersteller einer Auftragsproduktion bezeichnet. Der Filmproduzent wird von einem Dritten, z. B. von einem Fernsehsender, beauftragt, ein bestimmtes Filmprojekt zu realisieren. Im Abspann von Fernsehsendungen wird dies durch Formulierungen wie „Hergestellt im Auftrag des…“ deutlich gemacht. Bei Auftragsproduktionen wird zwischen echter und unechter Auftragsproduktion unterschieden.[10] Bei einer echten Auftragsproduktion muss der beauftragte Produzent Filmhersteller sein und drei der vier o.g. Merkmale erfüllen. Bei einer unechten Auftragsproduktion wird der Auftraggeber Filmhersteller.

Unabhängiger Produzent

Als „unabhängiger Produzent“ gilt ein Produzent, der nicht abhängig von Rundfunksendern ist.[11] Zu seinen Gunsten gibt es in Art. 5 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste eine Quote von 10 % der Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbung besteht.

Verbände

Auf Bundesebene ist die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen (Produzentenallianz) mit über 200 Mitgliedsunternehmen die maßgebliche Interessenvertretung der Film- Fernseh-, Entertainment, Animations- und Werbefilmproduzenten.

Ein zweiter Verband von Fiction-Produzenten ist mit ca. 20 Mitgliedern der Verband Deutscher Filmproduzenten.

Produzenten von Dokumentarfilmen sind in der AG DOK organisiert.

International sind die Verbände der Filmproduzenten im Dachverband FIAPF (Fédération Internationale des Associations de Producteurs de Films) mit Sitz in Paris organisiert. Europaweit sind die senderunabhängigen Produzenten außerdem im Verband cepi organisiert; die Interessen der TV-Formate entwickelnden (Entertainment-)Produzenten werden weltweit von der FRAPA vertreten.

Weltweit einflussreich ist auch die MPAA (Motion Pictures Association of America), in der die sechs Hollywood-Majors Walt Disney Studios Motion Pictures, Paramount Pictures Corporation, Sony Pictures Entertainment, Inc., Twentieth Century Fox Film Corporation, Universal City Studios LLC und Warner Bros. Entertainment Inc. organisiert sind.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Zu den Phasen der Filmproduktion von der ersten Idee bis zur Endfertigung, vgl. Iljine/Keil, Der Produzent, 2. Aufl. 2000, S. 185 ff.; Markus Hochhaus, Das europäische Studiosystem, 2009, S. 18 ff.
  2. Vgl. Iljine/Keil, a.a.O., S. 131 ff., hier wird nach Genres unterschieden in Dokumentarfilmproduzent, Animationsproduzent, Web-TV-Produzent, Fernsehproduzent, Kinofilmproduzent, Werbefilmproduzent, Wirtschaftsfilmproduzent, und nach Finanzierungsgröße und -art in Koproduzent, Low-Budget-Produzent, Rucksackproduzent
  3. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., 2004, S. 244
  4. Produzentenleitbild ([1])
  5. Hartlieb/Schwarz, a.a.O., S. 244.
  6. Vgl. Baur, Der Filmherstellerbegriff im Urheber-, Filmförderungs- und Steuerrecht, UFITA 2004/III, S. 665 ff.
  7. Vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, in GRUR 1993, 473 ff.
  8. Zu den Aufgaben der Filmförderungsanstalt und zum Filmförderungsgesetz vgl. [2].
  9. Bundesfinanzhof in BStBl. 1997 II, S. 321
  10. Zur Unterscheidung Loewenheim/Castendyk, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 75, Rn. 113 ff.
  11. Zum Begriff vgl. Castendyk/Keil, Möglichkeiten rechtlicher Regulierung zugunsten der Film- und Fernsehproduzenten, 2006, Randnummern 95 ff.; [3].

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