Finanzmonopol

Finanzmonopol

Von Finanzmonopolen spricht man bei einem ausschließlichen Recht des Staates aus dem Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen Einnahmen zu erzielen. Damit stehen Finanzmonopole im direkten Gegensatz zum Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und werden somit in der wissenschaftlichen Literatur auch als "systemfremde Überbleibsel aus der Zeit des Unternehmerstaates" kritisiert.[1]

Dennoch werden sie im Grundgesetz explizit zugelassen. Siehe dazu Art. 106 I GG: "Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:...". Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht den Rahmen der Zulässigkeit von Finanzmonopolen sehr eng gezogen und negiert bereits seit Jahrzehnten ein staatliches Recht zur Neugründung dieser Monopole.

Inhaltsverzeichnis

Einsatzbereich des Finanzmonopols

In Deutschland gab es zwei Finanzmonopole: das Zündwarenmonopol und das Branntweinmonopol. Nach der Abschaffung des Zündwarenmonopols 1983 ist de iure lediglich noch das 1919 eingeführte Branntweinmonopol relevant. Allerdings beschränkt sich heute seine Funktion (nach umfangreichen Änderungen) auf die freiwillige Übernahme und die Vermarktung von Agraralkohol. Damit hat es seine Funktion als Monopol verloren. Zahlreiche kleine und mittelständische landwirtschaftliche Brennereien werden durch das Branntweinmonopol vor Wettbewerb mit dem Weltmarkt geschützt und es ermöglicht damit ihren wirtschaftlichen Betrieb. Der Bundeshaushalt bezuschusst das Monopol seit 1976. Auch heute noch fließen jährlich knapp 80 Mio. EUR aus dem Bundeshaushalt an das Monopol, weswegen es als Instrumentarium der Landwirtschaftssubventionierung gilt und somit grundsätzlichem dem EG-Wettbewerbsrecht unterliegt. Die derzeit geltende Ausnahmeregelung für Deutschland, die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (einheitliche GMO-Verordnung) enthalten ist, gilt zunächst nur bis zum 31. Dezember 2010. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Entschließung vom 29. Mai 2008 die Bundesregierung aufgefordert, sich intensiv dafür einzusetzen, dass die EU die derzeit geltende Ausnahmeregelung in der GMO-Verordnung um weitere 7 Jahre bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Die EU-Kommission prüft derzeit, ob eine solche Verlängerung möglich ist.

Allgemein entfielen im Zuge des europäischen Binnenmarktes bereits seit 1976 die exklusiven Monopolgebiete sämtlicher Finanzmonopole in der Europäische Gemeinschaft. Daher können diese seit dem nicht mehr als Monopole agieren.[2] Früher gab es umfassende Finanzmonopole in Italien (Salzmonopol, Tabakmonopol), Frankreich (u.a. Monopole für Salz, Tabak, Branntwein), aber auch ein Salz- und Tabakmonopol in Österreich. Im Gegensatz zu diesen ehemaligen Monopolen findet sich in der Schweiz heute immer noch ein umfassendes kantonales Salzmonopol.

Literatur

  • Helko Ueberschär: Finanzmonopole in der EG unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Branntweinmonopols, wvb Wissenschaftlicher Verlag, Berlin 2008.
  • Otto Gandenberger: Das Finanzmonopol. Fiskal. u. ausserfiskal. Wirkungen im Vergleich z. Verbrauchsteuer, Quelle u. Meyer, Heidelberg 1968.

Einzelnachweise

  1. Helko Ueberschär: Finanzmonopole in der EG unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Branntweinmonopols, wvb Wissenschaftlicher Verlag, Berlin 2008, Seite 4.
  2. Helko Ueberschär: Finanzmonopole in der EG unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Branntweinmonopols, wvb Wissenschaftlicher Verlag, Berlin 2008, Seite 116.

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