- Freiheiten der Luft
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Die Freiheiten der Luft (engl. Freedoms of the air) sind von der ICAO erstellte Vorschläge für Luftrechte im kommerziellen Luftverkehr. Die einzelnen Rechte werden entweder in bilateralen Abkommen wechselseitig gewährt oder sie bestehen zwischen Staaten, die die Transit- oder Transportvereinbarung unterzeichnet haben.
Inhaltsverzeichnis
Entwicklung
Die erste Fassung dieser standardisierten Rechte geht auf das Chicagoer Abkommen aus dem Jahr 1944 zurück, bei dem die ICAO gegründet wurde. Die Freiheiten sind in Zusatzvereinbarungen geregelt und nicht im Chicagoer Abkommen selbst. Die 1. und 2. Freiheit sind Bestandteil der Transitvereinbarung, während die Freiheiten 3−5 zusätzlich in der Transportvereinbarung geregelt sind. Die sogenannten Freiheiten 6−9 sind hingegen nicht in völkerrechtlichen Verträgen festgelegt.
Die 9 Freiheiten der Luft
Die Luftverkehrs-Freiheiten, die sich die Vertragspartner gewähren können, sind derzeit in neun verschiedene Situationen differenziert[1]:
- Überflug: Die Fluggesellschaft kann vom Heimatstaat das Land A überfliegen um in B zu landen.
- Technische Zwischenlandung: Recht auf Zwischenlandung zu nicht kommerziellen Zwecken (z. B. zum Tanken).
- Direkter Transport (bringen): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht vom Heimatstaat der Fluggesellschaft ins Ausland (z. B. Lufthansa (LH) fliegt Frankfurt – Warschau).
- Direkter Transport (holen): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht vom Ausland in den Heimatstaat der Fluggesellschaft (z. B. Lufthansa (LH) fliegt Warschau – Frankfurt).
- Transport zwischen fremden Staaten (Start- oder Endpunkt im Heimatstaat): Die Fluggesellschaft vom Heimatstaat befördert Passagiere oder Fracht nach Land A, kann dort Passagiere aufnehmen und diese nach Land B bringen. Passagiere von Land B aufnehmen, in Land A entladen und dort Passagiere wieder aufnehmen und zum Heimatstaat bringen (z. B. LH fliegt Frankfurt – Warschau – Kairo und dann Kairo – Warschau – Frankfurt).
- Transport zwischen fremden Staaten (Zwischenlandung im Heimatstaat): Eine Fluggesellschaft befördert Passagiere oder Fracht zwischen Land A und B mit Zwischenlandung in ihrem Heimatstaat (z. B. LH fliegt Warschau – Frankfurt – Kairo).
- Transport zwischen fremden Staaten (ohne Berührung des Heimatstaates): Eine Fluggesellschaft befördert Passagiere oder Fracht zwischen zwei fremden Staaten ohne Stopp im Heimatstaat (z. B. LH fliegt Dubai – Kairo).
- Aufeinanderfolgende Kabotage: Eine Fluggesellschaft befördert Passagiere oder Fracht innerhalb eines anderen Staates auf einem Flug, der im Heimatland begann oder enden wird (z. B. LH fliegt Frankfurt – New York – Los Angeles und transportiert auf dem zweiten Flugabschnitt in New York zugestiegene Passagiere).
- Unabhängige Kabotage: Eine Fluggesellschaft befördert Passagiere oder Fracht innerhalb eines anderen Staates ohne Berührung eines weiteren Staates (z. B. LH fliegt nur New York – Los Angeles).
Weblinks
- BAZL:Die Freiheiten des Luftverkehrs als PDF
- Homepage der ICAO
- Transitvereinbarung als PDF (19 kB)
- Transportvereinbarung als PDF (23 kB)
Quellenangaben
- ↑ ICAO: FREEDOMS OF THE AIR (engl.)
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