Gefahrstoffkennzeichnung

Gefahrstoffkennzeichnung

Die Gefahrstoffkennzeichnung ist in Deutschland nach der Gefahrstoffverordnung geregelt. Diese besagt, dass Gefahrstoffe mit Namen, Gefahrensymbol und -namen sowie Risiko- und Sicherheitssätzen gekennzeichnet sein müssen. Eine eindeutige Zuordnung der Gefahren ist nur über die R-Sätze möglich. Gefahrensymbole alleine stellen die Gefahren nur unvollständig dar.

Die Gefahrstoffkennzeichnung vieler Substanzen war bis 30. November 2010 innerhalb der Europäischen Union im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG vorgeschrieben und wird vom European Chemicals Bureau (ECB) standardisiert und kontrolliert. Substanzen und Zubereitungen, die nicht im Anhang I gelistet sind, wurden nach Anhang VI dieser Richtlinie eingestuft und gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung lag in der Verantwortung des Herstellers bzw. des Händlers, der eine Substanz an Dritte abgibt (Inverkehrbringen). Dies konnte dazu führen, dass unterschiedliche Hersteller eine gleiche Substanz verschieden einstuften.

Um dieses Problem zu lösen und weltweit einheitliche Kennzeichnungen zu schaffen, wurde das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eingeführt, das neue Symbole verwendet. An die Stelle der bisherigen R- und S-Sätze treten sogenannte H- und P-Sätze. Für Stoffe gilt die neue Regelung seit dem 1. Dezember 2010, für Gemische ab dem 1. Juni 2015. Es gibt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, diese gilt jedoch nur für den Abverkauf von Lagerbeständen. Die chemische Industrie macht indessen geltend, dass – vor allem durch das gleichzeitige Inkrafttreten der REACH-Verordnung – der Termin nicht einzuhalten gewesen sei, sodass zurzeit noch ein großer Prozentsatz der chemischen Produkte nach der alten Regelung gekennzeichnet wird. Die entsprechenden Interessenverbände bemühen sich um eine offizielle Duldung für dieses Vorgehen und streben als neuen Termin Ende 2011 an.

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