- Generalvollmacht
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Eine Generalvollmacht nach §§ 164 ff. BGB ist eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen, die gesetzlich und satzungsmäßig (bei Gesellschaften) möglich sind. Sie kann über den Umfang der Prokura hinausgehen, muss jedoch mindestens den Umfang der allgemeinen Handlungsvollmacht haben.
Wenn sich die Vollmacht auf Grundstücke (z. B. deren Verkauf oder Belastung) erstrecken soll, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht notwendig, bei einer unwiderruflichen Vollmacht zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstückes deren notarielle Beurkundung.
Die Erteilung ist formfrei und kann als Einzel- oder Gesamtvollmacht erteilt werden.
Eine Person, die im Besitz der Generalvollmacht ist, wird m. Generalbevollmächtigter oder f. Generalbevollmächtigte genannt.
Beispieltext
Ich bevollmächtige [meinen Sohn / meine Tochter / meinen ... / Herrn / Frau] <Name, Anschrift, Telefon>, mich in allen nichtvermögensrechtlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. <Name> ist vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit und befugt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus.
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: Generalvollmacht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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