Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht (HV) ist in Deutschland bei Unternehmen eine durch einen Kaufmann oder Prokuristen an Mitarbeiter erteilte, auf das Handelsgeschäft begrenzte geschäftliche Vertretungsmacht. Sie stellt wie die Prokura eine gewillkürte Form der Stellvertretung dar und hat den Zweck, dem Handelsverkehr eine sichere Grundlage für das Vertretungshandeln der kaufmännischen Gehilfen zu bieten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Diese sichere Grundlage wird jedoch im Gegensatz zur Prokura nur unvollkommen erreicht,[1] denn es fehlt sowohl an einer zwingenden gesetzlichen Regelung als auch am Registerschutz. Zentrale Bestimmung für die Handlungsvollmacht ist § 54 HGB. Sein Absatz 1 enthält eine – widerlegbare – Bestimmung über den Umfang der Handlungsvollmacht, Abs. 2 befasst sich mit Ausnahmetatbeständen und Abs. 3 gewährt einen Vertrauenstatbestand.

Dritte Geschäftspartner dürfen davon ausgehen, dass der Normalumfang einer Handlungsvollmacht nach § 54 Abs. 1 HGB bei einem Handlungsbevollmächtigten (HBV) vorhanden ist. Abs. 1 beschreibt die Art („des Handelsgewerbes“), die Üblichkeit (Häufigkeit des Vorkommens) und die Art der Vollmacht. Diese – nicht zwingende – Bestimmung gestattet dem Handlungsbevollmächtigen sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen oder die Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB). Ausgenommen hiervon – also nicht gewöhnlich – sind ausdrücklich die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahme und Prozessführung (§ 54 Abs. 2 HGB); hierzu muss vom Kaufmann/Prokuristen[2] eine besondere Befugnis erteilt werden. Im Gegensatz zur Prokura darf der Kaufmann (oder Prokurist) den Umfang der erteilten Handlungsvollmacht selbst bestimmen. Dann jedoch stellt § 54 Abs. 3 HGB zu Gunsten Dritter (etwa Geschäftspartner) eine Vermutung auf. Ein Dritter braucht demnach eine von der Norm abweichende Beschränkung nur bei positiver Kenntnis oder fahrlässiger Nichtkenntnis gegen sich gelten zu lassen. Anders als die Prokura ist die Handlungsvollmacht nicht im Handelsregister eintragungsfähig, sodass ihr Umfang für Geschäftspartner zunächst nicht publik ist.

Wegen ihrer weniger weitreichenden Rechtswirkungen bedarf ihre Erteilung durch einen Minderjährigen nicht der Zustimmung des Familiengerichts, denn § 1822 BGB fordert nur bei der Prokura eine gerichtliche Genehmigung.[3]

Umfang

Die Vorschrift des § 54 HGB ist wegen der Benutzung unbestimmter Rechtsbegriffe und wegen eher willkürlicher Delegationsverbote nicht unproblematisch. Während dem Prokuristen gesetzlich alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gestattet werden, die der Betrieb (irgend) eines Handelsgewerbes mit sich bringt, sind dem Handlungsbevollmächtigten indes lediglich Geschäfte erlaubt, die in dem Handelsgewerbe vorkommen, in dem er tätig ist. Diese Unterscheidung resultiert aus den im Gesetz benutzten bestimmten bzw. unbestimmten Artikeln (bei der Handlungsvollmacht: „der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes“, bei der Prokura: „der Betrieb eines Handelsgewerbes“). Dabei ergibt sich die Art des Handelsgewerbes aus dem Geschäftsgegenstand eines Unternehmens, wie er im Handelsregister definiert ist.

Weitere Einschränkungen der Handlungsvollmacht ergeben sich schließlich aus der – eher willkürlichen – Aufzählung der erst mit besonderer Erlaubnis delegierbaren Geschäfte aus § 54 Abs. 2 HGB. Danach sind die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Darlehensaufnahme und die Prozessführung dem Handlungsbevollmächtigen ohne besondere Befugnis ausdrücklich nicht gestattet. Da die Handlungsvollmacht nicht eintragungsfähig ist, müssen Geschäftspartner sich die besondere Befugnis zur Vornahme der Rechtsgeschäfte aus § 54 Abs. 2 HGB nachweisen lassen. Ohne besondere Befugnis erlaubt hingegen ist etwa der Erwerb von Grundstücken, sofern dies der „Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt“.

Das Gesetz will mit dieser weiteren Einschränkung dem Handlungsbevollmächtigten nur jene Geschäfte erlauben, die in einem bestimmten Handelsgewerbe üblicherweise vorkommen. Der unbestimmte Rechtsbegriff „gewöhnlich mit sich bringt“ erfasst bei einem großen Unternehmen auch Vertragsabschlüsse von erheblicher finanzieller Tragweite, so dass ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äußerungen davon ausgehen darf, dass sich eine aus schlüssigem Verhalten zu entnehmende Handlungsvollmacht auf derartige Verträge erstreckt wie auch auf Rechtsgeschäfte, die ihrer Durchführung dienen.[4] Im Hinblick auf die Problematik der Vorschrift des § 54 HGB ist es erstaunlich, dass sich der BGH nur selten mit dieser Thematik zu befassen hatte. Er sieht gegen die Zulässigkeit einer allgemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb wie dem einer GmbH üblich sind, die lediglich auf ein Handeln in (Unter-) Vollmacht des oder der Geschäftsführer gerichtet ist, keine Bedenken.[5] Da weitere Einschränkungen der Handlungsvollmacht erlaubt sind (etwa Geschäfte bis zu einem bestimmten Geldbetrag), müssen sich Geschäftspartner regelmäßig den Umfang der Handlungsvollmacht nachweisen lassen.

Damit Dritte einen rechtsgeschäftlichen Vertreter als Handlungsbevollmächtigten erkennen können, unterzeichnen letztere mit dem Zusatz „in Vollmacht“, „im Auftrag“ oder „i.V.“/“i.A.“ (§ 57 HGB). Als reine Ordnungsvorschrift bewirkt diese Bestimmung jedoch nicht die Unwirksamkeit derjenigen Rechtsgeschäfte, die ohne diesen Zusatz eingegangen wurden.

Die Handlungsvollmacht lässt sich insgesamt als eine Vollmacht bezeichnen, deren Umfang vom Kaufmann/Prokuristen bestimmt werden kann und nur beim Fehlen einer derartigen Bestimmung durch das Gesetz festgelegt wird.[6] Ihre fehlende registerliche Publizität verlangt von den Geschäftspartnern Legitimationshandlungen, die einen Abgleich des abzuschließenden Geschäfts mit dem Berechtigungsumfang der Handlungsvollmacht ermöglichen.

Arten

  • Die Generalhandlungsvollmacht erstreckt sich auf den gesamten Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes, in dem der Bevollmächtigte tätig ist. Die Befugnis erstreckt sich auch hier nur auf branchenübliche und gewöhnliche Geschäfte. Gewöhnliche Geschäfte sind diejenigen, die für einen bestimmten Geschäftszweig typisch sind und häufig vorkommen.
  • Die Arthandlungsvollmacht berechtigt zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften (z. B. Einkauf, Verkauf, Bankwesen).
  • Die Spezialhandlungsvollmacht gestattet die Vornahme einzelner, konkret bestimmter Geschäfte (etwa Bankgeschäfte wiederum im Regelfall mit Ausnahme der Grundstücksbelastung oder Kreditaufnahme). Eine Spezialhandlungsvollmacht kann sogar nur für ein einziges Geschäft erteilt werden (z.B. für einen bestimmten Vertragsabschluss).

Auch die Art der Vollmacht (General-, Art- oder Spezial-Handlungsvollmacht) gibt Hinweise, ob ein Handlungsbevollmächtigter zur Vertretung bei bestimmten Geschäften berechtigt ist. Je größer das Unternehmen ist, desto spezieller (z.B. bei Einkaufsabteilungen) kann die Handlungsvollmacht ausgestaltet sein.

Sichtweise der Geschäftspartner

Wird ein Unternehmen durch einen Handlungsbevollmächtigten vertreten, muss sich ein Geschäftspartner bei vertretungsrelevanten Handlungen die Frage stellen, ob hierzu der Handlungsbevollmächtigte befugt ist. Ein dritter Geschäftspartner darf weder von der Annahme einer positiven Kenntnis einer beschränkten Vollmacht noch von einer fahrlässigen Nichtkenntnis ausgehen. Beschränkungen des Umfangs einer Handlungsvollmacht muss sich ein Dritter also immer dann entgegenhalten lassen, wenn er diese kannte oder kennen musste (§ 54 Abs. 3 HGB). Positive Kenntnis bedeutet, dass der Geschäftspartner die Tatsachen des Umfangs einer Handlungsvollmacht kennt und das rechtlich relevante Wissen hierzu besitzt.[7] Die positive Kenntnis setzt eine nicht notwendig von allen – insbesondere unbegründeten – Zweifeln befreite Gewissheit des Bestehens oder Nichtbestehens des Umfangs der Handlungsvollmacht voraus.[8] Der Nachweis von positiver Kenntnis ist dabei regelmäßig weitaus schwieriger als der Nachweis des „Kennenmüssens“, also einer objektiv zu bestimmenden Tatsache.[9] Einen guten Glauben hinsichtlich der Vertretungsmacht, der den redlichen Geschäftspartner schützen könnte, gibt es nicht.[10]

Die Einschränkungen der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs. 2 HGB gelten nur bei der Annahme einer positiven Kenntnis über die beschränkte Vollmacht oder einer fahrlässigen Nichtkenntnis eines Mitarbeiters. Andere, dem Geschäftspartner unbekannte Beschränkungen muss er sich aber nur insoweit entgegenhalten lassen, als sie sich schon aus dem Gesetz ergeben (§ 54 Abs. 3 HGB). Das bedeutet auch hier, dass der Geschäftspartner sich im Hinblick auf die Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 2 HGB vergewissern muss, ob und inwieweit ein Handlungsbevollmächtigter hierzu bevollmächtigt ist. Nur im Hinblick auf die Ausnahmen aus § 54 Abs. 2 HGB ist es also wie bei der Prokura auch hierbei für den Geschäftspartner notwendig zu prüfen, ob eine derartige zusätzliche Befugnis des Handlungsbevollmächtigten, den Kaufmann zu verpflichten, besteht. Wenn ein Dritter eine von der Norm abweichende Beschränkung der Handlungsvollmacht nur bei positiver Kenntnis oder fahrlässiger Nichtkenntnis gegen sich gelten lassen muss, bedeutet dies, dass er in diesen Fällen den Schaden aus der mangelnden Vertretungsbefugnis selbst zu tragen hat.

Haftung

Wenn der Handlungsbevollmächtigte im Umfange seiner Handlungsvollmacht Verträge mit Geschäftspartnern abschließt, berechtigt und verpflichtet er den Kaufmann, in dessen Namen und für dessen Rechnung er ausschließlich tätig wird. Allein der Kaufmann hat nach § 278, § 831 BGB für seine Handlungen, auch soweit er sie an Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte delegiert hat, einzustehen.[11] Überschreitet der Handlungsbevollmächtigte seine Befugnisse, ist die Schadensverteilung eine andere. Beruht die Überschreitung auf positiver Kenntnis oder fahrlässiger Nichtkenntnis des Geschäftspartners, so haftet dieser für die eingetretenen Schäden.

Erlöschen der Handlungsvollmacht

Im Gegensatz zur Prokura geht das Gesetz nicht auf Erlöschensgründe ein. Deshalb gelten ersatzweise die allgemeinen Bestimmungen über die Vollmacht. Danach erlischt die Handlungsvollmacht mit dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, also regelmäßig mit dem Anstellungsvertrag (§ 168 Abs. 2 und 3 BGB), darüber hinaus auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 117 InsO), Betriebsaufgabe oder Verzicht des Bevollmächtigten. Ansonsten sind die Erlöschensgründe weitgehend mit denen der Prokura identisch. Die Handlungsvollmacht ist frei widerruflich. Nach § 58 HGB darf der Handlungsbevollmächtigte nicht ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf eine andere Person übertragen.

Einzelnachweise

  1. Claus-Wilhelm Canaris/Wilhelm Staub/Wolfgang Schill/Peter Ullmer/Detlev Joost, Handelsgesetzbuch: Großkommentar Band 3 Teil 1, 1995, S. 427.
  2. der Prokurist darf Handlungsvollmacht erteilen; BGH DB 1952, 949.
  3. Hartmut Oetker, Handelsgesetzbuch, 2006, S. 132 ff.
  4. BGH DB 1978, 2118 f.
  5. BGH WM 1978, 1047.
  6. Canaris/Straub/Schill/Joost, a.a.O., S. 434.
  7. vgl. Petra Buck, Wissen und juristische Person: Wissenszurechnung und Herausbildung zivilrechtlicher Organisationspflichten, 2001, S. 47.
  8. Petra Buck, a.a.O., S. 53.
  9. Petra Buck, a.a.O., S. 53.
  10. Canaris/Straub/Schill, a.a.O., S. 439.
  11. BGH WM 1966, 491, 495.
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