Insichgeschäft

Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft ist ein Begriff aus dem Recht Deutschlands. Es liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder im eigenen Namen (Selbstkontraktion) oder im Namen eines von ihm Vertretenen (Doppelvertretung) mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt. Gemäß § 181 BGB sind derartige Geschäfte nur zulässig, wenn die beteiligten Vertragspartner dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet haben oder aber das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Beispiel: Der (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH kauft für die GmbH sich selbst ein Grundstück ab. Hier wird ein zweiseitiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, obwohl lediglich eine Person, einmal freilich als Organ einer Kapitalgesellschaft, handelt. Kapitalgesellschaften befreien den gesellschaftbeherrschenden Geschäftsführer regelmäßig bereits aus steuerlichen Gründen vom Verbot der Selbstkontraktion.

Es liegt auf der Hand, dass mit derartigen Insichgeschäften eine große Gefahr des Missbrauchs einhergeht. Der in der beschriebenen Weise Handelnde kann beispielsweise das Vermögen des von ihm Vertretenen an sich selbst verschenken oder sonst sich selbst durch das Geschäft begünstigen.

Geschichte

Für den Fall der Vormundschaft (heute im deutschen Recht: "Betreuung") galt deswegen schon im Römischen Recht die Regel: tutor rem pupilli emere non potest (Der Vormund kann Sachen des Mündels nicht kaufen).

Rechtslage

Auch Eltern als gesetzliche Vertreter dürfen nicht Geschäfte für sich und in Vertretung (§§ 164 Abs. 1, § 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 181 BGB) ihres Kindes vornehmen (wie z. B. eine Schenkung zu Lasten des Kindes an die Eltern). Ist das Geschäft für das Kind aber rechtlich lediglich vorteilhaft (Schenkung der Eltern zu Gunsten des Kindes), so wird das Verbot der Selbstkontraktion teleologisch reduziert: Der Schutzzweck der Norm wird durch die Handlung nicht unterlaufen. In anderen Fällen sieht das deutsche Recht die Möglichkeit zur Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vor.

Auch das geltende deutsche Zivilrecht untersagt die Vornahme von Insichgeschäften (§ 181 BGB). Hierbei handelt es sich jedoch um dispositives Recht, das heißt, soweit die Stellvertretung ihrerseits durch ein Rechtsgeschäft begründet wurde, kann der Vertreter von dieser Vorschrift befreit werden.

Die Befreiung eines Bevollmächtigten vom Verbot des Insichgeschäftes (Selbstkontrahierung) nach § 181 BGB führt zur ausnahmsweisen Formbedürftigkeit der Vollmacht. Für den Fall, dass eine Formvorschrift durch die Einschaltung eines Stellvertreters umgangen wird, muss die Vollmacht entgegen dem Wortlaut aus § 167 Abs. 2 BGB in der Form des Hauptgeschäfts erteilt werden (vgl. Röseler, Formbedürftigkeit der Vollmacht, NJW 1999, 1150). Die alleinige Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes reicht alleine noch nicht aus, dass die Vollmacht notariell beurkundet sein muss (BGH NJW 1979, 2306 = DNotZ 1979, 684). Auch das Datum des Vertragsabschlusses muss zeitlich so nah an der Vollmachtserteilung liegen, dass eine etwaige Widerrufsmöglichkeit völlig theoretisch ist (OLG Schleswig DNotZ 2000, 775 = MDR 2000, 1125).

Ausgenommen vom Verbot der Selbstkontraktion ist in § 181 BGB der Fall, dass das Geschäft ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (das betrifft regelmäßig das dingliche Geschäft) vorgenommen wurde. So darf sich z.B. ein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter den ihm gesetzlich zustehenden Aufwendungsersatz (§ 670 BGB, § 1835 BGB) aus dem vom ihm verwalteten Vermögen des Vertretenen entnehmen.

Siehe auch

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