- Hausrat
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Als Hausrat bezeichnet man Gegenstände, die im Haushalt
- zur Einrichtung gehören (Möbel, Teppiche, Bilder, Gardinen)
- gebraucht werden (Geschirr, Bekleidung, Haushaltsgeräte)
- verbraucht werden (z. B. Nahrungs- und Genussmittel).
Dazu gehören auch Bargeld und Wertgegenstände wie zum Beispiel Schmuck, Edelsteine und Antiquitäten.
Juristische Bedeutung erlangt der Hausstand vor allem im Falle einer Ehescheidung oder der dieser vorausgehenden Trennung der Ehegatten: die der gemeinsamen Lebensführung dienenden Gegenstände müssen nach näherer Maßgabe der Hausratsverordnung zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden (Hausratsteilung), während das Eigentum an den übrigen Vermögensgegenständen den allgemeinen Regeln folgt.
Beim Tod des Ehegatten stehen dem Überlebenden im deutschen Erbrecht neben einem Anteil an der Erbschaft vorab die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu (außerdem die Hochzeitsgeschenke), beides zusammen wird daher als Voraus bezeichnet; vgl. § 1932 BGB. Keine Haushaltsgegenstände sind die dem persönlichen Gebrauch des Erblassers dienenden Gegenstände (z.B. Kleidung, Schmuck).
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