Gerichtsherrschaft

Gerichtsherrschaft

Die Gerichtsherrschaft ist ein historischer Ausdruck für das Recht eines Grundherren, Gericht zu halten. Diejenige Person, welche dieses Recht besaß, wurde Gerichtsherr oder Gerichtsfrau genannt.[1] Mit der Grundherrschaft war ursprünglich die Befugnis zur Rechtsprechung bei kleineren Delikten und bei Klagen um Gut und Geld verbunden.[2]

Über die von ihm Abhängigen übte der Leibherr eine Disziplinargewalt aus. Er besaß auch die Schutzgewalt (Munt) über die ihm unterstehenden freien Personen (Angehörige, Hörige und freies Gesinde). Die Munt ist einerseits Herrengewalt (einschließlich richterlicher) und andererseits Schutz im Sinne von körperlichem Schutz, vor allem aber von Rechtsschutz.

Bei einem Streit zwischen zum Personalverband des Grund- und/oder Leibherren gehörender Menschen konnte ein nicht öffentliches Gericht (ein sogenanntes Hofgericht) oder ein öffentliches Gericht eingeschaltet werden. Die nicht öffentliche Gerichtsebene betraf anfangs nur die Niedere Gerichtsbarkeit für die kleinen Fälle. Die öffentlichen Gerichte unterstanden einem Grafen und waren über Niedergerichtsbarkeit hinaus für die Hoch- oder Blutgerichtsbarkeit, also für die größeren Fälle, zuständig.

Die ursprünglich nicht staatliche Justiz der Grundherren wurde später in den Rang einer staatlichen Funktion erhoben.

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Stichwort Gerichtsherrschaft in: Johann Georg Krünitz: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft 1773 bis 1858 hier online
  2. Stichwort Grund- und Gerichtsherrschaft In: Historisches Lexikon der Schweiz (online)

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