Gerichtshilfe

Gerichtshilfe

Die Gerichtshilfe gehört zu den Sozialen Diensten der Staatsanwaltschaften

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines, Rechtsgrundlage, Ausbildung

Gleichzeitig ist sie ein Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft. Sie ist zu unterscheiden von der Jugendgerichtshilfe, die in der Regel bei Jugendämtern gebildet wird.

Gesetzlich wird die Gerichtshilfe in § 160 Abs. 3 S. 2 und § 463d Strafprozessordnung (StPO) erwähnt. Nach Art. 294 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) regeln die Bundesländer die Einrichtung der Gerichtshilfe durch Rechtsverordnung.

Der Tätigkeit bei der Gerichtshilfe geht ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialarbeit voraus, außerdem zumeist eine Ausbildung in Konfliktschlichtung.

Ermittlungen

Zu der vollständigen Ermittlung des Sachverhalts gehört gemäß § 160 Abs. 3 StPO auch die Erforschung der persönlichen Verhältnisse.

Gegenstand der Ermittlungen

Die Ermittlungen der Gerichtshilfe zielen nicht auf die Überführung (oder Nichtüberführung) des Beschuldigten. Sie beinhalten neben der Ermittlung der Persönlichkeit eines Betroffenen die seines sozialen Umfelds, sozialer Bindungen und anderem. So sollen etwa Problemlagen wie Sucht, finanzielle Notlagen (Verschuldung, Arbeitslosigkeit) in Erfahrung gebracht werden.

Vorgehensweise

Die Gerichtshilfe wird nur nach Auftrag tätig. Zur Ermittlung werden die Betroffenen meist in ihrer Wohnung besucht.

Betroffene

Die Gerichtshilfe ermittelt aber nicht nur die Lage der Beschuldigten, sondern auch ihrer Angehörigen, die von Zeugen, insbesondere der Opfer.

Beschuldigter

Meistens wird der Beschuldigte des Verfahrens selbst untersucht. Dies geschieht zumeist, bevor es zur Anklage kommt. So kann der zuständige Staatsanwalt aufgrund einer Empfehlung der Gerichtshilfe angemessen reagieren. Die Gerichtshilfe kann zudem bei der Vermittlung von Therapieeinrichtungen helfen. Auch wenn es um die Vollstreckung einer verhängten Strafe geht, kann die Gerichtshilfe gemäß § 463d StPO zum Einsatz kommen, etwa wenn über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu entscheiden ist. Die Gerichtshilfe überwacht eine angeordnete gemeinnützige Arbeit.

Angehörige, Zeugen, insbesondere Opfer

Die Wirkung der vorgeworfenen Tat kann – auch über den gesetzlichen Tatbestand hinaus – für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein. Zudem ist die Gerichtshilfe eine der für den Täter-Opfer-Ausgleich zuständigen Stellen.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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