Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Basisdaten
Titel: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Früherer Titel: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Abkürzung: EMVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Funkrecht
Fundstellennachweis: 9022-12
Ursprüngliche Fassung vom: 9. November 1992
(BGBl. I S. 1864)
Inkrafttreten am: 13. November 1992
Letzte Neufassung vom: 26. Februar 2008
(BGBl. I S. 220)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. März 2008
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2409, 2411 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. März 2008
(Art. 5 Abs. 3 G vom 29. Juli 2009)
GESTA: E022
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) setzt die Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit in deutsches Recht um.

Das Gesetz gilt nach § 1 Absatz 1 für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann (Elektromagnetische Verträglichkeit). In § 2 sind einige Betriebsmittel und Geräte aufgeführt, auf die dieses Gesetz teilweise oder ganz keine Anwendung findet, z. B. (Amateur-)Funkanlagen, luftfahrt- und militärtechnische Anlagen.

Inhalt

Nach § 4 – Grundlegende Anforderungen – müssen diese Betriebsmittel nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens dürfen die durch das Betriebsmittel verursachten elektromagnetischen Störungen den Betrieb anderer Geräte nicht unmöglich machen. Zweitens muss das Betriebsmittel selbst hinreichend unempfindlich gegenüber Störungen sein, die von anderen Geräten ausgehen. Bei ortsfesten Betriebsmitteln ist dies zusätzlich durch eine ordnungsgemäße Installation sicherzustellen. Die jeweils angewandten allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren. Die folgenden Teile des Abschnitts 1 konkretisieren diese Anforderungen, regeln die Kennzeichnung konformer Betriebsmittel und Informationspflichten des Herstellers.

Im Abschnitt 2 werden die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Marktaufsichtsbehörde sowie deren Aufgaben und Befugnisse benannt. In den letzten beiden Abschnitten des Gesetzes finden sich Bußgeld-, Übergangs- und Änderungsvorschriften für bezugnehmende Verordnungen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2008 trat gleichzeitig das bis dahin geltende „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten” (Umsetzung der Vorgänger-Richtlinie 89/336/EWG) außer Kraft.

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