Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde Bundesoberbehörde
Gegründet 1998 als „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“
Hauptsitz in Bonn, Nordrhein-Westfalen
Behördenleitung Matthias Kurth, Präsident
Anzahl der Bediensteten ca. 2500
Website Bundesnetzagentur.de
Sitz der Bundesnetzagentur im Bonner Tulpenfeld

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, kurz Bundesnetzagentur (BNetzA), ist eine obere deutsche Bundesbehörde (Regulierungsbehörde). Ihre Aufgaben bestehen aus der Aufrechterhaltung und der Förderung des Wettbewerbs in so genannten Netzmärkten. Die Bundesnetzagentur ist außerdem Wurzelbehörde nach dem Signaturgesetz.

Verwaltungssitz der Bundesnetzagentur ist die Bundesstadt Bonn. Die technische Zentrale liegt in Mainz. Die Agentur untersteht dienstlich und - überwiegend - fachlich der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi), die Abteilung 7 (Schiene) untersteht fachlich der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Sie hat weitere zehn Außenstellen und den jeweiligen Außenstellen zugeordnete Standorte, so dass eine bundesweite Flächenpräsenz gegeben ist. Aktueller Präsident der Bundesnetzagentur ist Matthias Kurth, Vorsitzender des Beirats ist seit dem 7. April 2008 Ulrich Junghanns.

Laut Jahresbericht 2007 (S. 205) hatte die BNetzA in dem Jahr rund 2.500 Mitarbeiter.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Behörde wurde am 1. Januar 1998 als Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) gegründet. Von 1998 an bis 2000 war Klaus-Dieter Scheurle der Präsident der Regulierungsbehörde. Sie ging aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervor. Am 13. Juli 2005 wurde sie in Bundesnetzagentur umbenannt.

Aufgaben

Die Behörde ist für den Wettbewerb auf den fünf Netzmärkten Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnverkehr verantwortlich.

Telekommunikation

Messfahrzeug der Bundesnetzagentur

Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost in drei eigenständige Unternehmen wurde mit dem Telekommunikationsgesetz (Deutschland) (TKG) eine Behörde geschaffen, die die Regulierung der betroffenen Märkte zur Aufgabe hat. Wettbewerbern der ehemaligen Monopolisten soll damit Chancengleichheit eröffnet werden.

Aber auch bei Unregelmäßigkeiten in der Brief- oder Paketzustellung ist die Bundesnetzagentur unmittelbarer Ansprechpartner für Jedermann. Die Behörde ist verpflichtet den Beschwerden nachzugehen.

Zu ihren Aufgaben gehört die Prüfung und Genehmigung aller Tarifänderungen von Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt innehaben. Betroffen davon war bisher nur die Deutsche Telekom, die allerdings auch schon versucht hat, unter Berufung auf diese Vorschrift gegen lokale Anbieter vorzugehen.

Die Bundesnetzagentur muss weiterhin Sorge tragen, dass der ehemalige Monopolist Konkurrenten alle Leistungen zu wirtschaftlich begründbaren Konditionen anbietet. Aus diesem Grund muss die Telekom Konkurrenten beispielsweise den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu festgelegten Konditionen ermöglichen.

In den bisher neun Jahren ihres Bestehens ist es nach Aussagen ihres Präsidenten noch nicht gelungen, in allen Telekommunikationsmärkten einen selbsttragenden Wettbewerb zu verwirklichen.

Neben der wettbewerbsrechtlichen Tätigkeit hat die Bundesnetzagentur auch Aufgaben im technischen Bereich. So prüft sie elektronische Geräte auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit. Alle ortsfesten Funkstellen mit einer Sendeleistung von mehr als 10 Watt EIRP werden vor der Betriebsaufnahme seitens der Bundesnetzagentur auf die Einhaltung der Grenzwerte ihrer abgestrahlten elektromagnetischer Felder kontrolliert. Das entsprechende Verfahren ist in der BEMFV vorgegeben.

Ein ebenso wichtiger Aspekt für Funkstellen ist die Frequenzordnung. So wurden z. B. die Frequenzen UMTS öffentlichkeitswirksam versteigert, aber darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur den Frequenznutzungsplan auf, in dem das komplette Frequenzspektrum den verschiedenen Funkdiensten zugewiesen wird. So z. B. die Amateurbänder für den Amateurfunkdienst, einzelne Frequenzen an Radiostationen bzw. Rundfunkanstalten.

Bei den Funkdiensten, bei denen eine Prüfung zur Teilnahme an dessen Funkverkehr vorgeschrieben ist, werden solche Prüfungen von der Bundesnetzagentur abgenommen. Das sind z. B. die Prüfungen für den Flugfunk und für die Amateurfunkzeugnisse für den Amateurfunkdienst. Die Prüfungen für den Seefunkdienst sind zum Teil in die Hände der Segelsportverbände gelegt worden. Die Zuteilung der Rufzeichen für die Funkdienste wird von der Bundesnetzagentur vorgenommen.

Auf dem Telefonsektor stellt die Bundesnetzagentur z. B. Regeln für die Vergabe von Rufnummern (beispielsweise für 0900-Mehrwertdienste oder 118-Auskunftsdienste) auf.

Weiterhin ist die Bundesnetzagentur zuständige Behörde nach dem Signaturgesetz. Ihr müssen Anbieter qualifizierter Digitaler Zertifikate unter anderem die Aufnahme des Betriebs anzeigen und hierbei ein detailliertes Sicherheitskonzept vorlegen. Die Anbieter können sich bei ihr auch akkreditieren lassen. Hierfür werden die Anbieter und die von ihnen eingesetzte Technik umfassend auf Sicherheitsrisiken überprüft. Für akkreditierte Anbieter stellt die Bundesnetzagentur das amtliche Wurzelzertifikat aus, sie ist die Root-CA (Wurzelinstanz) für die Bundesrepublik Deutschland. In dieser Eigenschaft wirkt die Bundesnetzagentur auf nationaler und internationaler Ebene auch an der Standardisierung von Signaturverfahren und -zertifikaten mit.

§ 67 Abs. 1 TKG ermächtigt die Bundesnetzagentur schließlich auch, die Einhaltung sonstiger Gesetze zu überwachen. Dies betrifft insbesondere den Verbraucherschutz, aber der Gesetzeswortlaut ist sachlich unbeschränkt. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat wiederholt entschieden, dass die Bundesnetzagentur nach § 67 TKG auch Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen ahnden kann, die überhaupt keinen Bezug zur Telekommunikation aufweisen (z.B. 13 B 668/08 vom 25.06.2008[1], 13 B 1397/08 und 13 B 1395/08 vom 26.09.2008).

Strom- und Gasversorgungsnetz

Mit Umsetzung der europäischen Beschleunigungsrichtlinien für Strom und Gas für mehr Wettbewerb im Energiemarkt wurde das Energiewirtschaftsgesetz überarbeitet. Besonderes Merkmal ist, dass die Bundesnetzagentur ab 2006 auch die Aufsicht über die deutsche Energiewirtschaft für die Strom- und Gasmärkte übernahm. Ihre wesentliche Aufgabe ist dabei die Kontrolle und Genehmigung der Netznutzungsentgelte und der Schaffung des Zugangs zu Stromversorgungs- und Gasnetzen, die sich im Eigentum der Energieversorgungsunternehmen befinden. Dazu existiert seit dem 1. Juli 2004 ein Aufbaustab Energieregulierung innerhalb der Behörde. Mittlerweile wurde die Organisationsstruktur im Bereich Strom und Gas denen der Telekommunikations- und Postbereiche angepasst. So führen nunmehr insgesamt zwölf Referate und vier Beschlusskammern die durch den Aufbaustab begonnene Arbeit fort. Auf dem Strom- und Gasmarkt teilt die Bundesnetzagentur sich dann die Aufgaben mit den Bundesländern: Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden und mit Versorgungsnetzen innerhalb der Landesgrenzen werden von den Landesbehörden reguliert, alle übrigen von der Bundesbehörde. Damit werden ca. 80 Prozent des Gas- und 90 Prozent des Strommarktes von ihr überwacht.

Eisenbahninfrastruktur

Seit dem 1. Januar 2006 ist die Bundesnetzagentur auch für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur und zu Dienstleistungen zuständig. Eine detaillierte Rechtsvorschrift hierzu ist die Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung, EIBV). Der gesetzliche Rahmen ergibt sich aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), hier insbesondere. die Paragrafen 14 ff. AEG.

Kritik

Der Bund der Energieverbraucher kritisierte die Bundesnetzagentur. Nach der Bundesnetzagentur dürfen die Strom-Unternehmen ab 2009 nun 9,29 Prozent Zins vor Steuern statt der bisher geltenden 7,91 Prozent berechnen und bei Altanlagen statt bisher 6,5 Prozent, dann 7,56 Prozent. Unverständlich sei warum die Rendite der Netzbetreiber um vier Prozent über der von Staatsanleihen liegen soll, Stromnetze seien ein risikoarmes Geschäft.

Andere Länder

Das Äquivalent zur Bundesnetzagentur ist in Österreich die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). Für die Strom- und Gaswirtschaft ist die Regulierungsbehörde E-Control zuständig. In der Schweiz heißt die oberste Aufsichtsbehörde für die Telekommunikation und das Fernsehen Bundesamt für Kommunikation. Für die Regulierung des Schweizer Strommarktes gestützt auf des Stromversorgungsgesetz ist ab 2008 die Elektrizitätskommission (kurz ElCom) zuständig. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Federal Communications Commission (FCC) für Radio, Fernsehen, Satellit und Breitbandkabel verantwortlich.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. "Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung bleibt weiterhin verboten - Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Literatur

Weblinks


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