Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
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Basisdaten |
Titel: |
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln |
Abkürzung: |
EMVG |
Art: |
Bundesgesetz |
Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: |
Verwaltungsrecht |
FNA: |
9022-10 / 9022-12 |
Ursprüngliche Fassung vom: |
18. September 1998
(BGBl. I S. 2882) |
Inkrafttreten am: |
25. September 1998 |
Letzte Neufassung vom: |
26. Februar 2008
(BGBl. I S. 220) |
Inkrafttreten der
Neufassung am: |
1. März 2008
|
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. |
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) setzt die Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit in deutsches Recht um.
Das Gesetz gilt nach § 1 Absatz 1 für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. In § 2 sind einige Betriebsmittel und Geräte aufgeführt, auf die dieses Gesetz teilweise oder ganz keine Anwendung findet, z. B. (Amateur-)Funkanlagen, luftfahrt- und militärtechnische Anlagen.
Inhalt
Nach § 4 - Grundlegende Anforderungen - müssen diese Betriebsmittel nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass einerseits die durch das Betriebsmittel verursachten elektromagnetischen Störungen den Betrieb anderen Geräte nicht unmöglich machen und andererseits das Betriebsmittel selbst hinreichend unempfindlich gegenüber von anderen Geräten ausgehenden Störungen ist. Bei ortsfesten Betriebsmitteln ist dies zusätzlich durch eine ordnungsgemäße Installation sicherzustellen. Die jeweils angewandten allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren. Die folgenden Teile des Abschnitt 1 konkretisieren diese Anfordungen, regeln die Kennzeichnung konformer Betriebsmittel und Informationspflichten des Herstellers.
Im Abschnitt 2 werden die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Marktaufsichtsbehörde sowie deren Aufgaben und Befugnisse benannt. In den letzten beiden Abschnitten des Gesetzes finden sich Bußgeld-, Übergangs- und Änderungsvorschriften für bezugnehmende Verordnungen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2008 trat gleichzeitig das bis dahin geltende Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (Umsetzung der Vorgänger-Richtlinie 89/336/EWG) außer Kraft.
Siehe auch
Weblinks
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