- Judikative
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Der staatsrechtliche Begriff der Judikative (lat.: iudicare, „Recht sprechen“; früher auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet ausgehend von einer klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung neben Legislative (Gesetzgebung) und Exekutive die dritte Gewalt oder Recht sprechende Gewalt.
Die Judikative wird in Deutschland vom Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichten und den Gerichten der Bundesländer ausgeübt.
In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Die Unabhängigkeit der Justiz ist teilweise positivrechtlich verankert (so zum Beispiel für die schweizerische Militärjustiz in Art. 1 des Militärstrafprozesses).
Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die staatsrechtlich betrachtet zum Teil auch der vollziehenden Gewalt (Exekutive) zuzuordnen sind.
Siehe auch
- Presse – als Vierte Gewalt
- Lobbyismus – als Fünfte Gewalt
- Föderative
- Prärogative
- Administrative
Literatur
- André Brodocz: Die Macht der Judikative, VS Verlag, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-531-16758-9. (Verfassung und Politik)
- Axel Hopfauf, Vorb. vor Art. 92 und Art. 92 GG, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage, Köln 2011, ISBN 978-3-452-27076-4
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