- Gesundheitszeugnis
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Im bis 2001 in Deutschland geltenden Bundesseuchengesetz bezeichnete der Begriff Gesundheitszeugnis in §§ 17,18 die befriedigend verlaufenene amtsmedizinische Untersuchung für Mitarbeiter, die im Verkauf von Lebensmitteln und in der Gastronomie tätig werden wollten. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses war Beschäftigungsvoraussetzung in solchen Betrieben.
Auch die Tätigkeit von Prostituierten (Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr, Promiskuität) unterlag in Deutschland bis zum Jahr 2000 der amtsärztlichen Kontrolle: Der sogenannte „Bockschein“ konnte als Gesundheitszeugnis aufgefasst werden.
Weiterhin werden Ergebnisse von Einstellungsuntersuchungen, die im Gesundheitsamt durch den amtsärztlichen Dienst durchgeführt werden, als Gesundheitszeugnis bezeichnet.
Das Gesundheitszeugnis besagt nicht, dass eine Person gesund ist. Es besagt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung der überprüfende Arzt nichts feststellen konnte, was einer Bescheinigung im Wege stünde.
Neuregelung durch das Infektionsschutzgesetz 2001
Seit 2001 wird diese Untersuchung durch eine Belehrung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ersetzt. Hier wird über relevante Symptome und bestimmte Krankheiten informiert, bei deren Auftreten ein sofortiges Beschäftigungsverbot eintritt. Die sogenannte Erstbelehrung führt das Gesundheitsamt oder ein dafür zugelassener Arzt durch. Eine jährlich vorgeschriebene Wiederholung kann der Arbeitgeber selbst durchführen, muss sie jedoch schriftlich dokumentieren.
Weitergeltung ausgestellter Gesundheitszeugnisse
Im Sprachgebrauch hat sich fälschlicherweise der Begriff Gesundheitszeugnis auch für die nach aktueller Rechtslage vorzulegende Belehrung erhalten[1]. Rechtlich relevant bleibt er, weil bis 2001 nach dem alten Bundesseuchengesetz ausgestellte Gesundheitszeugnisse ihre Bedeutung als Beschäftigungserlaubnis behalten (§43 IfSG). Dies betrifft zwar jedenfalls die grundsätzliche Einstellungsvoraussetzung für den Arbeitnehmer, enthebt vermutlich aber nicht den Arbeitgeber von der jährlichen Aktualisierungspflicht der Belehrung nach IfSG.
Anmerkungen
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