- Amtsarzt
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Als Amtsarzt im engen Sinne bezeichnet man in Deutschland einen Arzt, der auf einer amtlichen Stelle der Gesundheitsverwaltung – wie beispielsweise einem Gesundheitsamt – oder einer unteren Gesundheitsbehörde tätig ist. In Österreich trägt diesen Titel dagegen nur der beamtete Leiter der gesundheitspolizeilichen Abteilung einer Bezirksverwaltungsbehörde; in der Schweiz wird der Leiter des Gesundheitsdienstes in einem Gemeinwesen so bezeichnet. Amtsärzte in Deutschland sind insbesondere Fachärzte oder Fachärztinnen für das öffentliche Gesundheitswesen. Im umgangssprachlichen Gebrauch wird als Amtsarzt auch oft der für einen Sozialversicherungsträger tätige Vertrauensarzt bezeichnet.
Die Weiterbildung zum Amtsarzt erfolgt in Deutschland erst nach erfolgreichem Medizinstudium und der Approbation als Arzt. Diese Weiterbildung dauert 5 Jahre und erfordert unter anderem eine sechsmonatige Ausbildung an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen. Weiterbildungsinhalte und Vorschriften werden durch die jeweiligen Ärztekammern der Bundesländer in deren Weiterbildungsordnungen geregelt.
In Niedersachsen darf seit dem 1. Januar 2007 auf Grund des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) die Bezeichnung Amtsarzt oder Amtsärztin nur von Ärztinnen und Ärzten geführt werden, die bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig und die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung Öffentliches Gesundheitswesen zu führen.[1]
Eine ältere Bezeichnung für Amtsarzt ist Physikatsarzt. In früheren Jahrhunderten war es der Stadtarzt (Stadtphysikus), dem amtsärztliche Aufgaben im heutigen Sinne von der Behörde übertragen worden waren.
Einzelnachweise
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