Ghettorente

Ghettorente

Das Ghettorentengesetz, eigentlich "Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto und zur Änderung des VI. Buches Sozialgesetzbuch (ZRBG)", ist ein deutsches Gesetz zur Anerkennung von freiwilliger Arbeit während des Aufenthaltes in einem Ghetto während der Zeit des Nationalsozialismus.

Das Gesetz wurde am 20. Juni 2002 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Er folgte damit einem Grundsatzurteil zum Ghetto Łódź[1], in dem festgestellt wurde, das solche Tätigkeiten "Merkmale eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses aufweisen". Daraus ergeben sich Rentenansprüche für Betroffene als auch Hinterbliebene von jüdischen Ghettobewohnern in den ehemals von Deutschland besetzten Gebieten.

Anspruchsberechtigt ist, wer im oder außerhalb des Ghettos gearbeitet hat. Die Antragsfrist für einen fixen Rentenbeginn 1. Juli 1997 endete im Juni 2003. Es können jedoch weiterhin Anträge gestellt werden, die Rente beginnt dann jedoch spätestens mit Beginn des Antragsmonats. Die entsprechende Zeit darf nicht bereits durch einen Rentenleistungsträger des Wohnsitzstaates abgegolten sein.Gehaltsempfänger betreut die Deutsche Rentenversicherung Bund, Lohnempfänger die verschiedenen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherungen je nach Wohnsitz. Die Ghettorente stellt eine Wiedergutmachungs- oder Entschädigungsleistung dar. Die Ablehnungsquote ist mit 90% sehr hoch[2] und Bewohner Osteuropas sind zumeist ausgeschlossen, da Sozialversicherungsverträge mit den jeweiligen Regierungen Direktzahlungen aus Deutschland ausschließen.

Weblinks

Handbuch zum Gesetz Hrsg. JCC

Einzelnachweise

  1. BSG 5 RJ 66/95, [1]
  2. [2], 2005

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