Grundrechtsmündigkeit

Grundrechtsmündigkeit

Die Grundrechtsmündigkeit ist die Fähigkeit des Grundrechtsträgers, seine Grundrechte selbst oder durch einen bestellten Vertreter geltend machen zu können. Die Grundrechtsmündigkeit hat demnach vor allem Bedeutung in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und tritt dort an die Stelle der im BVerfGG nicht geregelten Prozessfähigkeit. Fehlt es an der Grundrechtsmündigkeit, ist eine Vertretung z. B. durch die sorgeberechtigten Eltern, einen Betreuer usw. erforderlich.

Die Grundrechtsmündigkeit ist zu unterscheiden von der Grundrechtsfähigkeit, also der Frage, ob eine Person überhaupt Trägerin von Grundrechten sein kann, sowie von der Grundrechtsträgerschaft in Bezug auf ein bestimmtes Grundrecht (Grundrechtsberechtigung). Abweichend hiervon wird vereinzelt vertreten, die Grundrechtsmündigkeit beträfe nicht erst die Frage nach der Geltendmachung des Grundrechts als subjektives Recht, sondern schon die Trägerschaft selbst. Demnach wäre das Kleinkind, dem die Sprachfähigkeit noch fehlt, nicht Träger der Meinungsfreiheit. Für eine solche Begrenzung fehlt aber eine Grundlage in der Verfassung, tatsächliches Schutzgut und subjektives Recht sind zu trennen (vgl. dazu Schutzbereich).

Während bei Volljährigen die Fähigkeit zur selbstständigen Geltendmachung der Grundrechte unproblematisch gegeben ist, wird als Problem der Grundrechtsmündigkeit diskutiert, inwiefern Minderjährige hierbei beschränkt sind. Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt und wird infolgedessen nicht einheitlich beantwortet:

Geht man von einer gleitenden Altersgrenze aus, wäre bei Minderjährigen die Grundrechtsmündigkeit grundsätzlich von ihrer individuellen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit abhängig. Dabei hat für die Ausübung höchstpersönlicher Rechte der Grundsatz zu gelten, dass der zwar noch Unmündige, aber schon Urteilsfähige die ihm um seiner Persönlichkeit Willen zustehende Rechte eigenständig ausüben kann.

Geht man hingegen von einer starren Altersgrenze aus, ist von einer Grundrechtsmündigkeit bei den Grundrechten, die an die menschliche Existenz anknüpfen, stets gegeben (z. B. Recht auf Leben). Anders wäre es bei Grundrechten, deren Ausübung auch von der Fähigkeit abhängt, privatrechtliche Geschäfte abzuschließen (z. B. Berufsfreiheit).

Spezialgesetzlich geregelt ist die Grundrechtsmündigkeit für die Religionsfreiheit (siehe hierzu das Gesetz über die religiöse Kindererziehung).


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