- Recht auf Leben
-
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. das Grundrecht des Rechts auf Leben:
-
- „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Ein solches Grundrecht ist in der deutschen Verfassungsgeschichte ohne Vorbild. Der Parlamentarische Rat nahm es auf Vorschlag einiger evangelischer Landeskirchen und unter dem Eindruck der systematischen staatlichen Tötungen während der NS-Zeit (Konzentrationslager) in den Grundrechtskatalog auf.
Inhaltsverzeichnis
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
Träger des Rechts ist jeder Mensch (nicht nur jeder Deutsche), Adressat (Verpflichteter) ist alle (deutsche) staatliche Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG).
Juristische Personen sind gem. Art. 19 Abs. 3 GG nicht Träger des Grundrechts, weil Leben nur Menschen (natürlichen Personen) zukommt, das Grundrecht also seinem Wesen nach nur auf diese anwendbar ist.
Die Grundrechtsträgerschaft endet mit dem Tode (Hirntod), was bzgl. des Hirntodes nicht unumstritten ist, aber von der herrschenden Auffassung angenommen wird. Ebenfalls umstritten ist, ab wann werdendes Leben Träger des Grundrechts ist. Eine Mindermeinung will im Anschluss an § 1 BGB erst ab Vollendung der Geburt Grundrechtsträgerschaft annehmen. Zuvor mangele es an der notwendigen Rechtsfähigkeit. Andere stellen auf den Zeitpunkt der Einnistung der befruchteten menschlichen Eizelle (Nidation) ab. Um auch die In-vitro-Fertilisation, bei der (noch) keine Einnistung stattfand, zu erfassen, wollen wieder andere schon die befruchtete Eizelle als Träger des Grundrechts verstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Streit dahinstehen lassen:
-
- „Die Pflicht des Staates, jedes menschliche Leben zu schützen, läßt sich deshalb bereits unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableiten. [...] Hingegen braucht die im vorliegenden Verfahren wie auch in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum umstrittene Frage nicht entschieden zu werden, ob der nasciturus selbst Grundrechtsträger ist oder aber wegen mangelnder Rechts- und Grundrechtsfähigkeit ‚nur‘ von den objektiven Normen der Verfassung in seinem Recht auf Leben geschützt wird.“[1]
Bedeutung hat diese Frage insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit von Präimplantationsdiagnostik, therapeutischen Klonens und des Schwangerschaftsabbruchs.
Sachlicher Schutzbereich
Das Recht auf Leben schützt als subjektives Abwehrrecht den Grundrechtsträger gegen Verletzungen seines Lebens durch den Staat (status negativus). Erst in zweiter Linie folgen daraus Schutzpflichten, die den Staat nicht nur verpflichten, Eingriffe zu unterlassen, sondern aktiv tätig zu werden (Strafrecht, Gefahrenabwehrrecht, ...).
Umstritten ist jedoch die Frage, ob sich aus dem Recht auf Leben auch ein Recht auf deren Gegenteil, auf den Tod ergibt. Argumente für ein Recht auf Tod bzw. ein Recht auf das Leben zu verzichten ergeben sich zum Beispiel aus der generellen Struktur der Freiheitsrechte. Für andere Freiheitsrechte ist anerkannt, dass auch deren Nichtausübung oder deren Verzicht möglich sind. So kann zum Beispiel niemand gezwungen werden einem Verein (Art. 9 GG) beizutreten, eine Versammlung (Art. 8 GG) zu besuchen oder eine Ehe (Art. 6 GG) einzugehen. Auch für das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 2. Alt. GG ist unbestritten, dass darauf verzichtet werden kann zum Beispiel bei Operationen, Boxkämpfen etc. Ein weiteres Argument ist, dass das Recht auf Leben keine Lebenspflicht enthält. Der Träger des Grundrechtes ist nicht verpflichtet unter allen denkbaren Umständen sein Leben zu schützen, so ist der freiverantwortliche Suizid schon seit Einführung des Strafgesetzbuchs 1871 straffrei. Gegenteilige Auffassungen halten dem entgegen, dass das Recht auf Leben die vitale Basis der Menschenwürde darstellt und Voraussetzung für alle anderen Grundrechte ist. Der Verzicht auf das Leben ist des Weiterem im Vergleich zu anderen Grundrechten irreversibel.
Nicht geschützt ist zumindest das Recht andere über sein Leben verfügen zu lassen, aktive Sterbehilfe. Das gilt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch für Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.[2]
Eingriff und Schranken
Nach dem klaren Wortlaut „In diese Rechte (!) darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden“ folgt, dass auch in das Recht auf Leben rechtmäßig, nämlich auf gesetzlicher Grundlage (Gesetzesvorbehalt), eingegriffen werden kann. Zweifelhaft kann insoweit das Verhältnis zur Menschenwürde, Art. 1 GG, und zur Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG sein.
Das Leben ist notwendige (und hinreichende) Bedingung für die Menschenwürde - ein Toter kann nicht mehr Träger dieses Grundrechts sein. Die Menschenwürde ist aber nicht einschränkbar („unantastbar“, Art. 1 Abs. 1 GG). Aus diesem scheinbaren Widerspruch ergibt sich, dass das Grundgesetz davon ausgeht, dass nicht jede Beendigung des Lebens gleichzeitig ein Eingriff in die Menschenwürde ist. Es scheitert also nicht jede Einschränkung des Rechts auf Leben an der unbeschränkbaren Menschenwürde.
Da jede Beschränkung des Rechts auf Leben notwendigerweise dessen völlige Aufhebung - Tod - darstellt, könnte jeder Einschränkung die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG entgegenstehen. Indes stellt diese „Schranken-Schranke“ nicht individuell auf den konkreten Fall ab, sondern institutionell auf das Grundrecht als solches. Demnach sind Einschränkungen des Rechts auf Leben denkbar, die zwar das Recht eines Einzelnen beschränken, das Grundrecht als solches aber nicht im Wesensgehalt antasten.
Solche einschränkenden Gesetze sind die Polizeigesetze der Länder (finaler Rettungsschuss), hier wird zwar das Leben des Betroffenen beendet, er wird aber nicht nur als Mittel zum Zweck gebraucht, sondern genau so, wie er es sich selbst zuzuschreiben hat.
Das in seiner Verfassungsmäßigkeit umstrittene § 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz, welches den Abschuss von gekaperten Passagierflugzeugen unter bestimmten Umständen legitimierte, wurde letztendlich vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Das Urteil enthält die Dogmatik, die bereits bei der Entstehung des Grundgesetzes maßgebend war: Ein Menschenleben steht auch über einer konkreten Gefahr für ein anderes Menschenleben und darf nicht als bloßes Mittel (Anknüpfung zu Art. 1 GG) zur Neutralisierung der Gefahr gesehen werden.
Als (unter der Menschenwürde) Höchstwert der Verfassung ist eine Einschränkung des Rechts auf Leben also nur in Extremfällen als verhältnismäßig verfassungsgemäß (Übermaßverbot). Erforderlich ist stets die Nennung des Grundrechts (Zitiergebot), zum Beispiel § 21 LuftSiG: „Die Grundrechte auf Leben, [...] werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“ Spezielle Schranken-Schranke ist Art. 102 GG („Die Todesstrafe ist abgeschafft.“), der eine Einschränkung des Rechts auf Leben als Strafe (Todesstrafe) verbietet.
Einzelnachweise
- ↑ BVerfGE 39, 1 41 - erstes Urteil zu Schwangerschaftsabbruch.
- ↑ EGMR NJW 2002, 2851 - Pretty v. UK.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! -
Wikimedia Foundation.