Grundsatz 2

Grundsatz 2

Grundsatz II (auch: Liquiditätsgrundsatz) ist eine Vorschrift der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in der Kreditinstitute verpflichtet werden, jederzeit ausreichende Zahlungsfähigkeit zu garantieren. Die Vorschrift konkretisiert damit § 11 KWG.

Zum 1. Januar 2007 wurde der Grundsatz II durch die Liquiditätsverordnung abgelöst.

Liquiditätskennzahl

Zentraler Bestandteil des Grundsatzes ist die Liquiditätskennzahl. Dies ist der Quotient aus verfügbaren Zahlungsmitteln und den abrufbaren Zahlungsverpflichtungen. Beziehen sich die Werte auf einen Monat, so erhält man die Ein-Monats-Kennzahl, die im Wesentlichen zur Beurteilung der Liquiditätslage herangezogen wird. Ist der Quotient größer als eins, übersteigen also die Zahlungsmittel die Zahlungsverpflichtungen, so ist die Liquidität gesichert.

\mbox{Liquidit}\ddot{a}\mbox{tskennzahl}=\frac{\mbox{Verf}\ddot{u}\mbox{gbare Zahlungsmittel und Zahlungsanspr}\ddot{u}\mbox{che im Laufzeitband}}{\mbox{Abrufbare Zahlungsverpflichtungen im Laufzeitband}}
wobei j=1: täglich fällig bis zu einem Monat

Der Zähler "Verfügbare Zahlungsmittel und Zahlungsansprüche" setzt sich aus Positionen von zwei Liquiditätsklassen zusammen:

  • Liquidität erster Klasse sind Positionen, die jederzeit und ohne weiteres zu liquidieren sind. Es handelt sich um Bargeld oder unmittelbar in Bargeld transformierbare Aktiva.
  • Liquidität zweiter Klasse sind Ansprüche mit einer Restlaufzeit im Laufzeitband j. Dazu gehören Finanzaktiva, die nicht an der Börse gehandelt werden.

Der Nenner "Abrufbare Zahlungsverpflichtungen im Laufzeitband" umfasst Passivposten, die täglich teilweise oder insgesamt abgerufen werden können. Bei der Passivposition "kurzfristig abrufbare Zahlungsverpflichtungen" ist ungewiss, in welcher Höhe daraus kurzfristig Zahlungsabflüsse resultieren. Dies bezeichnet man als Abrufrisiko. Aus diesem Grund werden diese Positionen mit einem Anrechnungssatz gewichtet. Dadurch wird berücksichtigt, mit welcher Inanspruchnahme zu rechnen ist. Der Betrag ergibt sich aus dem Produkt aus Passivposten und Anrechnungssatz. Die Passivposten umfassen auch Positionen unter dem Bilanzstrich, da sie ebenfalls dem Abrufrisiko unterliegen.

Jederzeit abrufbare Passivpositionen
Position Anrechnungssatz
Täglich fällige Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten 40%
Täglich fällige Verbindlichkeiten ggü. Kunden 10%
Spareinlagen (unabhängig von der Kündigungsfrist) 10%
Eventualverbindlichkeiten 5%
Haftungsbetrag 5%
Platzierungs- und Übernahmeverpflichtungen 20%
Unwiderrufliche Kreditzusagen 20%


Beobachtungskennzahlen beziehen den Quotient jeweils auf 1 bis 3 Monate, 3 bis 6 Monate oder einen Zeitraum über 6 Monate.

Kritik

Kritik am Grundsatz II bezieht sich im Wesentlichen auf die getroffenen Vereinfachungen. So ist es problematisch zu prognostizieren, wann wie viele Einlagen abgerufen werden. Wesentliche Zahlungsströme bei der Ermittlung der Liquiditätslage werden vernachlässigt. Ein- und Auszahlungen aus innovativen außerbilanziellen Geschäften finden keine Berücksichtigung.

siehe auch

Grundsatz I


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