- Grundwasserkontamination
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Gewässerverschmutzung ist die Verschmutzung von Oberflächengewässern (Flüssen, Seen, Meeren) und Grundwasser mit teilweise giftigen Substanzen. Meistens wird sie durch ungeklärte Abwässer von Fabriken oder Städten verursacht, es kann sich aber auch um ungesetzlich entsorgte Substanzen (z. B. Altöl) handeln. Ebenfalls werden Gewässer oft durch die Landwirtschaft verunreinigt, vor allem wenn sie ein großes Einzugsgebiet aufweisen. Meistens sind es aber Schwermetalle, die unsere Gewässer verschmutzen. Sie können nicht ausreichend entfernt werden.
Im offenen Meer macht sich die Gewässerverschmutzung mittlerweile in Form sogenannter „Müllstrudel“ bemerkbar. Dabei handelt es sich um ozeanische Wirbel, in denen sich aufgrund der Meeresströmungen riesige Müllteppiche angesammelt haben. Der größte davon befindet sich im Nordpazifik.
Weil heute in Deutschland und anderen EU-Staaten fast alle Städte und Dörfer eine Kläranlage haben, geht dort die Verschmutzung zurück. Zu den verschmutztesten deutschen Gewässern zählen die Elbe und Saale.
Die Gewässerverunreinigung, also die absichtliche und gesetzeswidrige Gewässerverschmutzung, ist ein Straftatbestand. Die Vorschrift dient zum Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und im speziellen dem Gewässerschutz.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliches
Normative Grundlage in Deutschland
In § 324 StGB wird der Tatbestand definiert:
- Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
- Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Unter einem Gewässer versteht die deutsche Rechtsprechung gemäß der Begriffsbestimmung in § 330d StGB ein oberirdisches Gewässer (z. B. Flüsse, Bäche oder Binnenseen), das Grundwasser und das Meer. Dagegen werden Leitungswasser, in künstlichen Behältnissen gefasstes Wasser und Abwasser von dieser Definition ausgeschlossen.
Eine nachteilige Verschlechterung stellt jede nicht unerhebliche Verschlechterung der Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen oder biologischen Sinne dar. Ein Unterfall davon ist die Verunreinigung, die äußerlich erkennbare Veränderungen wie Trübungen und Ölspuren umfasst. Es reicht bereits aus, wenn die Eigenschaften nur vorübergehend nachteilig verändert werden. Ebenso muss nicht unbedingt die Wasserqualität beeinflusst werden, schon eine faktische Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten kann ausreichen, z. B. bei Hindernissen oder scharfkantigen Gegenständen in einem Badesee. Eine gewisse Erheblichkeit ist hier notwendig.
Das Tatbestandsmerkmal unbefugt weist auf die Rechtswidrigkeit hin. Es wird nicht erfüllt, wenn eine wirksame behördliche Genehmigung für die Verunreinigung vorliegt.
Neben der vorsätzlichen Begehung wird auch die fahrlässige bestraft, allerdings mit einem geringeren Strafmaß. Ebenso wird der Versuch geahndet. Die Tat verjährt nach fünf Jahren (§ 78 StGB Abs. 3 Nr. 4). Die Qualifikationsmerkmale des besonders schweren Fall einer Umweltstraftat (§ 330 StGB) gelten entsprechend.
Strafrechtliche Relevanz
Gewässerverunreinigungen sind hinter dem Unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) das zweithäufigste Umweltdelikt. Das deutsche Bundeskriminalamt hat für das Jahr 2003 insgesamt 4415 Fälle und damit 14 weniger als im vergangenen Jahr erfasst. Zwar ist der Trend seit Jahren rückläufig, jedoch muss von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden. Die geringe Aufklärungsquote von ca. 20 % trübt zudem die Erwartungen an eine umfassende Bekämpfung dieser Kriminalitätsform.
Andere Staaten
Österreich regelt das Delikt in den §§ 180 (Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt) und 181 StGB (Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt), die Schweiz in Art. 70 GSchG.
Siehe auch
Weblinks
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